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SWB. 141). Es kommt nur darauf an, ob die Unterstützung auf Vereins—
satzung oder Vertrag beruht (Kreish. Leipzig, SWB. 1902 S. 59, Reger
XXII 290). Zu § 32: Die Unternehmungen, die durch die Landesbehörden
ihres Sitzes beaufsichtigt werden, obgleich ihr Geschäftsbetrieb sich über
das Gebiet dieses Bundesstaats hinaus erstreckht, nennt Centr. B. 1902
S. 26, 397, Jahrg. 1903 S. 477. Zu 88 2, 3: Der Wegzug eines
Versicherten aus dem Konzessionsgebiet hat eine veränderte Zuständig-
keit der Aufsichtsbehörde nicht zur Folge. Auch bei den Militärvereinen
ist die Landesaufsicht begründet, wenn tatsächlich ein Geschäftsbetrieb
über das Staatsgebiet hinaus nicht stattfindet (MVO. vom 9. Febr.
1903, SWB. 74). Zu § 4 (Erlaubniserteilung): Bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung kann die Erteilung der Genehmigungsurkunde
nicht von dem Nachweise abhängig gemacht werden, daß dem Megister-
richter gegen die Fassung der Unterlagen Rheine Bedenken beigehen;
der letztere ist berechtigt, bei Entgegennahme der Anmeldung die Bei-
bringung der Genehmigungsurkunde zu fordern (OV. 11. Aug. 1902
II S 137, Jahrb. II 352). Zu § 28 2: Die Veröffentlichungen der
größeren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unter Landesaussicht
erfolgt, soweit § 28 auf sie überhaupt Anwendung erleidet, außer im
Reichsanzeiger durch das Dresdener Journal und die Leipz. Ztg. (MW0.
vom 28. Nov. 1901 und 3. Febr. 1902, SWB. 1902 S. 71, 73). Zu
§§ 53, 55, 114, 124: Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter
denen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit zu den kleineren
Vereinen im Sinne von § 53 gehört, sowie über die Rechnungslegung
sind vorläufig nicht erlassen worden (Schreiben des Beichskanzlers vom
26. Mai 1901, SWB. 1902 S. 71). Zu § 80: Verfahren und Ge-
schäftsgang des kaiserl. Aufsichtsamts regelt RBO. vom 23. Dez. 1901
S. 498. Die dem Aussichtsamte mitzuteilenden gerichtlichen Urteile
nennt Gesch. O. §§ 612a, 677 in der Fassung der MVO. vom 5. Mai
1903 (JMB. 39). Zu 8 121 (Uberwachung der Feuerversicherungs-
verträge s. Feuerversicherung IHIh."#
* Zu § 1: Die Anwendbarkeit des Ges. wird dadurch nicht ausgeschlossen,
daß neben den Versicherungsgeschäften noch andere Geschäfte betrieben werden.
Die Hypothekenversicherung ist ein Zweig des Versicherungsgeschäfte (Kammer-
ger. 26. Mai 1902, Rechtspr. der OLG. V 34). Zu § 11 1: Uber die sog. Zill-
merei, d. h. die Methode, bei der anfänglich nicht die volle Prämienreserve
zurüchgestellt wird, s. Könige, im „Recht" VI 198. Zu § 241 Ziff. 2: Auf
Sterbekassen leidet das Umlageverfahren keine Anwendung (Preuß. Ministe-
rium 25. Jan. 1902, SWB. 103). Zu § 531: Als kleinere Vereine sind Ver-
eine nicht schon dann anzusehen, wenn sie nur nach einer der im Ges. be-
zeichneten 3 Richtungen einen enger begrenzten Wirkungskreis haben (Bayr.
V65. 19. Dez. 1902, Reger XXIII 166, 171). Auch Pensionskassen können zu
den kleineren Vereinen gehören (Bayr. VH. 12. Mai 1901, Reger XXIII 332).
Zu § 108: Das Versprechen eines Zeitungsunternehmers, den Erben von ver-
unglüchten Abonnenten eine Unterstützung gewähren zu wollen, ist nicht als
Errichtung einer Versicherungsanstalt im Sinne von § 360% des StGB. an—
zusehen (Kammerger. 16. Dez. 1901, Reichsger. 23. Sept. 1902, Jur.-Ztg. VII 225,
Reger XX1III 331).
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 24