Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

334 Unfallversicherung 
versicherungspflichtigen Bauarbeiten, Steinhauer-, Schlosser= und 
Schmiedearbeiten, Arbeiter im Schornsteinfeger= und Fleischergewerbe, 
im Post-, Telegraphen= und Eisenbahnbetrieb, in der Marine= und 
Heeresverwaltung, im Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts= und Speditions- 
betrieb, im Gewerbe der Güterpacker, Güterlader usw.). Durch Ge- 
nossenschaftsstatut kann die Versicherungspflicht erstreckt werden auf 
Betriebsunternehmer bis zu 3000 Ml. und Betriebsbeamte über 3000 M. 
Jahresverdienst, auf Hausgewerbetreibende und die weiter in § 5 Ge- 
nannten. Beamte der BReichs-, Staats= und Kommunalverwaltung, 
des Reichsheers und der Marine, sowie Personen des Soldatenstands, 
die in versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, fallen nicht 
unter das Gesetz; die Fürsorge für sie und ihre Hinterbliebenen be- 
stimmt sich bei Betriebsunfällen nach RGes. vom 18. Juni 1901 S. 211 
und Ges. vom 1. Juli 1902 S. 248 (Gewerbeunf.Ges. § 7)." Bestim- 
mungen für die Gerichte gibt noch Gesch. O. § 47. 
* Die Feststellung der dauernden dienstunfähigueit erfolgt durch die 
Dienstbehörde (Reichsger. 26. Juni 1899, Reger 2. Erg.Bd. 59). 
II. Gegenstand der Versicherung (§§ 8—297) ist der Ersatz 
des Schadens, der durch Körperverletzung oder Tötung entsteht (§ 8). 
Als Schadenersatz wird vom Beginn der 14. Woche nach dem Unfall 
gewährt: 1. Rente, 2. ärztliche Behandlung. 
1. Die Rente beträgt bei voller Erwerbsunfähigkeit 66 2/8 des 
Jahresverdienstes (Vollrente), bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit den 
entsprechenden Teil der Vollrente, kann jedoch bei völliger Hilfslosigkeit 
bis zu 100 % erhöht werden (Ges. § 9). Schon vor Ablauf der 13. Woche 
ist Rente zu bezahlen, wenn der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall 
gekommen ist (§ 13).° Im Falle der Tötung ist als Schadenersatz zu 
leisten der 15. Teil des Jahresverdienstes als Sterbegeld und eine 
Rente an die Hinterbliebenen (§§ 15—21). An Stelle der Rente kann 
Aufnahme in ein Invalidenhaus (Ges. § 24), bei Renten von 15 % 
abwärts RKapitalabfindung (§ 95) treten. Im übrigen s. Arbeiterver= 
sicherung II (Verhältnis zur Kranken= und Invalidenversicherung), 
IV (Begriff und Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit), VI (Ruhen der 
Rente während des Aufenthalts im Ausland). 
* Bestand ein Anspruch auf Krankengeld überhaupt nicht, so ist für die 
ersten 13 Wochen auch Reine Unfallrente zu zahlen (Reichsvers. Amt 30. April 
1901, Archiv f. gewerbl. Rechtspfl. III 12). 
2. Die Krankenpflege besteht in freier ärztlicher Behandlung, 
Arznei und sonstigen Heil= und Hilfsmitteln (§ 9). Die Berufsgenossen- 
schaft ist berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen. 
Bis zum Ablauf der 13. Woche geht dann der Anspruch des Erkrankten 
auf Krankengeld auf sie über. Streitigkeiten aus diesem Verhältnis 
sind, soweit sie das Verhältnis der Berufsgenossenschaft zu dem Er- 
krankten betreffen, von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, soweit sie 
dagegen dem Verhältnis der Berufsgenossenschaft zur Krankenkasse
	        
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