328 Trauung
bürgerliche Eheschließung vor dem Standesbeamten des Bräutigams
erfolgt ist, auch in einer anderen Parochie. Sie besteht aus der ein-
leitenden Ansprache, der Verlesung des göttlichen Worts, dem Gelöbnis
der zu Trauenden, der Trauungsformel, dem Gebete und dem Zu-
sammensprechen im Namen des dreieinigen Gottes. Haustrauungen
(s. d.) sind zulässig. Die Zuziehung von Trauzeugen (s. d.) ist Regel,
aber nicht wesentliches Erfordernis. Nach erfolgter T. ist ein Trau-
schein auszustellen und der Eintrag im Kirchenbuche (s. d. II) zu be-
wirken. Auf Personen, die trotz entgegenstehender kirchlicher Ehe-
hindernisse (s. d.) zur bürgerlichen Eheschließung verschreiten, findet das
im Gesetze über die Kirchenzucht (s. d.) geordnete Verfahren Anwendung.
Uber die T. Taubstummer s. Kons. B. 1876 S. 16. Bei Ehen zwischen
bayr. und sächs. Staatsangehörigen ist den Beteiligten die Wahl des
Trauungsortes überlassen. Die Stolgebühren sind nur einmal und
zwar an dem Trauungsorte zu erheben (VO. vom 15. Alärz 1865
S. 111). Der Sonderabdruck des Trauformulars mit Schlußliturgie
kann aus der Kirchenkasse angeschafft werden (VO. vom 2. Juni 1886,
Kons. B. 55). Wann und wo die T. stattgefunden hat, ist bei der
polizeilichen Anmeldung Neuanziehender mit festzustellen (MVWO. vom
21. Juni 1892, Fischer XIV 220, BO. vom 26. Sept. 1892, Kons. B. 139):
s. auch Kirchspiele.
3. Sonstiges. Die T. gemischter Ehen dürfen die evang.-luth.
Geistlichen übernehmen, wenn beide Teile der christlichen Religion und
wenigstens ein Teil der evang.-luth. Kirche angehört (Trauordnung § 19).
Die Zuständigkeit des Pfarrgeistlichen zur T. wird durch die Zuständig-
keit der Braut bestimmt. Den Eheschließenden steht frei, sich gegen
Entrichtung der Stolgebühren an die Kirche der Braut vom Pfarrer
des Bräutigams trauen oder sich in beiden Kirchen einsegnen zu lassen.
Verweigert der kath. Pfarrer ohne gesetzlichen Grund Aufgebot und
T., so soll beides in der evang. Kirche erfolgen (Ges. vom 1. Aov. 1836
S. 299 §§ 1—4, Regulativ vom 7. Aug. 1818 S. 57 §8 14, 19,
çM. vom 19. Nov. 1850, Cod. 202, Ges. vom 2. Nov. 1848 S. 204
§ 11). Die katholischen Pfarrer haben in Ansehung der X sich gleich-
falls nach den allgemeinen Bestimmungen der sächs. Eherechte zu richten
(Mandat vom 19. Febr. 1827 S. 13 § 45). Die T. reformierter Glau-
bensgenossen Kkommt in Dresden und Leipzig den reform. Ortsgeistlichen
zu, ohne daß hierfür Stolgebühren an die evang.-luth. Kirche zu ent-
richten wären. Außerhalb dieser Städte steht den reform. Glaubens-
genossen frei, gegen Entrichtung der Stolgebühren sich in der evang.=
luth. Ortskirche trauen zu lassen. Die allgemeinen landesrechtlichen
Bestimmungen über Ehehindernisse, Haustrauungen, Aufgebot usw.
sind von der reform. Geistlichkeit gleichfalls zu beobachten (Regulativ
vom 7. Aug. 1818 S. 57 §§ 12, 13, 17, BO. vom 13. Dez. 1876
S. 722 8§ 12 3, Trauordnung 8§ 23). Uber die Eheschließung der Js-
racliten s. d.