340 Unfallversicherung
vom 8. Jahre aufwärts (RGes. 8 1, Ges. vom 18. Aug. 1902 S. 357
§ 2). Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Betriebsunter-
nehmer bis zu 3000 M. und auf Betriebsbeamte mit mehr als 3000 M.
Jahresverdienst erstrecht werden (Rees. § 4). Träger der Versicherung
sind die zu Berufsgenossenschaften vereinigten Unternehmer der versiche-
rungspflichtigen Betriebe (8§ 33—69). Während der ersten 13 Wochen
nach dem Unfalle hat die Beschäftigungsgemeinde dem Arbeiter die Kosten
des Heilverfahrens zu gewähren, event. unter Vorbehalt des Rückgriffs auf
die zunächst Verpflichteten (§§ 27—29). Die Bestimmungen, die 88 141,
142 des Bbes. den Landesgesetzen überlassen hat, enthält Ges. vom
18. Aug. 1902 S. 357 §§ 1—22 und A##. vom 19. Aug. 1902
S. 363, berichtigt S. 387. Die Unternehmer der versicherungspflichtigen
Betriebe bilden hiernach die land= und forstwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft für das Königreich Sachsen mit dem Sitz in Dresden (Landesges.
§ 1). Die Genossenschaftsversammlung besteht aus 26 Vertretern der
Land= und Forstwirtschaft, die nach den Vorschriften für die ordent-
lichen Mitglieder des Landeskulturrats gewählt werden, und 2 Ver-
tretern der Gärtnereibetriebe (§ 3). Näheres über den Inhalt des
Genossenschaftsstatuts und seine Abänderung, die Legitimation und Be-
kanntgabe der Vorstandsmitglieder, die Unternehmerverzeichnisse für die
Genossenschaftsbildung und die Anmeldung der Betriebe geben 88 5
bis 8, 13—16. Sektionen werden nicht gebildet (§ 9). Für jede Ge-
meinde wird von der Gemeindevertretung ein Vertrauensmann nebst
Stellvertreter gewählt (Ges. §§ 10, 11, ABO. 8§ 12). Die Deckungs-
mittel werden nach den Grundsteuereinheiten aufgebracht (§ 16). Die
Einziehung der Beiträge erfolgt durch die Ortsbehörde (8 18), die
Prüfung der Jahresrechnung durch den Landeskulturrat (8§ 20). Die
Staatsbetriebe mit Ausnahme der Staatsforstreviere, für welche die
Direktion der Forsteinrichtungsanstalt die Ausführungsbehörde bildet,
sind der Berufsgenossenschaft zugeteilt (Ges. § 22, A#. 88 15—20).
Streitigkeiten, für die durch das Reichsges. (§§ 29, 31, 32) das Ver-
waltungsstreitverfahren vorgeschrieben ist, sind auch insoweit, als es
nicht bereits durch § 21 10 des Ges. vom 19. Juli 1900 bestimmt ist,
nach § 21 dieses Ges. zu behandeln (AB. 8 1f. Die übrigen Vor-
schriften der ABO. bezeichnen die zuständigen Behörden (§ 1), regeln
die Festsetzung der Naturalbezüge, des Jahresarbeitsverdienstes und
des ortsüblichen Tagelohns (88 2—44), die Ausfüllung der Unfall-
anzeigen usw. Die Bestimmungen über die berufsgenossenschaftliche
Zugehörigkeit der Aebenbetriebe enthält das Rundschreiben des BReichs-
versicherungsamts vom 1. und 16. Okt. 1901 (Reger 2. Erg.Bd. 184,
Arbeiterversorgung XVIII 680). Die Bestimmungen über die sonst zur
Gewährung von Krankenpflege an ländliche Dienstboten Verpflichteten
werden durch § 27 des Wes. nicht berührt (s. Gesinde 1).-
* BEB. 8 617 gehört zu denjenigen Bestimmungen, auf Grund deren
die Beschäftigungsgemeinde Ersatz im Verwaltungsstreitverfahren erlangen kann