Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

340 Unfallversicherung 
vom 8. Jahre aufwärts (RGes. 8 1, Ges. vom 18. Aug. 1902 S. 357 
§ 2). Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Betriebsunter- 
nehmer bis zu 3000 M. und auf Betriebsbeamte mit mehr als 3000 M. 
Jahresverdienst erstrecht werden (Rees. § 4). Träger der Versicherung 
sind die zu Berufsgenossenschaften vereinigten Unternehmer der versiche- 
rungspflichtigen Betriebe (8§ 33—69). Während der ersten 13 Wochen 
nach dem Unfalle hat die Beschäftigungsgemeinde dem Arbeiter die Kosten 
des Heilverfahrens zu gewähren, event. unter Vorbehalt des Rückgriffs auf 
die zunächst Verpflichteten (§§ 27—29). Die Bestimmungen, die 88 141, 
142 des Bbes. den Landesgesetzen überlassen hat, enthält Ges. vom 
18. Aug. 1902 S. 357 §§ 1—22 und A##. vom 19. Aug. 1902 
S. 363, berichtigt S. 387. Die Unternehmer der versicherungspflichtigen 
Betriebe bilden hiernach die land= und forstwirtschaftliche Berufsgenossen- 
schaft für das Königreich Sachsen mit dem Sitz in Dresden (Landesges. 
§ 1). Die Genossenschaftsversammlung besteht aus 26 Vertretern der 
Land= und Forstwirtschaft, die nach den Vorschriften für die ordent- 
lichen Mitglieder des Landeskulturrats gewählt werden, und 2 Ver- 
tretern der Gärtnereibetriebe (§ 3). Näheres über den Inhalt des 
Genossenschaftsstatuts und seine Abänderung, die Legitimation und Be- 
kanntgabe der Vorstandsmitglieder, die Unternehmerverzeichnisse für die 
Genossenschaftsbildung und die Anmeldung der Betriebe geben 88 5 
bis 8, 13—16. Sektionen werden nicht gebildet (§ 9). Für jede Ge- 
meinde wird von der Gemeindevertretung ein Vertrauensmann nebst 
Stellvertreter gewählt (Ges. §§ 10, 11, ABO. 8§ 12). Die Deckungs- 
mittel werden nach den Grundsteuereinheiten aufgebracht (§ 16). Die 
Einziehung der Beiträge erfolgt durch die Ortsbehörde (8 18), die 
Prüfung der Jahresrechnung durch den Landeskulturrat (8§ 20). Die 
Staatsbetriebe mit Ausnahme der Staatsforstreviere, für welche die 
Direktion der Forsteinrichtungsanstalt die Ausführungsbehörde bildet, 
sind der Berufsgenossenschaft zugeteilt (Ges. § 22, A#. 88 15—20). 
Streitigkeiten, für die durch das Reichsges. (§§ 29, 31, 32) das Ver- 
waltungsstreitverfahren vorgeschrieben ist, sind auch insoweit, als es 
nicht bereits durch § 21 10 des Ges. vom 19. Juli 1900 bestimmt ist, 
nach § 21 dieses Ges. zu behandeln (AB. 8 1f. Die übrigen Vor- 
schriften der ABO. bezeichnen die zuständigen Behörden (§ 1), regeln 
die Festsetzung der Naturalbezüge, des Jahresarbeitsverdienstes und 
des ortsüblichen Tagelohns (88 2—44), die Ausfüllung der Unfall- 
anzeigen usw. Die Bestimmungen über die berufsgenossenschaftliche 
Zugehörigkeit der Aebenbetriebe enthält das Rundschreiben des BReichs- 
versicherungsamts vom 1. und 16. Okt. 1901 (Reger 2. Erg.Bd. 184, 
Arbeiterversorgung XVIII 680). Die Bestimmungen über die sonst zur 
Gewährung von Krankenpflege an ländliche Dienstboten Verpflichteten 
werden durch § 27 des Wes. nicht berührt (s. Gesinde 1).- 
* BEB. 8 617 gehört zu denjenigen Bestimmungen, auf Grund deren 
die Beschäftigungsgemeinde Ersatz im Verwaltungsstreitverfahren erlangen kann
	        
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