34 Lokomotiven — Lungenseuche
Lokomotiven. Eisenbahnlokomotiven unterliegen den Bestim—
mungen der Eisenbahnbetriebsordnung (s. Eisenbahnwesen II 1) und
der VO. vom 5. Sept. 1890 S. 121 (VO. vom 16. Nov. 1892 S. 423
§ 4), die übrigen L. den Vorschriften für Lokomobilen (s. d.) oder
Straßenlokomotiven (RBek. vom 5. Aug. 1890 S. 163 § 23, V0O.
vom 5. Sept. 1890 S. 121 § 36). Die Revision erfolgt nach 8, später
nach je 6 Jahren (VO. vom 29. Alärz 1902 S. 104 Ziff. a). Die in
Privatbesitz befindlichen Eisenbahnlokomotiven für Bauzüge, Gruben-
und Werkbahnen unterliegen der Aufsicht der Gewerbeinspektion, die
auch ihre Lokomotivführer zu prüfen hat. Miacht sich die eidliche Ver-
pflichtung der letzteren im öffentlichen Interesse nötig, so hat sie durch
die Generaldirektion der Staatseisenbahnen zu erfolgen (MVO. vom
10. Sept. 1894, 3. Jan. 1895 und 24. Jan. 1891, Fischer XII 150,
XVI 225, 226). Im übrigen s. über die Befähigung und Prüfung der
Lokomotivführer Eisenbahnwesen V 3.
Lotsen s. Strompolizei, insbes. BO. vom 9. Jan. 1894 S. 24
§§ 21, 22, 35 (Lotsenzwang findet in Sachsen nicht statt) und 28. Alärz
1892 S. 28 §8 23, 28 8s, GO. 8S§ 31 8, 34.
Lotterie, Lotteriedarlehnskasse s. Landeslotterie, Glücksspiel.
Luftballons. Soweit Luftballonfahrten von umherziehenden Ge-
werbetreibenden dargeboten werden, unterliegen sie der ortspolizeilichen
Erlaubnis nach § 60 a event. § 33b der GO. Absturz mit Fallschirm
ist zu verbieten; ob im übrigen mit Verboten vorzugehen sei, bleibt
den Ortspolizeibehörden überlassen. Die Erteilung des Wandergewerbe-
scheins ist streng zu nehmen (MGWO. vom 30. April 1892, SWB. 115).
Von der Auffindung von Ballons, Drachen und Apparaten, die zur
wissenschaftlichen Erforschung der höheren Luftschichten aufgestiegen sind,
ist das Aeronautische Observatorium Reineckendorf-West bei Berlin zu
benachrichtigen. Für die Auffindung werden Belohnungen gezahlt
(MV0O. vom 30. Okt. 1901, SWB. 217). Im Verkehr mit Rußland
ist vereinbart, daß die auf fremdem Boden landenden Luftschiffer mit
Ausweispapieren versehen sein müssen (MVO. vom 11. März 1902,
SW. 87). Für das Füllen von Kinderballons ist Vorsicht empfohlen
(. Gifte).
Lumpen s. Abfälle, Putzlappen.
Lungenschwindsucht s. Schwindsucht, Lungenseuche.
Lungenseuche des Rindviehs. Hierüber gelten nächst den all-
gemeinen Vorschriften über Viehseuchen (s. d.) die Bestimmungen in
§§ 45, 59—62, 66 4 des Ges. vom 1. Mai 1894 S. 410 und § 70
bis 91 der Rnstr. vom 27. Juni 1895 S. 357. Danach ist Tötung
erkrankter Tiere vorgeschrieben, verdächtiger Tiere nachgelassen. Bei
Seuchenverdacht ist polizeiliche Beobachtung des Gehöfts mit Gestattung
des Gebrauchs der Tiere, bei Seuchenausbruch Gehäftssperre vor-
geschrieben. Bei größerer Verbreitung ist Revision der Biehstände,
Ortssperre und Verbot der Viehmärkte zulässig. Die Lungen getöteten