Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Unfallversicherung 339 
Anspruch auf Entschädigung anerkannt, so ist diese sofort festzustellen 
(Ges. 8 73). Gegen den Bescheid findet innerhalb eines Monats Be— 
rufung an das Schiedsgericht statt (§§ 76—79)." Gegen die Entscheidung 
des letzteren steht beiden Teilen Rekurs zu, über den das BReichsver- 
sicherungsamt (Landesversicherungsamt) entscheidet (Ges. §§ 80, 127). 
Wird das Urteil aufgehoben, so kann die Sache an die Genossenschaft 
zurüchverwiesen werden (§ 84). Wiederaufnahme des Verfahrens ist 
zulässig (Ges. § 84), anderweite Feststellung wegen veränderter Ver- 
hältnisse nach Ablauf von 2 Jahren nur in Zeiträumen von mindestens 
einem Jahre (Ges. §§ 88—93). Eine Verpflichtung der unteren Ver- 
waltungsbehörden zur Führung von Unfallverzeichnissen besteht nicht 
mehr (MV0O. vom 20. Nov. 1900, SWB. 275). Im übrigen s. Arbeiter- 
versicherung l. 
Diie Zuständigkeit des Schiedsgerichts erstreckt sich auch auf die Kosten 
des genossenschaftlichen Feststellungsverfahrens (Reichsvers. Amt 22. Dez. 1902, 
Jur.-Ztg. VIII 346). 
2. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt vorschußweise 
durch die Post (Ges. §8 87, 97) und im voraus (Ges. § 93). Die Ab- 
rechnung behufs Umlegung auf die Genossenschaftsmitglieder und die 
Einziehung von ihnen erfolgt durch Mitteilung der Zentralpostbehörde 
an den Genossenschaftsvorstand (Ges. §§ 98—106). Uber Widersprüche 
gegen Feststellung der Beiträge entscheidet zunächst der Genossenschafts- 
vorstand, gegen dessen Entscheidung Beschwerde an das BReichsversiche- 
rungsamt (Landesversicherungsamt) zulässig ist (Ges. §§ 102, 127). Wird 
die verurteilende Entscheidung des Schiedsgerichts vom BReichsversiche- 
rungsamt wieder aufgehoben, so entscheidet über den Anspruch auf 
Zurüchzahlung der Rente die Verwaltungsbehörde (s. Vichtschuld). 
VI. Bermögensverwaltung. Die Bestände der Genossenschaft 
sind mündelmäßig anzulegen (8§8 107—110). Uber die Ausnahmen 
gilt im wesentlichen dasselbe, wie bei der Invalidenversicherung (s. d. V). 
VII. Die Strafbestimmungen enthält Ges. §§ 141, 146—151, 
A#O. vom 19. Sept. 1900 S. 912 § 3. Uber Beschwerden gegen 
Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstands entscheidet endgültig die 
Kreish., Anfechtungsklage findet daher nicht statt (Ges. § 149, O# . 
30. April 1902 1 8 39, Jahrb. II 327). Das landesrechtliche Begnadi- 
gungerecht ist ausgeschlossen; das Reichsversicherungsamt kann jedoch 
den Genossenschaftsvorständen Aufhebung oder Milderung der Strafe 
anheimgeben (MVO. vom 12. Sept. 1901, SWB. 226, Reger XXI 417). 
VIII. Die übrigen Bestimmungen s. unter Arbeiterversicherung. 
B. Die Unfallversicherung für Land= und Forstwirtschaft 
regelt RGes. vom 30. Juni 1900 S. 641. Hervorzuheben ist folgendes: 
Versicherungspflichtig sind alle in land= und forstwirtschaftlichen 
Haupt= und Nebenbetrieben beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte, 
letztere sofern ihr Jahresverdienst 3000 M. nicht übersteigt, desgl. die Be- 
triebsunternehmer und die von ihnen beschäftigten Familienangehörigen 
22“
	        
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