Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Lehrerwohnungen — Lehrfächer 29 
Lehrerwohnungen. Volksschullehrer haben neben dem festen 
Gehalte Anspruch auf freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung 
sowie auf Wohnungsgeldzuschuß (s. d). Die Naturalwohnung für den 
Lehrer und seine Familie soll in und außer dem Schulgebäude min- 
destens 2 Stuben, 2 Kammern, Küchen-, Vorrats-, Boden= und Keller- 
räume und wenn möglich Gemüse= und Obstgarten, die Wohnung für 
Hilfslehrer und Lehrerinnen eine Wohn-, eine Schlafstube, Bodenraum 
und Raum für Heizungsmaterial enthalten. Auf dem Lande muß dem 
ersten Lehrer Wohnung und Wirtschaftsraum im Schulgebäude gestellt 
werden. Wohnungsentschädigungen müssen zur Beschaffung dieser 
Räume ausreichen und aller 5 Jahre revidiert werden (Schulges. 
§§ 112, 211, A#BO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 412,3, VO. vom 
3. April 1873 S. 258 § 14 und 24. März 1879 S. 100 Pkt. 10, 
MVDO. vom 30. Okt. 1880, Fischer III 130). Das Recht auf Wohnung 
und Wohnungsentschädigung steht auch den Lehrerinnen zu (MV0. 
vom 24. Sept. 1873, Zeitschr. f. R. XIL 344). Dienstwohnung und 
Wohnungsentschädigung sind in das Diensteinkommen bei Berechnung 
der Pension (s. Lehrerpension) einzurechnen, bei Berechnung der Mindest- 
gehalte (s. Lehrergehalte) dagegen nicht. Der Wohnungzsgeldzuschuß (s. d.) 
bleibt bei der Berechnung der Pension außer Betracht, gilt dagegen 
in allen sonstigen Beziehungen als Bestandteil des Diensteinkommens. 
Während der Gnadenzeit (s. Gnadengenuß) dauern Dienstwohnung und 
Wohnungsentschädigung fort (ABO. vom 25. Aug. 1874 § 442). — 
Zur Einkommensteuer sind L. nach den allgemeinen Bestimmungen 
([s. Diensteinkommen 1 1 b), daher nach den ortsüblichen Mlietpreisen, 
nicht nach den pensionsmäßigen Sätzen, heranzuziehen (Ges. vom 
24. Juli 1900 S. 562 § 202, Mitt. 1 407). — Im übrigen s. Dienst- 
wohnungen. 
Lehrfächer. Uber die L. an höheren Unterrichtsanstalten 
bestimmen die Lehrordnungen (s. d.). In der einfachen Vokksschule 
gelten als wesentliche Unterrichtsfächer Religion (s. d.), Sittenlehre, 
deutsche Sprache mit Lesen, Schreiben und Rechtschreiben (s. d.), Rechnen, 
Formenlehre, Geschichte, Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre, 
Gesang, Zeichnen, Turnen (s. d.) und, wo die erforderlichen Einrichtungen 
getroffen werden können, weibliche Handarbeiten (s. d.). Die allgemeinen 
Aormen, die dem für jede Schule aufzustellenden Lehrplan (s. d.) zu 
grunde zu legen sind, gibt der allgemeine Lehrplan für Volksschulen 
(Schulges. §§ 2, 38 8s, 4, AVO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 2). Die 
Entbindung vom Turnunterricht und vom Unterrichte in weiblichen 
Handarbeiten steht für den einzelnen Fall dem Lehrer zu; Nicht- 
teilnahme ist diesfalls als entschuldbares Schulversäumnis anzusehen. 
Über dauernde oder zeitweilige Befreiung aus Büchsichten auf die 
körperliche Beschaffenheit des Kindes hat der Schulvorstand auf Grund 
ärztlichen Zeugnisses, wenn es sich um nur zeitweise Befreiung handelt, 
auch ohne ein solches auf Grund sonstiger Unterlagen Entschließung zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.