Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

378 Verwaltungsstreitsachen 
1 S 60, 28. Sept. 1901 1 S8 187, 18. Juni 1902 1 S 102, 16. Juli 
1902 1 §8 99, Jahrb. 1 112). Auch eine Gemeinde kann beteiligt 
sein, wenn sie dem einzelnen als Partei gegenübertritt, wie dies 
namentlich bei Streitigkeiten über Gemeindeleistungen (s. d. A) und in 
der Regel bei Anliegerleistungen (s. Bauwesen 1 2, VII) der Fall ist. 
Wo die Behörde dagegen als solche tätig wird, z. B. als Straßen- 
polizei= oder Baupolizeibehörde, ist die Klage ausgeschlossen. Klagt 
der Stadtrat (Gemeinderat) als Vertreter der Gemeinde, so muß die 
Klage ausdrücklich als Klage der Gemeinde bezeichnet sein und er- 
kennen lassen, inwiefern die angefochtene Entscheidung in den Rechts- 
kreis der Gemeinde eingreift (OV. 18. Mai 1901 I1 S 48, 5. Juni 
1901 1 8 61, 22. Juni 1901 1 S 83, 6. Juli 1901 1 S 100, 22. Aug. 
1901 I1 8 154, 28. Aug. 1901 1 S 165, 28. Sept. 1901 I S 187, 
13. Juni 1901 II 8 70 und 19. Dez. 1901 II S 270, Jahrb. 1 52, 54, 56, 
59, 61, 205, SWB. 1902 S. 94). Zulässig ist daher die Klage der 
Gemeinde auch bei Streitigkeiten über Erteilung des Bürgerrechts 
([s. d.) und über Zusammensetzung des Gemeinderats (s. d. 3), nicht 
zulässig dagegen, wenn der Stadtrat einem Stadtverordneten auf- 
gibt, aus dem Kollegium auszuscheiden (s. Stadtverordnete). In Ge- 
meindeanlagesachen steht der Gemeinde gegen Entscheidungen, die 
nur das von ihnen eingeschlagene Verfahren betreffen, die Klage in 
der Regel nicht zu (s. Gemeindeleistungen X). Soweit die Gemeinde 
beteiligt ist, kann sie nur durch den Stadtrat, nicht eine Abteilung 
desselben vertreten werden (O. 16. Okt. 1901 1 S 136, 18. Dez. 
1901 I1 8 204, Jahrb. 1 209). Bei Kompetenzstreitigkeiten zwischen 
einem Stadtrate und einer Amtsh. über die Offentlichkeit eines Wegs. 
ist die Stadtgemeinde beteiligt (s. Offentliche Wege 4). — Aus der Be- 
schränkung auf die Beteiligten folgt ferner, daß die Klage einen ein- 
zelnen Fall, einen Berwaltungsakt voraussetzt. Ohne diese Voraus- 
setzung unterliegen Ortsgesetze und Ortsregulative der Nachprüfung des 
OS. nicht. Außer Kraft gesetzt werden können sie nur durch die 
Aufsichtsbehörde (s. Ortsgesetze I, Gemeindeleistungen VI 2 a, Polizei- 
gewalt 1 3, I). — Bei Gewerbe bonzessionen ist nur derjenige 
beteiligt, der die Genehmigung nachsucht oder dem sie entzogen 
wird, nicht der Gemeindevorstand, Gutsvorsteher oder dritte Gewerbe- 
treibende, die am Ausgange der Sache ein Interesse haben (s. Ge- 
werbebehörden 3, insbes. O#. 12. Febr. 1902 1 8 25 und 10. Juni 
1903 1 8 115, Jahrb. II 525). In Bausachen ist der Nachbar 
nur insoweit klagberechtigt, als er in seinen subjektiven Rechten oder 
rechtlich geschützten Interessen verletzt wird (s. Nach arrecht 1. Bau- 
wesen XII 6, insbes. O. 7. Jan. 1903 I 8 269). Ein Grundstücks- 
eigentümer, dem die Bauerlaubnis versagt wird, ist nicht mehr be- 
teiligt, wenn er das Grundstück verkauft hat (s. Bauwesen I 20). Eine 
Ausnahme von der Beschränkung der Klage auf den Beteiligten bildet 
ihre Zulassung gegen Zurüchweisung von Widersprüchen gegen den
	        
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