Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

368 Versicherung 
hat das Unternehmen einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen. Der 
Landesbehörde ist Anzeige von der Eröffnung des Geschäftsbetriebs 
zu erstatten (§ 15). Das kaiserl. Aufsichtsamt besteht aus ständigen 
und nichtständigen Mitgliedern. Die ersteren und der Vorsitzende 
werden auf Vorschlag des Bundesrats vom Kaiser ernannt, die nicht- 
ständigen vom Bundesrate gewählt. Dem Ausfsichtsamte steht ein sach- 
verständiger Beirat zur Seite. Er entscheidet in der Regel in der 
Besetzung von 3 Mitgliedern unter Zuziehung von 2 Mitgliedern des 
Beirats (8§ 70—84). Gegen Entscheidungen über Gegenstände der in 
§ 731 bezeichneten Art ist der Rekurs zulässig, über den unter Zu- 
ziehung eines richterlichen Beamten und des Mitglieds eines höchsten 
Gerichtshofs entschieden wird (6 74). Gegen die Entscheidung der 
Kreish. ist innerhalb Monatsfrist die Anfechtungsklage nachgelassen, 
bei der die Beschränkungen von §§ 76 des Ges. über die Verwal- 
tungsrechtspflege wegfallen (Ges. § 84, AVO. vom 23. Aov. 1901 Ziff. 
A 1). — Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (88 15 
bis 53) erlangen durch die Erlaubnis die Rechtsfähigkeit (8 15), sind 
im Handelsregister einzutragen (§ 30) und unterliegen in bezug auf 
den Vorstand, die obersten Organe und die Liquidation den Vor- 
schriften des 5GB. (88 34, 36, 47). Auch ihre Auflösung bedarf der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 43). Auf kleinere Vereine 
dieser Art mit engbegrenztem Wirkungskreis finden die Vorschriften 
von 88 15—52 nur beschränkte Anwendung; im übrigen gelten für 
sie §§ 24—53 des BB. (Ges. § 53). Auf eingetragene Genossen- 
schaften, auf Genossenschaften des sächs. Ges. vom 15. Juni 1868 und 
Gegenseitigkeitsvereine, die keine Rechtsfähigkeit besitzen, sind §8 15 
bis 52 des Ges. nicht anzuwenden (88 102, 103). — Die weiteren 
Vorschriften betreffen die Prämienreserve der Lebensversicherung (8§ 56 
bis 63) und die ausländischen Versicherungsunternehmungen 
(§§ 85—91). Zur Erlaubniserteilung an die letzteren ist ausschließlich 
der Reichskanzler zuständig (§ 85); auf seinen Antrag kann ihnen der 
Bundesrat nach freiem Ermessen den Geschäftsbetrieb untersagen (§ 912). 
Açicht unter das Ges. fallen Unternehmungen, die ihren Mitgliedern 
ohne Rechtsanspruch Unterstützung gewähren (§ 1 25); sowie die nicht 
auf Gegenseitigkeit begründete Versicherung gegen RKursverluste, Trans- 
portversicherung und Büchkversicherung (8§ 116). Die Strafen (88 105 
bis 113) sind Geld bis zu 20000 M. und Gefängnis (8 105). Der 
Betrieb von Versicherungsgeschäften ohne vorgeschriebene Erlaubnis 
wird mit Geld bis zu 1000 Ml. oder Haft bis zu 3 Monaten bestraft. 
§ 360 9 des StB. gilt nur für Unternehmungen, die nicht unter das 
Ges. fallen (8 108). 
2. Sonstiges. Zu 8§ 1: Der Begriff der Versicherungsunter- 
nehmung wird nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß ein 
nicht rechtsfähiger Berein die Gewährung von Sterbe= oder Kranken- 
geld neben anderen Vereinszwecken verfolgt (MO. vom 17. Mai 1902,
	        
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