364 Verkehrsanstalten — Verleihung
Die Bestimmungen des BGB. finden auch auf gewisse Ansprüche des
öffentlichen Rechts Anwendung; die Frist beträgt hier 4 Jahre (Ges.
vom 18. Juni 1898 S. 191 §§ 2, 53). Erstattungsansprüche auf
Grund des Unterstützungswohnsitzes (s. d. VIII) verjähren in 2 Jahren.
Im übrigen ist aber das Institut der Verjährung auf dem Gebiete
des öffentlichen Rechts nicht allgemein anerkannt (O. 3. Sept. 1902
1 8 56). Auch die Strafverfolgung und Strafvollstrechung wird
durch V. ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist steigt bei der Straf-
verfolgungsverjährung von 3 Monaten (bei Ubertretungen) bis zu
20 Jahren (bei Todesstrafe und lebenslänglichem Zuchthaus), bei der
Strafvollstrechungsverjährung von 2 Jahren (bei Ubertretungen) bis zu
30 Jahren (bei Todesstrafe, lebenslänglichem Zuchthaus und Festungs-
haft). Die V. beginnt bei der Strafverfolgungsverjährung mit dem
Tage der begangenen Tat, bei der Strafvollstrechungsverjährung mit
dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, und wird
unterbrochen durch jede Handlung des Richters oder der Vollstrechungs-
behörde, die ersterenfalls wegen der begangenen Tat gegen den Täter,
letzterenfalls auf Vollstrechung der Strafe gerichtet ist (Stch B. §§ 66
bis 72). Die Strafverfügungen und Strafbescheide in Verwaltungs-
strafsachen (s. d.) und Steuerstrafsachen (s. d.) haben in dieser Beziehung
gleiche Wirkung wie richterliche Handlungen (St PO. 88 453 4, 459 8).
Ein Wechsel in der rechtlichen Beurteilung der Tat kann diese Wirkung
nicht beseitigen (OL. 14. Febr. 1901, Annalen XXII 294).
Verkehrsanstalten s. Fahrverkehr.
Verlagsrecht. Das V. an Werken der Literatur und der Ton-
kunst regelt RGes. vom 19. Juni 1901 S. 217." Hiernach ist in Er-
manglung einer anderen Vereinbarung der Verleger nur zu einer Auf-
lage berechtigt (Ges. § 51) und die Auflage auf 1000 Abzüge zu
berechnen (§ 52), das V. über einzelne Werke nur mit Zustimmung
des Verfassers übertragbar (§ 28) und dem Verfasser auf 100 Abzüge
ein Freiexemplar zu gewähren (§ 25). Bei Zeitungsbeiträgen verbleibt
dem Verfasser im Zweifel die anderweite Verfügung über den Bei-
trag (§ 42). Letzte Instanz in Verlagsstreitigkeiten ist das Reichs-
gericht (§ 19). Im übrigen s. Urheberrecht.
*Das Ges. hat keine rüchwirkende Kraft; § 1140 des Sächs. BöEB. be-
steht daher fort (Reichsger. 6. Mai 1903, Jur.-Ztg. VIII 345).
Verleger s. Presse, Verlagsrecht, Urheberrecht.
Verleihung. 1. Bergrechtliche V. Durch eine gültige Mutung
(s. d.) erlangt der Muter den Anspruch auf V. des Bergbaurechts,
d. i. des Rechts, innerhalb des gemuteten Grubenfeldes die in der V.
bezeichneten metallischen Mineralien (dagegen nicht Kohlen und Rasen-
eisenstein) aufzusuchen, zu gewinnen, aufzubereiten und die dazu er-
forderlichen Borrichtungen zu treffen. Die V. wird vom Bergamt
erteilt (s. Abschn. III Kap. IlI des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und
der AVO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294, insbes. Ges. §8 2 2, 143, 180,