324 Todesursachen — Tollwut
das Nötige anzuordnen und kann am Hinrichtungstage die Veran-
staltung öffentlicher Lustbarkeiten für den Ort bei Strafe verbieten
(St B. § 13, St PO. §§ 485, 486, VO. vom 1. Dez. 1852 S. 331,
AVO. vom 31. Juli 1856 § 92, VO. vom 26. Sept. 1856 S. 380 § 3,
Gesch. O. 8§8 715, 717).
Todesursachen. Die Ermittlung der T. erfolgt durch die Leichen-
bestattungsscheine (s. Begräbniswesen 1I), durch die Morbiditätsstatistik
(s. Gesundheitspflege V) und bei Aufhebungen (s. d.) durch Protokoll.
Auch in den Kirchenbüchern ist die T. zu verlautbaren (VO. vom
13. Okt. 1871 S. 240 8 5).
Tollwut der Hunde und sonstigen Haustiere. 1. Reichsrecht. Die
Bestimmungen hierüber enthält RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 88 34
bis 39, 62, 654, MInstr. vom 27. Juni 1895 S. 357 §§ 16—31 nebst
Anlage, AVO. vom 30. Okt. 1900 S. 930. Hiernach sind alle wut-
befallenen und wutverdächtigen Tiere zu töten; nur ausnahmsweise ist
Einsperrung zulässig. Aach Feststellung des Wutausbruchs erfolgt Tötung
aller Hunde und Katzen, rüchksichtlich deren der Verdacht vorliegt, ge-
bissen worden zu sein, und Bekanntmachung des Wutausbruchs. Ist
ein wutkranker oder wutverdächtiger Hund frei umhergelaufen, so ist
für alle Orte bis zu 4 km im Umkreise, von Bebauungsgrenze zu Be-
bauungegrenze gerechnet, 3 monatige Festlegung aller Hunde (Einsperren
oder Führen an der Leine mit Maulkorbzwang) anzuordnen. Die
Kadaver sind unschädlich zu machen und die Gerätschaften zu des-
infizieren. Die Sektion darf nur von approbierten Tierärzten vor-
genommen werden. Entschädigung für getötete Hunde und Katzen
wird nicht gewährt (Ges. § 62 8s, VO. vom 4. MAMärz 1881 S. 13 §F 3).
Die Festlegung der Hunde ist von der Amtsh. (Stadtrat) anzuordnen
und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Zur Uberwachung sind
von der Polizeibehörde (Stadtrat, Bürgermeister, Gemeindevorstand)
Kavillerumgänge (s. d.) anzuordnen. Die eingefangenen Hunde sind,
wenn ihre Herausgabe vom Besitzer nicht binnen 3 Tagen gegen Ent-
schädigung verlangt wird, zu töten. Die Tötung toller und tollwut-
verdächtiger Hunde und Katzen anzuordnen, sind auch die Bürger-
meister kl. St O. ermächtigt (AVO. vom 30. Okt. 1900 88§ 3 8, 20 und
22. Aug. 1874 S. 125 § 26, MV0O. vom 19. Jan. 1898, Fischer
XIX 183). Die Strafbestimmung in § 664 des Ges. tritt nur ein, wenn
dolus fehlt oder nicht nachweisbar ist, andernfalls erfolgt Bestrafung
nach StGB. 8 328 (MGVO. vom 17. Jan. 1891, Fischer XII 154).“" War
Maulkorbzwang angeordnet, so kann nach § 327 bestraft werden.
Als Anordnung von Absperrungs= und Aufsichtsmaßregeln sind nicht
nur die für eine bestimmte, bereits ausgebrochene oder drohende Krank-
heit erlassenen Vorschriften anzusehen (OL#b. 11. Dez. 1902, Annalen
XXIV 324).
2. Landesrecht. Insoweit hierdurch nicht erledigt, bestehen die
früheren Vorschriften, insbes. das Mandat vom 2. April 1796, noch fort.