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lediglich zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht geleistet werden,
fallen nicht unter § 19 3, sondern unter § 15 4b, der R-einen Unter-
schied zwischen Geld= und anderen U. macht und sich nicht auf solche
Angehörige beschränkt, die mit dem Beitragspflichtigen in Wirtschafts-
gemeinschaft stehen (OV0. 16. April 1903 II 8 44). Bei juristischen
Personen sind rechtsverbindliche U. auch in der Hand des Gebers nicht
abzugsfähig (Mitt. I 416, IV 28).7
Ucber die Rechtsgültigkeit des Versprechens von Offiziers= und Ehe-
zulagen s. PV. XXIII 385.
Unterstützungswohnsitz. Die Grundsätze über Art und Maß
der Armenunterstützung beruhen auf Landesrecht (s. Armenwesen). Da-
gegen ist die Frage, welchen Organen (Armenverbänden) die Armen-
unterstützung obliegt, wie sie sich zueinander verhalten und wie das
Recht auf Unterstützung gegenüber diesen Verbänden erworben und
verloren wird (Erwerb und Verlust des U.), geregelt durch das Bes.
vom 6. Juni 1870 S. 360 in der Fassung der BBek. vom 12. März
1894 S. 262. Die wesentlichsten Bestimmungen dieses für Bayern
nicht geltenden Ges. sind folgende:
I. Die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger wird durch Orts-
armenverbände (s. d.) und Landarmenverbände (s. d.) ausgeübt (Ges.
§5 2—89).
II. Erwerb des U. (Ges. §§ 9—21, 64, 65). Der U., auf dem
die Verpflichtung zur endgültigen Ubertragung des Unterstützungs-
aufwands in der Regel (s. u. VI) beruht, wird erworben durch Auf-
enthalt, Berehelichung oder Abstammung (§ 9). Der Aufenthalt begründet
den U., wenn er nach zurüchgelegtem 18. Lebensjahre ununterbrochen
2 Jahre gedauert hat (§ 10). Der Lauf der 2 jährigen Frist wird
nicht begonnen und ruht, wenn der Hilfsbedürftige in eine Kranken-,
Bewahr= oder Heilanstalt eintritt (§ 11), wenn die Annahme der freien
Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthalts ausgeschlossen ist
(§ 12) und wenn öffentliche Unterstützung gewährt wird (§ 14). Er
wird unterbrochen durch den Antrag auf Anerkennung der Ubernahme-
pflicht (S 14). Freiwillige Entfernung unterbricht den Aufenthalt
nicht, wenn die Absicht, den Aufenthalt beizubehalten, aus den Um-
ständen hervorgeht (§ 13). Die Ehefrau teilt den U. des Ehemanns
(§ 15), ist aber in bezug auf Erwerb und Verlust des U. selbständig,
wenn der Ehemann sie böslich verlassen hat oder wenn sie während
der Dauer der Haft des Ehemanns oder infolge seiner Einwilligung
oder kraft landesgesetzlicher Befugnis von ihm getrennt lebt und ohne
seine Beihilfe ihre Ernährung findet (8 17). Eheliche Kinder teilen
den U. des Vaters, uneheliche den der Mutter, bis sie ihn nach den
Bestimmungen von §88§ 22—27 (unten III) verloren oder einen neuen
U. erworben haben (88 18—21). Entschei dungen: Zu 8§ 10“ 13:
Gewöhnlicher Aufenthalt ist der Aufenthalt der Familie dann nicht,
wenn das Familienhaupt zum Zweck des Erwerbs sich dauernd an