334 Unfallversicherung
versicherungspflichtigen Bauarbeiten, Steinhauer-, Schlosser= und
Schmiedearbeiten, Arbeiter im Schornsteinfeger= und Fleischergewerbe,
im Post-, Telegraphen= und Eisenbahnbetrieb, in der Marine= und
Heeresverwaltung, im Fuhrwerks-, Binnenschiffahrts= und Speditions-
betrieb, im Gewerbe der Güterpacker, Güterlader usw.). Durch Ge-
nossenschaftsstatut kann die Versicherungspflicht erstreckt werden auf
Betriebsunternehmer bis zu 3000 Ml. und Betriebsbeamte über 3000 M.
Jahresverdienst, auf Hausgewerbetreibende und die weiter in § 5 Ge-
nannten. Beamte der BReichs-, Staats= und Kommunalverwaltung,
des Reichsheers und der Marine, sowie Personen des Soldatenstands,
die in versicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, fallen nicht
unter das Gesetz; die Fürsorge für sie und ihre Hinterbliebenen be-
stimmt sich bei Betriebsunfällen nach RGes. vom 18. Juni 1901 S. 211
und Ges. vom 1. Juli 1902 S. 248 (Gewerbeunf.Ges. § 7)." Bestim-
mungen für die Gerichte gibt noch Gesch. O. § 47.
* Die Feststellung der dauernden dienstunfähigueit erfolgt durch die
Dienstbehörde (Reichsger. 26. Juni 1899, Reger 2. Erg.Bd. 59).
II. Gegenstand der Versicherung (§§ 8—297) ist der Ersatz
des Schadens, der durch Körperverletzung oder Tötung entsteht (§ 8).
Als Schadenersatz wird vom Beginn der 14. Woche nach dem Unfall
gewährt: 1. Rente, 2. ärztliche Behandlung.
1. Die Rente beträgt bei voller Erwerbsunfähigkeit 66 2/8 des
Jahresverdienstes (Vollrente), bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit den
entsprechenden Teil der Vollrente, kann jedoch bei völliger Hilfslosigkeit
bis zu 100 % erhöht werden (Ges. § 9). Schon vor Ablauf der 13. Woche
ist Rente zu bezahlen, wenn der Anspruch auf Krankengeld in Wegfall
gekommen ist (§ 13).° Im Falle der Tötung ist als Schadenersatz zu
leisten der 15. Teil des Jahresverdienstes als Sterbegeld und eine
Rente an die Hinterbliebenen (§§ 15—21). An Stelle der Rente kann
Aufnahme in ein Invalidenhaus (Ges. § 24), bei Renten von 15 %
abwärts RKapitalabfindung (§ 95) treten. Im übrigen s. Arbeiterver=
sicherung II (Verhältnis zur Kranken= und Invalidenversicherung),
IV (Begriff und Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit), VI (Ruhen der
Rente während des Aufenthalts im Ausland).
* Bestand ein Anspruch auf Krankengeld überhaupt nicht, so ist für die
ersten 13 Wochen auch Reine Unfallrente zu zahlen (Reichsvers. Amt 30. April
1901, Archiv f. gewerbl. Rechtspfl. III 12).
2. Die Krankenpflege besteht in freier ärztlicher Behandlung,
Arznei und sonstigen Heil= und Hilfsmitteln (§ 9). Die Berufsgenossen-
schaft ist berechtigt, das Heilverfahren auf ihre Kosten zu übernehmen.
Bis zum Ablauf der 13. Woche geht dann der Anspruch des Erkrankten
auf Krankengeld auf sie über. Streitigkeiten aus diesem Verhältnis
sind, soweit sie das Verhältnis der Berufsgenossenschaft zu dem Er-
krankten betreffen, von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden, soweit sie
dagegen dem Verhältnis der Berufsgenossenschaft zur Krankenkasse