Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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gerechtfertigt; die Bestimmung beschränkt sich auf die Fälle, wo der 
Landarmenverband beteiligt ist (OVG. 2. Alärz 1901 1 8 8, Jahrb. 
1 21, SWB. 74). Die Vertretung des Staatsfiskus als Kläger, Be- 
klagter oder Beigeladener in Landarmensachen steht nicht den Kreish., 
sondern dem Finanzministerium zu (OV0. 30. Ala## 1903 1 S 150 bis 
153). Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auch dann nicht 
ausgeschlossen, wenn der Landarmenverband sich nur auftragsweise 
eines Ortsarmenverbands bedient hat (O#. 18. Mlärz 1903 I s 32). 
Auf bloße Anerkennung des U. oder der Ubernahmepflicht kann nicht 
geklagt werden (Fischer XI 38, XIX 110)." Besondere Grundsätze gelten 
für die Fälle von §§ 56, 58 (s. Ausweisung C l 1). 
2. Anmeldung. Bevor es zur Einleitung des Verwaltungsstreites 
komm,, ist der Anspruch auf Kostenerstattung (oben V und auf Ubernahme 
(oben VII) bei Verlust von dem vorläufig (oben IV) verpflichteten Orts- 
armenverbande nach eingehender Vernehmung des Hilfsbedürftigen über 
seine Verhältnisse bei dem endgültig verpflichteten Armenverbande und, 
wo dieser unbekannt, bei dessen vorgesetzter Behörde binnen 6 Mo- 
naten nach Beginn der Unterstützung zur Anerkennung anzumelden. 
Geht innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Anmeldung eine Ant- 
wort nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich (Ges. 
§§ 34, 35). Die vorgesetzte Behörde ist die Kreish. des in Anspruch 
genommenen Armenverbandes, für den Landarmenverband (s. d.) die 
Kreish. des den Anspruch erhebenden Ortsarmenverbandes (VO. vom 
6. Juni 1871 S. 82 8§ 4 und 15. Juni 1876 S. 268 §8§ 2, 3). Die 
Erklärung muß nicht unbedingt zustimmend oder ablehnend sein; selbst 
die Zustimmung hat nicht die Bedeutung eines selbständigen Ver- 
pflichtungsgrundes, sondern nur die eines Beweismittels, gegen das 
der Gegenbeweis zulässig ist und die widerrufen werden kann (O. 
22. April 1903 1 §8 52). Auch eine vor wirklichem Eintritte der Unter- 
stützung erfolgte Anmeldung entspricht den Bestimmungen des Ges. 
Geitschr. f. R. XILII 90). Versäumnis der Anmeldefrist ist von Amts 
wegen zu beachten Geitschr. f. R. XILVI 93). Bedingungsweise An- 
meldung für den Fall, daß der Unterstützte seinen U. auch wirklich an 
dem Orte besitzt, wo die Anmeldung erfolgt, ist wirkungslos (SW. 
1880 S. 33). Auf Unterstützung von Ausländern leidet die Frist- 
bestimmung von § 34 keine Anwendung (s. Landarmenverband). Aur 
der weiter als 6 Monate zurückliegende Teil der Unterstützungskosten 
wird durch Versäumnis der Anmeldung verloren (MVVO. vom 29. Okt. 
1884, Fischer VI 169). Der Ersatzanspruch verjährt in 2 Jahren vom 
Ablauf des Jahres seiner Entstehung (Ges. § 30 a, Entsch. vom 28. Jan. 
1895, Fischer XVI 243). Einer Wiederholung der Anmeldung bedarf 
es nicht, wenn bei der Anmeldung zu erkennen gegeben wurde, daß 
die Notwendigkeit dauernder Unterstützung vorliege (MEntsch. vom 
29. Aug. 1895, Fischer XVII 80, MWVBO. vom 21. April 1894, SWB. 93). 
* Dagegen Bundesamt 11. Jan. 1902, SWB. 85.
	        
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