Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

330 Trommeln — Turnen 
Ablauf eines Jahres gestattet werden. Wegen der Behörden und des 
Verfahrens bei Untersagung gelten die Bestimmungen für Gewerbe— 
anlagen (s. Gewerbebehörden 1). Zuwiderhandlungen werden mit Geld 
bis zu 150 M. event. Haft bestraft (GO. 88 35 2, 5, 6, 38 2, 40, 54, 
1481,“ A#O. vom 28. März 1892 S. 28 88 19, 29, 32, 34, 39, 
Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 A 4, VO. vom 22. Aug. 1874 
S. 125 8 1 1). Als Wandergewerbe ist der T. unzulässig (GO. 8 56 2). 
Die Vorschriften über den T. gelten auch für gewisse Arten von Ver- 
mittlungsgeschäften (s. Agenten), den Handel mit entzündlichen Stoffen 
und Losen, die Zuständigkeit des Bezirksausschusses für die Unter- 
sagung beschränkt sich jedoch auf die Gewerbszweige, die bereits bei 
Erlaß des Organisationsges. vom 21. April 1873 unter § 35 der GO. 
fielen, andernfalls ist die kollegiale Entscheidung von der Kreish. zu 
erteilen (s. Gewerbebehörden 1). 
*Darunter fallen gebrauchte Bücher, Bilder, Münzen usw. auch dann, 
wenn einzelne dieser Gegenstände als Antiquitäten zu betrachten sind (OLb#.- 
Wünchen 28. Febr. 1899, Reger XXI 14). 
*" Dazu gehören auch Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollvorschriften 
des § 38. Als Tatsache ist nicht die Bestrafung anzusehen, sondern das ihr 
zu grunde liegende Verhalten (Bayr. VGH. 23. Juni 1901, Preußz. OVG. 
10. März 1902, Reger XXII 19, XXIII 18). 
*“* Das Vergehen ist Gesamtvergehen (Reger XXI 125). 
Trommeln s. Abzeichen. 
Trottoir s. Straßentrottoir. 
Trunkenbolde s. Armenwesen VI, Entmündigung. 
Truppenübungen. Uber Leistungen für T. und Beschaffung von 
Truppenübungsplätzen s. Millitärleistungen II 2. 
Tuberkulin. Von seiner reaktionslosen Anwendung macht das 
Ministerium die Gewährung von Staatsbeihilfen an die Zuchtgenossen- 
schaften (s. Biehzucht) und von Prämien bei Tierschauen (s. d.) abhängig. 
S. auch Lungenseuche. 
Tuberkulose s. Schwindsucht. 
Tumutltgesetze s. Belagerungszustand, Ruhestörung. 
Turnen. In höheren Unterrichtsanstalten (s. d.) gehört der 
Turnunterricht zu den notwendigen, nicht zu den wissenschaftlichen 
Unterrichtsgegenständen; der Direktor kann auf Grund ärztlichen Zeug- 
nisses davon entbinden (AVO. vom 29. Jan. 1877 S. 43 Pkt. 8, 
VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 Pnt. 2); das Bähere darüber enthalten 
die Lehrordnungen (s. d.). — Auch in der Volksschule ist das Turnen 
wesentliches Unterrichtsfach. Befreiung für den einzelnen Fall erteilt 
der Lehrer, dauernde der Schulvorstand auf Grund ärztlichen Zeug- 
nisses (s. Lehrfächer). Wo sich die nötigen Einrichtungen nicht sofort 
treffen lassen, Kann die Einführung des Turnunterrichts mit ministe- 
rieller Genehmigung bis auf weiteres beanstandet werden (Bek. vom 
15. Febr. 1882 S. 26 und MVO. vom 28. März 1882, Fischer IV 137). 
Der Turnunterricht erstreckt sich vorzugsweise auf Frei= und Ordnungs-
	        
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