Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Trauer — Trauung 327 
Trauer. Die Bestimmungen des Mandats vom 16. April 
1831 S. 91 über die Privattrauer sind veraltet, dagegen gelten 
die Bestimmungen über Landestrauer (s. d.) und Kirchentrauer (s. d.) 
noch fort. Auch das Haus Schönburg (s. d.) hat ein beschränktes 
jus luctus. 
Trauerlaubnis s. Ehekonsens, Ehedispens, Eheschließungs- 
ermächtigung. 
Trauerlauten s. RKirchentrauer. 
Trauregister s. Kirchenbücher lI, Heiratsregister. 
Trauschein. Uber die kirchliche Trauung ist dem getrauten 
Paare ohne Verzug ein T. nach vorgeschriebenem Formulare unent- 
geltlich auszustellen (Trauordnung vom 23. Juni 1901 S. 85 §F 15, 
Berichtigung im Kons. B. 1901 S. 105, VO. vom 22. Juli 1881, 
Kons. B. 92). Uber die bürgerliche Eheschließung wird eine Ehe- 
schließungsbescheinigung (s. d.) gegeben. 
Trauung. 1. Allgemeines. Der kirchlichen Eheschließung hat 
die bürgerliche vorauszugehen. Für die letztere gelten lediglich die 
Vorschriften des BE. (s. Eheschließung). Der Geistliche hat daher 
die I., ausgenommen den Fall einer lebensgefährlichen, keinen Auf- 
schub gestattenden Erkrankung eines Verlobten, bei Strafe nicht vor 
erbrachtem Nachweise der standesamtlich erfolgten Eheschließung vor- 
zunehmen. Die kirchlichen Verpflichtungen in bezug auf die Ehe 
werden durch das BGB. nicht berührt. Die Standesbeamten sollen 
die Beteiligten auf ihr Fortbestehen aufmerksam machen und alles 
vermeiden, was als eine Nachahmung kirchlicher Gebräuche erscheinen 
und die Beteiligten von der kirchlichen T. abhalten könnte. Uber die 
erfolgte Eheschließung haben sie zum Zweck der T. eine unentgeltliche 
Bescheinigung (s. Heiratsregister) auszustellen (RGes. vom 6. Febr. 1875 
S. 23 88 1, 41, 67, 82 in der Fassung des BRGes. vom 28. Aug. 1896 
S. 604 Art. 46, BGB. § 1588, VO. vom 12. Juli 1899 S. 159 § Zs, 
AMB. vom 6. Okt. 1899, SWB. 267 Pkt. 14, Ges. vom 5. Vov. 1875 
S. 349 § 112, VO. vom 13. Dez. 1876 S. 722 §. 17, Kons. B. 1875 
S. 73 unter F). Im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ist die 
anderweite Regelung der kRirchlichen Gebühren (s. d.), der unentgeltlichen 
Form der kirchlichen Handlungen (s. d.) und der kRirchlichen Beurkun- 
dung (s. Kirchenbücher) erfolgt. Die Bezeichnung T. Kkommt nur dem 
kirchlichen Ate zu (MVO. vom 13. Nov. 1877 und 8. Mlärz 1880, 
SWB. 47, MV0O. vom 11. Juli 1881, SWB. 141, MVO. vom 16. Juli 
1881, Fischer XIV 162). 
2. Trauordnung. Die Bestimmungen über die evang.-luth. 
T. enthält die Trauordnung in der Fassung der Bek. vom 23. Juni 
1901 S. 84; sie schreibt vor: Die T. erfolgt nach dem kirchlichen Auf- 
gebote (s. d.) mangels kirchlicher Ehehindernisse (s. d.), event. nach Er- 
teilung von Ehedispens (s. d.), nach Maßgabe der Agende (s. d.) durch 
den Pfarrer der Braut nach Wahl der zu Trauenden oder, wenn die
	        
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