Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

364 Verkehrsanstalten — Verleihung 
Die Bestimmungen des BGB. finden auch auf gewisse Ansprüche des 
öffentlichen Rechts Anwendung; die Frist beträgt hier 4 Jahre (Ges. 
vom 18. Juni 1898 S. 191 §§ 2, 53). Erstattungsansprüche auf 
Grund des Unterstützungswohnsitzes (s. d. VIII) verjähren in 2 Jahren. 
Im übrigen ist aber das Institut der Verjährung auf dem Gebiete 
des öffentlichen Rechts nicht allgemein anerkannt (O. 3. Sept. 1902 
1 8 56). Auch die Strafverfolgung und Strafvollstrechung wird 
durch V. ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist steigt bei der Straf- 
verfolgungsverjährung von 3 Monaten (bei Ubertretungen) bis zu 
20 Jahren (bei Todesstrafe und lebenslänglichem Zuchthaus), bei der 
Strafvollstrechungsverjährung von 2 Jahren (bei Ubertretungen) bis zu 
30 Jahren (bei Todesstrafe, lebenslänglichem Zuchthaus und Festungs- 
haft). Die V. beginnt bei der Strafverfolgungsverjährung mit dem 
Tage der begangenen Tat, bei der Strafvollstrechungsverjährung mit 
dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist, und wird 
unterbrochen durch jede Handlung des Richters oder der Vollstrechungs- 
behörde, die ersterenfalls wegen der begangenen Tat gegen den Täter, 
letzterenfalls auf Vollstrechung der Strafe gerichtet ist (Stch B. §§ 66 
bis 72). Die Strafverfügungen und Strafbescheide in Verwaltungs- 
strafsachen (s. d.) und Steuerstrafsachen (s. d.) haben in dieser Beziehung 
gleiche Wirkung wie richterliche Handlungen (St PO. 88 453 4, 459 8). 
Ein Wechsel in der rechtlichen Beurteilung der Tat kann diese Wirkung 
nicht beseitigen (OL. 14. Febr. 1901, Annalen XXII 294). 
Verkehrsanstalten s. Fahrverkehr. 
Verlagsrecht. Das V. an Werken der Literatur und der Ton- 
kunst regelt RGes. vom 19. Juni 1901 S. 217." Hiernach ist in Er- 
manglung einer anderen Vereinbarung der Verleger nur zu einer Auf- 
lage berechtigt (Ges. § 51) und die Auflage auf 1000 Abzüge zu 
berechnen (§ 52), das V. über einzelne Werke nur mit Zustimmung 
des Verfassers übertragbar (§ 28) und dem Verfasser auf 100 Abzüge 
ein Freiexemplar zu gewähren (§ 25). Bei Zeitungsbeiträgen verbleibt 
dem Verfasser im Zweifel die anderweite Verfügung über den Bei- 
trag (§ 42). Letzte Instanz in Verlagsstreitigkeiten ist das Reichs- 
gericht (§ 19). Im übrigen s. Urheberrecht. 
*Das Ges. hat keine rüchwirkende Kraft; § 1140 des Sächs. BöEB. be- 
steht daher fort (Reichsger. 6. Mai 1903, Jur.-Ztg. VIII 345). 
Verleger s. Presse, Verlagsrecht, Urheberrecht. 
Verleihung. 1. Bergrechtliche V. Durch eine gültige Mutung 
(s. d.) erlangt der Muter den Anspruch auf V. des Bergbaurechts, 
d. i. des Rechts, innerhalb des gemuteten Grubenfeldes die in der V. 
bezeichneten metallischen Mineralien (dagegen nicht Kohlen und Rasen- 
eisenstein) aufzusuchen, zu gewinnen, aufzubereiten und die dazu er- 
forderlichen Borrichtungen zu treffen. Die V. wird vom Bergamt 
erteilt (s. Abschn. III Kap. IlI des Ges. vom 16. Juni 1868 S. 353 und 
der AVO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294, insbes. Ges. §8 2 2, 143, 180,
	        
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