366 Verpflichtung
erachtet wird, ch zum Akzeß bei einer Behörde oder Verwaltungsstelle.
Die V. erfolgt in den Fällen zu a und c nach den Formeln unter
a und c der VO. vom 20. Febr. 1879 S. 53, in den Fällen zu b,
soweit nicht besondere Eidesformeln vorgeschrieben sind, nach der Formel
unter b dieser VO., und zwar allenthalben durch Aussprechen der Worte
„ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“ nach Verlesen der Eidesnorm
durch den den Verpflichtungsakt leitenden Beamten. Eintretendenfalls
sind diese Eidesnormen durch einen Hinweis auf die V. zum Richter-
amte, zum Protokollieren oder zur Anzeigeerstattung zu ergänzen. Die
Behörde oder der Beamte, der die V. vorzunehmen hat, ist in den
Fällen unter b bei Beamten von Städten BStO. der Stadtrat, bei
Beamten von Städten kl. St O. der Bürgermeister, bei Beamten von
Landgemeinden, selbständigen Gutsbezirken und solchen Verwaltungs-
stellen, deren Vorständen die Befugnis zum Protokollieren (s. Beur-
Kundung) nicht zusteht, die Amtsh., im übrigen der Vorstand der be-
treffenden Behörde (BO. vom 20. Febr. 1879 S. 53, Ges. vom 20. Febr.
1879 S. 51 §F 4).
2. In allen vorstehend nicht genannten Fällen erfolgt die V.
mittels des durch Handschlag zu bekräftigenden Versprechens, die
künftigen Dienstobliegenheiten treu und gewissenhaft erfüllen und den
Anordnungen des Dienstvorgesetzten genau nachkommen zu wollen.
Derartige V. sind von den Dienstvorgesetzten, wo dies die Gemeinde-
vorstände und Gutsvorsteher sind, daher auch von diesen vorzunehmen.
Bei Versetzungen (im Gegensatze zur N-euanstellung nach erfolgter Ent-
lassung) hat in den oben unter 1 a und b genannten Fällen der Be-
stallungsakt, sofern nicht von einem solchen ganz abgesehen wird, sich
darauf zu beschränken, daß der Betreffende unter Hinweis auf den
von ihm früher geleisteten Verpflichtungseid unter Abnahme des Hand-
schlags zu treuer und gewissenhafter Pflichterfüllung anermahnt wird
(V#O. vom 20. Febr. 1879 S. 53 §8 7 3-5, 5). Demgemäß wird im
Bereich der Finanzen bei Versetzung von Staatsdienern von einer
neuen Bestallungshandlung abgesehen (MWVO. vom 8. Juli 1879,
SW. 158), bei der Anstellung von unteren Straßenbaubeamten (s. d.),
Reviergehilfen und Waldwärtern in Staatsforsten (s. d.) aber die V.
nur mit Handschlag bewirkt.
3. Dem Verpflichtungsakte ist die der Wichtigkeit der Hand-
lung entsprechende Würde und Feierlichkeit beizulegen. Jeder V. hat
die eindringliche Erinnerung des zu Verpflichtenden an die Heiligkeit
und Bedeutung des Eides (s. Eidesleistung, insbes. die dort erwähnte
MVDO. vom 8. Febr. 1893) vorauszugehen. Uber jede V. ist ein dem
Verpflichteten vorzulesendes und von ihm mit zu vollziehendes Proto-
koll aufzunehmen (VO. vom 20. Febr. 1879 S. 53 88§ 6, 75, 8, Ges.
vom 20. Febr. 1879 S. 51 § 1). Für V. zu Stellen im Privatdienste
sind 1—10 M., zu öffentlichen Amtern Kosten überhaupt nicht anzu-
setzen (V0. vom 8. Mai 1872 S. 230, MV0O. von 1878, SWB. 93).