Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 335 
entspringen, als Verwaltungsstreitsachen zu behandeln. Andrerseits ist 
die Berufsgenossenschaft berechtigt, der Krankenkasse gegen Kostenersatz 
die Fürsorge für den Verletzten über die 13. Woche hinaus zu über— 
tragen. War der Verletzte nicht nach den Bestimmungen des Ges. über 
die Krankenversicherung versichert, so trägt der Betriebsunternehmer die 
Kosten der Krankenpflege auf die ersten 13 Wochen. Die Berufs- 
genossenschaft Kann diese Leistungen des Unternehmers gegen Ersatz 
übernehmen. Streitigkeiten aus diesem Verhältnis der Berufsgenossen- 
schaft zu dem Erkrankten sind von der Aufsichtsbehörde zu entscheiden; 
Streitigkeiten aus dem Verhältnis der Berufsgenossenschaft zur Kranken- 
kasse oder zum Betriebsunternehmer oder der Krankenkasse zum Unter- 
nehmer sind dagegen Verwaltungsstreitsachen. Auch die von der Auf- 
sichtsbehörde zu entscheidenden Fälle werden jedoch im Wege der Klage 
zu Verwaltungsstreitsachen (Ges. §§# 11—14, Res. vom 10. April 1892 
S. 417 §§ 76b—76 d, 58, Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 2110 a). 
Ausführungsbestimmungen zu § 121 des Ges. (erhöhtes Krankengeld) 
hat das Reichsversicherungsamt unter dem 30. Sept. 1885 erlassen 
(Centr. B. 481, Fischer IV 335). Im Falle von § 111 des Ges. ist die 
Klage gegen die Berufsgenossenschaft bei dem für ihren Sitz zuständigen 
Verwaltungsgericht einzureichen (OV. 14. Aug. 1901 1 S8 155). Zu 
§ 12 1: Ob der Unternehmer seine Zustimmung zur Zahlung des Zu- 
schlags gegeben und zu welchem Zeitpunkte die Krankenkasse ihren 
Mehraufwand dem Unternehmer angezeigt und Klage erhoben hat, ist 
einflußlos (OV. 4. Aug. 1902 1 8 124, Jahrb. III 173). 
3. Gemeinsames. An Stelle der Leistungen unter 1 und 2 
kann die Berufsgenossenschaft freie Kur und Verpflegung in einer Heil- 
anstalt treten lassen (Ges. §§ 22, 23). Die Verpflichtung der Gemeinden, 
Armenverbände, Kranken-, Sterbe-, Invaliden= und sonstigen Hilfs- 
kassen zur Gewährung von Unfallunterstützung wird durch die Unfall- 
versicherung nicht berührt; für tatsächlich gewährte Unterstützung ist 
ihnen durch Uberweisung von Rentenbeträgen Ersatz zu leisten (Ges. 
§8 25—27). Streitigkeiten zwischen der Berufsgenossenschaft auf der 
einen, dem Betriebsunternehmer, den Gemeinden, Armen-, Kranken= usw. 
Kassen auf der anderen Seite sind in den hier behandelten Fällen 
(§§ 22 1, 25 2—5, 27) gleichfalls Verwaltungsstreitsachen (Ges. 88 22 2, 
262, A#O. vom 19. Sept. 1900 S. 912 § 22.. Dem Verletzten steht ein 
Anspruch nicht zu, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat 
(+ 82) Gegen den Betriebsunternehmer und seine Beamten hat der 
Versicherte nur Ersatzanspruch, wenn sie den Unfall vorsätzlich herbei- 
geführt haben; sie haften in diesem Falle der Berufsgenossenschaft, den 
Gemeinden, Armen= und Krankenkassen für alle Aufwendungen (Ges. 
§§ 135—139). Insoweit den nach dem Unfallges. entschädigungs- 
berechtigten Personen Anspruch an andere Personen als die Betriebs- 
unternehmer und Betriebsbeamten zusteht, geht er auf die Berufs- 
genossenschaft über (Ges. § 140). Die Bechte und Pflichten der
	        
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