Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

376 Verwaltungsstreitsachen 
die Zugehörigkeit eines Grundstüchs zu einer Kirchengemeinde (s. Kirch- 
spiele) und Streitigkeit verschiedener Religionsgesellschaften über die Be- 
nutzung von Grundstücken (s. Konfessionelle Berhältnisse I 4), durch Ges. 
vom 24. Juni 1902 S. 153 § 16 8 die Streitigkeiten über den Mehr- 
aufwand für Unterhaltung von Nebenanlagen in Enteignungsfällen 
und durch R es. vom 25. Mai 1903 S. 233 Art. 1 Ziff. XV die Klage 
wegen Amtsenthebung oder Suspendierung von Organen der Kranken- 
versicherung. Ausgeschlossen ist die Berufung, wenn das Urteil der Kreish. 
nach besonderen gesetzlichen Vorschriften endgültig ist (§ 62 1), sowie bei 
Entscheidungen, die mittels Beschwerde (s. u. IV) anfechtbar sind (Ges. § 63). 
Die Berufung richtet sich gegen die angefochtene Entscheidung in ihrem 
vollen Umfange, auch auf Ermessensfragen (Ges. §§ 68, 69 nebst Be- 
gründung) und steht nur den Parteien (Kläger, Beklagten und Bei- 
geladenen), nicht sonstigen Dritten oder dem Staate zu (Apelt zu § 62 
des Ges.). Die verwaltungsrichterliche Zuständigkeit umfaßt in den 
Fällen von § 21 4, 5, 7,9 des Ges. auch den Rüchforderungsanspruch, 
in den Fällen von Ziff. 1 und 2 dagegen nicht (OV#. 6. Aug. 1902 
1 8 139). § 211 greift Platz, wenn die Gemeindebehörde als ver- 
fassungsmäßige Vertreterin der politischen Gemeinde auftritt (s. Bau- 
wesen 1 2). 
2. Die Anfechtungsklage steht den Beteiligten nach §§ 73, 74 
des Ges. zu: gegen die zweitinstanzlichen Entschließungen des Ministe- 
riums des Innern, der Kreis= und Amtsh. mit und ohne Kreis= bez. 
Bezirksausschuß; gegen die zweitinstanzlichen Entscheidungen der Kreish. 
Dresden als Generalkommission (s. d.) für Ablösung und Gemeinheits- 
teilungen; gegen gewisse Beschlüsse der Kreish. in Sachen der Kranken- 
versicherung (s. d. CI0, der Genossenschaften (s. d. ), Aktien= und Kom- 
manditaktiengesellschaften (s. Aktien gesellschaften ; gegen die Beschlüsse 
der Kreish., Amtsh. und Stadträte in bezug auf BRechtsfähigkeit und 
Eintragung von Vereinen (s. Vereinswesen 1l; gegen gewisse Ent- 
scheidungen in Bergsachen (s. Bergbehörden), Eisenbahnsachen (s. Eisen- 
bahnwesen V 4) und Wassersachen (s. Wasserrecht II); gegen die Ent- 
scheidungen des Kultusministeriums über die Heranziehung zu den Schul- 
leistungen (s. Schulkasse III) und über konfessionelle Verhältnisse (s. d. IV 1); 
endlich kann gegen Beschlüsse des Kreis= und des Bezirksausschusses 
die Klage vom Vorsitzenden erhoben werden (§ 77).· Hinzugeltommen 
ist inzwischen durch Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 §§ 64—66, vom 
21. Juli 1900 S. 514 und 2. Juli 1902 S. 259 § 412 die Klage in Sachen 
der Einkommensteuer, Wanderlagersteuer und Ergänzungssteuer (s. Rechts- 
mittel IID, durch Ges. vom 20. Juni 1900 S. 322 § 6 die Entscheidung 
Über die Entbehrlichkeit der öffentlichen Sache (s. d.) bei Zwangsvoll= 
streckungen und Konkursen, durch RGes. vom 12. Mai 1901 S. 139 
§ 84 die Klage in Privatversicherungssachen (s. Versicherung I) und 
durch Ges. vom 4. Aug. 1900 S. 865 § 25 8 in Sachen der Handels- 
und Gewerbekammern (s. d. 1), durch Ges. vom 19. Sept. 1902 S. 381
	        
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