Lehrerwohnungen — Lehrfächer 29
Lehrerwohnungen. Volksschullehrer haben neben dem festen
Gehalte Anspruch auf freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung
sowie auf Wohnungsgeldzuschuß (s. d). Die Naturalwohnung für den
Lehrer und seine Familie soll in und außer dem Schulgebäude min-
destens 2 Stuben, 2 Kammern, Küchen-, Vorrats-, Boden= und Keller-
räume und wenn möglich Gemüse= und Obstgarten, die Wohnung für
Hilfslehrer und Lehrerinnen eine Wohn-, eine Schlafstube, Bodenraum
und Raum für Heizungsmaterial enthalten. Auf dem Lande muß dem
ersten Lehrer Wohnung und Wirtschaftsraum im Schulgebäude gestellt
werden. Wohnungsentschädigungen müssen zur Beschaffung dieser
Räume ausreichen und aller 5 Jahre revidiert werden (Schulges.
§§ 112, 211, A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 412,3, VO. vom
3. April 1873 S. 258 § 14 und 24. März 1879 S. 100 Pkt. 10,
MVDO. vom 30. Okt. 1880, Fischer III 130). Das Recht auf Wohnung
und Wohnungsentschädigung steht auch den Lehrerinnen zu (MV0.
vom 24. Sept. 1873, Zeitschr. f. R. XIL 344). Dienstwohnung und
Wohnungsentschädigung sind in das Diensteinkommen bei Berechnung
der Pension (s. Lehrerpension) einzurechnen, bei Berechnung der Mindest-
gehalte (s. Lehrergehalte) dagegen nicht. Der Wohnungzsgeldzuschuß (s. d.)
bleibt bei der Berechnung der Pension außer Betracht, gilt dagegen
in allen sonstigen Beziehungen als Bestandteil des Diensteinkommens.
Während der Gnadenzeit (s. Gnadengenuß) dauern Dienstwohnung und
Wohnungsentschädigung fort (ABO. vom 25. Aug. 1874 § 442). —
Zur Einkommensteuer sind L. nach den allgemeinen Bestimmungen
([s. Diensteinkommen 1 1 b), daher nach den ortsüblichen Mlietpreisen,
nicht nach den pensionsmäßigen Sätzen, heranzuziehen (Ges. vom
24. Juli 1900 S. 562 § 202, Mitt. 1 407). — Im übrigen s. Dienst-
wohnungen.
Lehrfächer. Uber die L. an höheren Unterrichtsanstalten
bestimmen die Lehrordnungen (s. d.). In der einfachen Vokksschule
gelten als wesentliche Unterrichtsfächer Religion (s. d.), Sittenlehre,
deutsche Sprache mit Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (s. d.), Rechnen,
Formenlehre, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre,
Gesang, Zeichnen, Turnen (s. d.) und, wo die erforderlichen Einrichtungen
getroffen werden können, weibliche Handarbeiten (s. d.). Die allgemeinen
Aormen, die dem für jede Schule aufzustellenden Lehrplan (s. d.) zu
grunde zu legen sind, gibt der allgemeine Lehrplan für Volksschulen
(Schulges. §§ 2, 38 8s, 4, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 2). Die
Entbindung vom Turnunterricht und vom Unterrichte in weiblichen
Handarbeiten steht für den einzelnen Fall dem Lehrer zu; Nicht-
teilnahme ist diesfalls als entschuldbares Schulversäumnis anzusehen.
Über dauernde oder zeitweilige Befreiung aus Büchsichten auf die
körperliche Beschaffenheit des Kindes hat der Schulvorstand auf Grund
ärztlichen Zeugnisses, wenn es sich um nur zeitweise Befreiung handelt,
auch ohne ein solches auf Grund sonstiger Unterlagen Entschließung zu