Unterstützungswohnsitz 347
einem anderen Orte aufhält, dort eine Schlafstelle besitzt und nur an
Sonn= und Feiertagen besuchsweise zur Familie zurückkehrt. Ob der
Ort der Schlafstelle und der Arbeitsort zusammenfällt, ist dabei ein-
flußlos (OV. 13. Nov. 1901 1 8 209, Jahrb. 1 319, Jur.-Ztg. VIII 58,
Fischer XXI 135, SWB. 1876 S. 220). Im Falle von 88 222, 25
ist es als Unterbrechung der Abwesenheit nicht anzusehen, wenn jemand
am Orte seines früheren Aufenthalts, ohne daselbst Wohnung zu nehmen,
nur einzelne Tage arbeitet (O. 7. März 1903 1 8 17). Durch Ver-
einigung des Ortsarmenverbands mit einem anderen wird die 2jährige
Frist unterbrochen (OV. 6. Sept. 1902 1 S8 118, Jahrb. III 179 und
die gegenteilige Ansicht bei Fischer XIV 214, XV 67, XXI 65, XXII 351,
Reger XXI 119, SWB. 1893 S. 98, 113). Zu §§ 11, 12: Von der
wirtschaftlichen Selbständigkeit ist die Frage der freien Selbstbestimmung
bei der Wahl des Aufenthaltsorts unabhängig. Die in Irrenhäusern
Untergebrachten befinden sich während der Beurlaubung im Besitze der
freien Selbstbestimmung mindestens dann nicht, wenn Beaussichtigung
ärztlicherseits für notwendig erklärt und tatsächlich erfolgt ist (OB0.
15. Juni 1901 1 8 80, Jahrb. I 146, Fischer II 115, 126, VII 178).
Für die Beurteilung des Aufenthalts von Beamten, Miilitärpersonen usw.
kommt es darauf an, ob der Beruf freiwillig gewählt wurde; bei Kapi-
tulanten ist das anzunehmen (Fischer II 117). Zu § 14: Die Frage,
auf welchen Zeitraum eine Unterstützung zu rechnen ist, bestimmt sich
nicht nach dem Willen des unterstützenden Armenverbands, sondern
nach objektiven, aus den tatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falls
sich ergebenden Merkmalen (OVE. 13. Dez. 1902 1 S 248, s. Obdach).
Einmalige Unterstützung, z. B. ein Beerdigungsbeitrag, begründet keine
Fristunterbrechung Geitschr. f. R. XLII 79, XLIII 453). Unterstützung
behufs Ernährung und Erziehung von Kindern, auch von Stiefkindern,
gilt als Unterstützung der Eltern (Fischer X 222, XIII 159, XXI 67).
Zu § 142: Die Wirkung der Fristunterbrechung hat der Antrag auf
Ubernahme nur dann, wenn er bestimmt auf Ubernahme, nicht bloß
auf Kostenerstattung gerichtet ist und die Voraussetzungen von § 5
des Freizügigkeitsges. vorliegen (OV. 27. Juni 1903 I S 120).
Zu § 17: Die Rückhnahme der Einwilligung braucht keine ausdrüch-
liche zu sein, folgt aber aus kurzen Besuchen, gepflogenem Briefwechsel
und zeitweiligem Geschlechtsverkehr noch nicht. Die wirtschaftliche Un-
abhängigkeit der Ehefrau wird durch Unterstützung von dritter Seite
nicht ausgeschlossen (OBG. 12. Nov. 1902 1 S 166). Stillschweigendes
Einverständnis des Ehemanns mit dem Getrenntleben genügt nicht.
Unter „Folgen“ im Sinne von § 1636 des Sächs. BE. ist auch das
Verbleiben am Wohnorte des Ehemanns zu verstehen (OV. 2. April
1902 18 1, Jahrb. II 299). Zu §8 18—21: Nach erreichtem 18. Lebens-
jahre hat der Wechsel in den U.-Verhältnissen der Eltern auf den U.
der Kinder keinen Einfluß mehr (Fischer 1 89). Zu §§ 19, 21: Ver-
liert die Mlutter den U. und die Reichsangehörigkeit durch Verheiratung