Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

30 Lehrkandidaten — Lehrlinge 
fassen, während die Entschlietzung über Befreiung vom Unterrichte in 
weiblichen Arbeiten, wo er durch Unterricht außerhalb der Schule er— 
setzt werden soll, dem Bezirksschulinspektor zusteht (MVO. vom 3. Aug. 
1875, 30. Sept. 1875 und 5. Febr. 1876, Zeitschr. f. R. XLII 469, 491, 
XLIII 84). Die mittlere Voltsschule unterscheidet sich von der ein— 
fachen in den L. nicht, sondern erstrebt darin nur ein häöheres Ziel. 
Der Lehrplan der höheren Volksschule dagegen enthält außer den 
oben genannten noch andere L., insbes. auch eine moderne Kultur- 
sprache. Die Bestimmungen über die L. der Fortbildungsschule 
sind ortsgesetzlich auf Grund des Lehrplans vom 18. Okt. 1881 S. 197 
zu treffen. In der sog. erweiterten Fortbildungsschule (s. d. I) sind 
auch solche L. in den Lehrplan aufzunehmen, die in der Volksschule 
nicht oder nur andeutend berücksichtigt werden (Schulges. 88 12—14, 
A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §88 292, 30 3, 32 1). 
Lehrkandidaten s. Kandidaten J. 
Lehrlinge. Das Lehrlingswesen ist geordnet in 88 126 —128, 
144a, 148 a, 10, 150 1 .a der GO. RNächst den allgemeinen Bestim- 
mungen über jugendliche Arbeiter (s. d.) gilt hiernach folgendes: Die 
Befugnis zum Halten von L. steht Personen, die sich nicht im Besitze 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu und kann denen ent- 
zogen werden, die sich wiederholt grober Pflichtverletzungen gegen die 
ihnen anvertrauten L. schuldig gemacht haben. Die Entziehung erfolgt 
durch Berfügung der unteren Verwaltungsbehörde, gegen die Rekurs, 
wie im Verfahren für gewerbliche Anlagen (s. d. -D nachgelassen ist 
(§§ 126, 126 a). Der Lehrvertrag ist schriftlich abzuschließen (§ 1260b). 
Die schriftliche Form ist Voraussetzung für die polizeiliche Zurüchführung 
bei widerrechtlichem Verlassen der Arbeit; nach erfolgter Zurüchführung 
hat der L. so lange in der Lehre zu bleiben, bis das Verhältnis durch 
gerichtliches Urteil für aufgelöst erklärt ist (§ 1274). Der Lehrherr ist 
verpflichtet, den L. in den Arbeiten seines Betriebs entsprechend aus- 
zubilden, ihn zum Besuch der Fortbildungsschule (s. Gewerbliche Fort- 
bildungsschule) anzuhalten und ihn zu überwachen (§ 127). Der L. ist 
der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen (8 127s4). Das Lehr- 
verhältnis kann nach einer Probezeit von 4 Wochen aufgelöst werden 
(§ 127b). Aach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr 
dem L. ein Zeugnis auszustellen, das von der Gemeindebehörde kosten- 
frei zu beglaubigen ist (§5 1270. Wenn der Lehrherr eine unverhältnis- 
mäßige Zahl von L. hält und dadurch ihre Ausbildung gefährdet, kann 
die untere Verwaltungsbehörde die Entlassung eines entsprechenden 
Teiles verlangen (§ 128). — Auf L. in Apotheken und auf Handlungs- 
lehrlinge (s. d.) leiden diese Borschriften keine Anwendung (GO. § 1540, 
für Handwerkslehrlinge (s. d.) gelten sie neben den für diese bestehenden 
besonderen Bestimmungen. 
* Die Bestimmungen 88§ 126b, 150 1a gelten auch für das Verhältnis 
zwischen Vater und Sohn (O#L-. Aaumburg 15. Nov. 1902, Jur.= Ztg. VIII 60,
	        
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