Todeserklärung — Todesstrafe 323
vorausgegangenen Halbjahr im Alter unter 12 Jahren Verstorbenen
behufs Berichtigung der Strafregister (s. d.). Zu Impfzwecken hat er
der Ortspolizeibehörde jeden Todesfall anzuzeigen, der als Folge der
Impfung angemeldet wird (ABO. vom 14. Dez. 1899 S. 623 8 18 2.
Zu statistischen Zwechen hat er über jeden Sterbefall eine Zählkarte
(s. d.) auszufüllen. Unentgeltliche, durch die Aufsichtsbehörde zu be-
glaubigende Registerauszüge soll er dem Ministerium überreichen bei
Todesfällen von Ausländern, die hier ohne Hinterlassung von Leibes-
erben gestorben sind (VO. vom 3. Jan. 1876 S. 5, MWV0O. vom
20. Okt. 1876, SW B. 200, Vertrag vom 25. Febr. 1880, RGBl. 1881
S. 4 Art. 2, MVO. vom 25. Alärz 1887, 28. Nov. 1887 und 30. Sept.
1892, Fischer VIII 323, IX 124, XIV 115). Auch alle sonstigen Be-
scheinigungen von Sterbefällen werden von ihm in der Form von
Registerauszügen (s. d.) erteilt.
3. Sonstige Anzeigen. Die Polizeibehörden haben außer
den oben erwähnten Mitteilungen an den Standesbeamten Formular-
anzeigen über erfolgte Aufhebungen (s. d.) an die Kreish. (Amtsh.) und
an die Staatsanwaltschaft (Gerichtsbehörde) gelangen zu lassen; die
Amtsgerichte haben sie behufs Berichtigung der Strafregister (s. d.)
halbjährlich von Todesfällen bestrafter Personen zu benachrichtigen.
Die Leichenfrauen (s. Begräbniswesen IX) haben für die Zustellung
der Leichenbestattungsscheine an den Geistlichen und an den Standes-
beamten, der T. an den Standesbeamten, der Bescheinigung des Ein-
trags im Sterberegister an den Geistlichen zu sorgen und weitere An-
zeigen an das Amtsgericht im Interesse des Vormundschaftswesens zu
erstatten. Die Geistlichen endlich haben sich gegenseitig vom Ab-
leben der bei nur vorübergehendem Aufenthalt in der Parochie Ver-
storbenen Mitteilung zu machen und auf Antrag der Nachlaßgerichte
Beliktenzeugnisse auszustellen (s. Kirchenbücher II.
Todeserklärung. T. im Wege des Aufgebotsverfahrens (s. d. III)
ist zulässig, wenn seit 10 Jahren keine Nachricht von dem Leben des
Verschollenen eingegangen ist (BGSB. §§ 13—20, BBek. vom 8. Alärz
1900 S. 128). Bei Wiederverheiratung ist die Anfechtung der neuen
Ehe zulässig, wenn der für tot erklärte Ehegatte noch lebt (BEB.
§§ 1348—1352). Von der Wiederverheiratung haben sich die Standes-
beamten behufs Eintrags im Heiratsregister (s. d.) Mitteilung zu machen.
Todesstrafe. Die Vollstrechung erfolgt durch das Fallschwert
in Gegenwart zweier Mitglieder des Gerichts erster Instanz, eines
Beamten der Staatsanwaltschaft, eines Gerichtsschreibers, eines Ge-
fängnisbeamten, des Geistlichen, des Verteidigers, von 12 Gemeinde-
mitgliedern und nach Ermessen des leitenden Beamten noch anderer
Personen. An Schwangeren und Geisteskranken darf die Strafe nicht
vollstreckt werden. Der Leichnam ist den Angehörigen auf Verlangen
zur einfachen Beerdigung auszuantworten. Die Polizeibehörde hat
mit dem Gericht wegen Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
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