326 Totengräber — Transportfähigkeit
1840). Konzerte und geräuschvolle Vergnügungen, mit Ausnahme von
geistlichen Musikaufführungen in Kirchen, desgl. öffentliche Versamm-
lungen sind an diesem Tage verboten (Ges. vom 10. Sept. 1870 S. 313
§§ 71, 8, ABO. vom 10. Sept. 1870 S. 317 § 10). Das T. gehört
in bezug auf Tanzmusik (s. d. 3) unbedingt, in bezug auf sonstige
Ansikaufführungen (s. d. Il) und Theater (s. d. I bedingungsweise zu
den polizeilich geschlossenen Zeiten (s. d.). Gewerbepolizeilich sind Aus-
nahmen von den Vorschriften in §§ 105e, f der GO. in der Regel
nicht zu gewähren (MVO. vom 16. Aärz 1895, Fischer XVI 207);
s. auch Photographen.
Totengräber s. Begräbniswesen X.
Totenhallen s. Begräbniswesen VIII.
Totenschau s. Begräbniswesen II.
Totenscheine s. Todesanzeigen.
Tragbares Ehrenzeichen. Das t. E. wird unbescholtenen khönigs-=
treuen Arbeitern und Dienstboten, auch den landwirtschaftlichen, nach
30 jähriger ununterbrochener Arbeitszeit in demselben Arbeitsverhältnis
verliehen und von Männern am einfarbigen grünen Bande auf der
Brust, von Frauen am schwarzen Sammetbande um den Hals getragen
(VO. vom 10. Aug. 1894 S. 157, MVO. vom 10. Aug. 1894. SWB.
165, MVO. vom 1. April 1895 und 9. Jan. 1896, Fischer XVII 245).
Vor Einberichtung von Verleihungsanträgen ist zu erörtern, ob der
auszuzeichnenden Person bereits früher eine staatliche Auszeichnung er-
teilt worden ist (MWVO. vom 3. Dez. 1900, SWB. 286). Jede Ver-
leihung des t. E. an landwirtschaftliche Dienstboten oder Arbeiter ist
dem landwirtschaftlichen Kreisvereine des Wohnorts zum Zwecke der
Veröffentlichung mitzuteilen (MVO. vom 13. Okt. 1902, SWB. 232).
Im übrigen s. Orden.
Tranksteueräquivalente s. Pfarrstelleneinkommen l.
Transportfähigkeit, Transportkosten. Die Ausweisung ist bei
mangelnder T. zu beanstanden. Die Kosten des Transports Auszu-
weisender trägt der übernahmepflichtige Armenverband. Die Geltend-
machung des Anspruchs erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des
Ges. über den Unterstützungswohnsitz (s. d.). Die Kosten des Trans-
ports von BReichsausländern, die aus dem Reiche gewiesen, und von
Bundesangehörigen, die aus dem Auslande übernommen werden, desgl.
die im Verhältnisse zu Bayern erwachsenen Transportkosten trägt jeder
Bundesstaat für sein Gebiet; hierüber allenthalben s. Ausweisung. Die
Kosten des Transports in das Krankenhaus sind neben dem Bausch-
quantum erstattungsfähig (s. Krankenpflege II 1). Die weiteren Be-
stimmungen betreffen den Schubtransport (s. d.), die Umzugskosten (s. d.),
Reisekosten (s. d.) der Staatsdiener usw.“
icht Armenunterstützung, sondern Polizeiaufwand sind die Kosten des
Transports hilflos auf der Straße Ausgefundener (Preuß. OV. 25. März
1902, PVB. XXIV 320).