Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

318 Telegraphenwesen 
gibt Centr. B. Jahrg. 1901 S. 342, Jahrg. 1902 S. 8, Jahrg. 1903 
S. 13. Die Vorschriften über Fernsprechnebenanschlüsse enthält Centr. B. 
Jahrg. 1900 S. 23, Jahrg. 1901 S. 409, Jahrg. 1903 S. 446. 
3. Gebührenordnung. Die Fernsprechgebühren sind festgestellt 
durch Reichsgebührenordnung vom 20. Dez. 1899 S. 711 mit Aus- 
führungsbestimmungen im Centr. B. Jahrg. 1900 S. 242, Jahrg. 1901 
S. 235, Jahrg. 1902 S. 366, 416, Jahrg. 1903 S. 86, 446, MV. 
vom 6. Febr. 1903, JM. 16. 
4. Telegraphenwegegesetz. Das Recht der Telegraphenver- 
waltung, die Verkehrswege für ihre Linien zu benutzen, und die dafür 
zu zahlenden Entschädigungen regelt das RTelegraphenwegeges. vom 
18. Dez. 1899 S. 705, ausgeführt durch die RBestimmungen vom 
26. Jan. 1900 S. 7 und für Sachsen durch VO. vom 15. Febr. 1900 
S. 22. Zu dieser Benutzung ist die Telegraphenverwaltung befugt, 
soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkehrswege dauernd 
beschränkt wird (§ 1). Für Unterhaltungserschwerung ist Entschädigung 
zu gewähren (§ 2). Auch der an Baumpflanzungen verursachte Schaden 
ist zu ersetzen (S§ 4). Vor der Benutzung des Weges zur Ausführung 
oder wesentlichen Anderung von Telegraphenlinien hat die Telegraphen= 
verwaltung einen Plan aufzustellen, zu dessen Ausführung sie berechtigt 
ist, wenn innerhalb 4 Wochen kein Widerspruch der Beteiligten erfolgt. 
Uber Einsprüche entscheidet die Kreish., über die Beschwerde an das 
Ministerium des Innern zulässig ist (6 8). Telegraphenlinien durch 
den Luftraum und über andere Grundstüche sind zu beseitigen, wenn 
die Benutzung des Grundstücks dadurch wesentlich beeinträchtigt wird 
(Ges. § 12). Die Reichstelegraphenverwaltung kann die Straßenbau- 
und Polizeibeamten gegen Vergütung und nach näherer Anweisung 
des Ministeriums des Innern, bei Staatsstraßen des Finanzministeriums, 
mit der Beaufsichtigung und vorläufigen Herstellung der Telegraphen- 
leitungen beauftragen (Ges. § 11, Sächs. ABO. 8§ 1). Die vorläufige 
Entscheidung über Ersatzansprüche gehört vor die Verwaltungsbehörden, 
alle anderen Streitigkeiten sind im Rechtswege zu erledigen; Aäheres 
hierüber, über die Kollision verschiedener elektrischer Anlagen und die 
Wahrnehmung der Interessen der Reichstelegraphenverwaltung bei Ge- 
nehmigung solcher Anlagen s. Elektrische Anlagen. Das Verzeichnis 
der Behörden, die im Reichsgebiete als untere und obere Verwaltungs- 
behörden im Sinne des Gesetzes anzusehen sind, gibt Centr. B. 1900 S. 299. 
5. Sonstiges. Die Zuwiderhandlungen in bezug auf das T. 
behandelt St B. §§ 275, 276, 317—.320, 355, 358, 360 1, 364. Auf 
Entdechung von Telegraphenfreveln sind Belohnungen ausgesetzt (Bek. 
vom 6. Nov. 1852 S. 315). Weitere Bestimmungen betreffen die 
Dienstdepeschen (s. d.) und die Benutzung des Fernsprechers im amt- 
lichen Verkehr (s. Behördenkorrespondenz 1). Bestimmungen über 
Pfändung von Telegraphen= und Fernsprechanlagen enthält MWV. 
vom 9. März 1903 (JmM. 22).
	        
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