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II. Offentliche Versicherungsanstalten. Von den Bestim—
mungen unter I unberührt bleiben die auf Grund landesgesetzlicher
Vorschrift errichteten Versicherungsanstalten (RGes. §#§# 119, 120), die
eingeschriebenen Hilfskassen, die landesrechtlichen Hilfskassen von § 754
des Krankenversicherungsges., die Innungskassen und Knappschafts-
kassen (§ 122). Hierüber allenthalben s. Feuerversicherung 1, II, Schlacht-
viehversicherung, Altersrentenbank, Arbeiterversicherung, Knappschafts-
kassen, Krankenkassen C V, Gewerbliche Hilfskassen.
III. Besteuerung. 1. Zur staatlichen Einkommensteuer
werden Versicherungsgesellschaften, soweit sie Dividenden oder Aktien-
zinsen an ihre Mitglieder verteilen, nach § 4 a des Einkommensteuer-
ges. veranlagt (s. Juristische Personen III 1 a). Von der Einkommen-
steuer völlig befreit sind Berufsgenossenschaften, Kranken-, Pensionskassen
und die zu ihrem Ersatz dienenden Kassen und Verbände (Ges. vom
24. Juli 1900 S. 562 § 6 9), teilweise befreit Bersicherungsgesellschaften
auf Gegenseitigkeit (§ 6 12). Als Renteneinkommen zu besteuern sind
Leibrenten, Alters= und Invalidenrenten (s. Rentensteuern l). Vom-
steuerpflichtigen Einkommen zu kürzen (s. Einkommensteuer D sind die
Beiträge zur Landesbrandkasse, sowie die sonstigen Bersicherungsbei-
träge mit Ausnahme der Lebensversicherungsprämien und derjenigen
Beiträge, die nicht zu den geschäftlichen Unkosten gehören (Ges. § 15
Ziff. 4e, Za—c, Instr. vom 26. Juli 1900 S. 781 8§ 48 Ziff. II 2,
§ 49 Schlußsatz). Entscheidungen: Versicherungsgesellschaften auf Gegen-
seitigkeit, die ihre Uberschüsse einem Dispositionsfond zuweisen und
aus diesem die Fehlbeträge decken, fallen weder unter § 4 a noch unter
§ 62, sondern unter § 4b des Ges. (s. Juristische Personen III 1b,
OV. 30. Jan. 1902 U S 243, Jahrb. I1 152). Dasselbe gilt von
Rentenversicherungsanstalten, die ihre Uberschüsse nicht in der Form von
Aktienzinsen und Dividenden verteilen (OV0. 20. Mlärz 1902 II 8 247,
Jahrb. II 262, Mitt. 1 35). Mit der Besteuerung von Versicherungs-
gesellschaften, die ihren Geschäftsbetrieb über mehrere Bundesstaaten
erstrechken, beschäftigen sich Mitt. 1 47, 53, 55, III 135. Zu den ab-
zugsfähigen Beiträgen gehören auch die für Hagelversicherung (OV.
5. Febr. 1903 II 8 162). Ein Abzug wegen Kapitalverzichts findet
nicht statt (Mitt. V 127, IV 48230.7
Die Grundsätze des Preuß. O. über die Abzugsfähigkeit von Ver-
sicherungsbeiträgen sind zusammengestellt im Reichsanzeiger von 1901 Nr. 253
und PW. XXIII 77. Weitere Entscheidungen gibt ### XXIII 42, 308.
2. Von der Ergänzungssteuer befreit sind Ansprüche aus einer
Kranken-, Unfall= oder gesetzlichen Invalidenversicherung (Ges. vom
2. Juli 1902 S. 259 § 206b). Noch nicht fällige Ansprüche aus
Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen kommen zum Rückkaufs-
werte in Anrechnung (Ges. § 20 4, Instr. vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 310.
3. Von allen öffentlichen Anlagen befreit sind die infolge
reichs= oder landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Berufsgenossen-