330 Trommeln — Turnen
Ablauf eines Jahres gestattet werden. Wegen der Behörden und des
Verfahrens bei Untersagung gelten die Bestimmungen für Gewerbe—
anlagen (s. Gewerbebehörden 1). Zuwiderhandlungen werden mit Geld
bis zu 150 M. event. Haft bestraft (GO. 88 35 2, 5, 6, 38 2, 40, 54,
1481,“ A#O. vom 28. März 1892 S. 28 88 19, 29, 32, 34, 39,
Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 A 4, VO. vom 22. Aug. 1874
S. 125 8 1 1). Als Wandergewerbe ist der T. unzulässig (GO. 8 56 2).
Die Vorschriften über den T. gelten auch für gewisse Arten von Ver-
mittlungsgeschäften (s. Agenten), den Handel mit entzündlichen Stoffen
und Losen, die Zuständigkeit des Bezirksausschusses für die Unter-
sagung beschränkt sich jedoch auf die Gewerbszweige, die bereits bei
Erlaß des Organisationsges. vom 21. April 1873 unter § 35 der GO.
fielen, andernfalls ist die kollegiale Entscheidung von der Kreish. zu
erteilen (s. Gewerbebehörden 1).
*Darunter fallen gebrauchte Bücher, Bilder, Münzen usw. auch dann,
wenn einzelne dieser Gegenstände als Antiquitäten zu betrachten sind (OLb#.-
Wünchen 28. Febr. 1899, Reger XXI 14).
*" Dazu gehören auch Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollvorschriften
des § 38. Als Tatsache ist nicht die Bestrafung anzusehen, sondern das ihr
zu grunde liegende Verhalten (Bayr. VGH. 23. Juni 1901, Preußz. OVG.
10. März 1902, Reger XXII 19, XXIII 18).
*“* Das Vergehen ist Gesamtvergehen (Reger XXI 125).
Trommeln s. Abzeichen.
Trottoir s. Straßentrottoir.
Trunkenbolde s. Armenwesen VI, Entmündigung.
Truppenübungen. Uber Leistungen für T. und Beschaffung von
Truppenübungsplätzen s. Millitärleistungen II 2.
Tuberkulin. Von seiner reaktionslosen Anwendung macht das
Ministerium die Gewährung von Staatsbeihilfen an die Zuchtgenossen-
schaften (s. Biehzucht) und von Prämien bei Tierschauen (s. d.) abhängig.
S. auch Lungenseuche.
Tuberkulose s. Schwindsucht.
Tumutltgesetze s. Belagerungszustand, Ruhestörung.
Turnen. In höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) gehört der
Turnunterricht zu den notwendigen, nicht zu den wissenschaftlichen
Unterrichtsgegenständen; der Direktor kann auf Grund ärztlichen Zeug-
nisses davon entbinden (AVO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 8,
VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 Pnt. 2); das Bähere darüber enthalten
die Lehrordnungen (s. d.). — Auch in der Volksschule ist das Turnen
wesentliches Unterrichtsfach. Befreiung für den einzelnen Fall erteilt
der Lehrer, dauernde der Schulvorstand auf Grund ärztlichen Zeug-
nisses (s. Lehrfächer). Wo sich die nötigen Einrichtungen nicht sofort
treffen lassen, Kann die Einführung des Turnunterrichts mit ministe-
rieller Genehmigung bis auf weiteres beanstandet werden (Bek. vom
15. Febr. 1882 S. 26 und MVO. vom 28. März 1882, Fischer IV 137).
Der Turnunterricht erstreckt sich vorzugsweise auf Frei= und Ordnungs-