Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Terminhandel — Tierärzte 319 
Terminhandel s. Börse. 
Terpentinöl s. Mineralöl. 
Terzerole s. Waffen. 
Testamente. Das BGB. behandelt das Testamentsrecht in 88 2064 
bis 2273; über Kriegstestamente s. RGes. vom 2. Mai 1875 S. 45 
8 44 und 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 32. Im übrigen s. Erbfolge, 
Aachlaßwesen, Nottestamente. 
Theater s. Schauspiel. 
Theologen s. Geistliche, Kandidaten. 
Thermometer s. Alaß= und Gewichtswesen. 
Thomasmehl, Thomasschlache. Für Niederlagen von T. be- 
stehen besondere Arbeiterschutzvorschriften, s. Gewerbliche Anlagen III. 
Thronfolge. Die sächs. Königskrone ist erblich im Mannes- 
stamme des sächs. Fürstenhauses nach dem BRechte der Erstgeburt und 
der agnatischen Linealfolge vermöge Abstammung aus ebenbürtiger 
Ehe. In Ermanglung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung 
zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Krone auf die nächste aus 
ebenbürtiger Ehe abstammende weibliche Linie ohne Unterschied des 
Geschlechts über. Vom letzteren Falle abgesehen ist den Eheverträgen 
der Prinzessinnen der Verzicht auf die T. jedesmal einzurüchken (Vl. 
§§ 6, 7, Hausges. vom 30. Dez. 1837, GBl. 1838 S. 60 §§F 14, 15). 
Tiegelgießereien s. Metallgießereien. 
Tierarzneitaxe s. Apotheker 5. 
Tierarzneiwesen. Uber T. gelten die allgemeinen Bestimmungen 
über Arzneiwaren (s. d.). Die Ankündigung und Empfehlung von 
Vorbeugungs= und Heilmitteln für die Rinderpest ist bei Strafe ver- 
boten (Bek. vom 24. Sept. 1870 S. 312). Auch den Tierärzten steht 
beschränkt das Recht zum Selbstdispensieren zu. Die Aufsicht über 
ihre Hausapotheken gebührt den Bezirkstierärzten, über die der letzteren 
dem Landestierarzte. Wer unbefugt Heilmittel für von ihm behandelte 
Tiere verabreicht, wird mit Geld bis zu 150 M. oder Haft bestraft 
(BO. vom 29. Sept. 1869 S. 279 A lIl 1 Pkt. 7, 8, 14, 15, A U 2 
Pkt. m—, V, w, X, Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 88 122, 14). 
Tierärzte. In gewerbepolizeilicher Beziehung gelten für T. 
die allgemeinen Bestimmungen für Arzte (s. d.). Die besonderen Be- 
stimmungen über die tierärztliche Prüfung und den Approbationsschein 
über unbefugte Bezeichnung als Arzt, tierärztliche Taxen und Haus- 
apotheken, bezirkstierärztliche Aufsicht usw. sind unter Arzte I 1—4, 
über veterinärpolizeiliche Verrichtungen unter Amtstierärzte und Be- 
zirkstierärzte aufgeführt. Bei Behinderung des Bezirks= und Amts- 
tierarztes oder aus sonst dringenden Gründen können in den ausdrüchk- 
lich genannten Fällen des Bes. über die Biehseuchen (s. d.) auch nur 
approbierte T. obrigkeitlich zugezogen werden. Die Amtgh. sind er- 
mächtigt, einzelnen approbierten T. die bezirkstierärztlichen Unter- 
suchungen des Handelsviehs zu übertragen; soweit nicht die Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.