Verwaltungsstreitsachen 379
Bebauungsplan (s. Bauwesen V). Bei strafbaren Ubertretungen ist
der Verletzte beteiligt, bei unterlassener Anmeldung zur Versicherung
daher der Versicherte (OV. 14. Dez. 1901 1 8 242, Jahrb. II 36, Ar-
beiterversorgung XIX 489). — Weiter folgt aus der Beschränkung der
Klage auf die Beteiligten, daß die Feststellungsklage (s. d.) in
der Regel ausgeschlossen und die Anfechtungsklage unzulässig ist bei
Meinungeverschiedenheiten zwischen öffentlichen Verwaltungs-
zweigen:; letzterenfalls kann der Streit nur durch Vorstellung, Ver-
einbarung oder Vermittlung der vorgesetzten Behörden zum Austrag
gebracht werden (O. 25. Jan. 1902 1 8 212, Jahrb. II 58, Fischer
XXV 178)0). Endlich kann aus dem angegebenen Grunde nicht ge-
klagt werden, wenn der Streit nur die geschäftliche Behandlung
der Sache betrifft (OB. 27. Juli 1901 1 8 102, 19. Dez. 1901 II S
270, Jahrb. 1 107).
Ucber die diesfallsige Praxis in Preußen s. PVB. XXII Nr. 36, 37.
b) Zu § 73 Ziff. 1: Die Klage ist ausgeschlossen, wenn die zweit-
instanzliche Entscheidung nicht von der RKreish., sondern vom Kreishaupt-
mann ausgeht (O##. 4. April 1903 1 S 62) oder eine zweitinstanzliche
Entscheidung überhaupt nicht vorliegt, weil der Gegenstand beider Ent-
scheidungen nicht übereinstimmt (OV. 23. Aov. 1901 18 225, 28. Dez.
1901 18247, 7. Dez. 1901 1 8 192, 18. Juni 1902 18 102 und 24. Dez.
1902 1 8 322, Jahrb. II 84, 104), oder weil die Entscheidung nur eine
Verständigung enthält (O#. 10. Jan. 1903 1 8 324). Dagegen ist
es für die Klage kein Hindernis, daß die angefochtene Entscheidung
auf eine Aufsichtsbeschwerde erteilt worden ist (s. Beschwerde).
Jßc) Zu § 75 Ziff. 1: Zu den Fällen, in denen die Entscheidung der
Kreish. endgültig und die Klage aus diesem Grunde ausgeschlossen
ist, gehören auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen Straf-
festsetzung des Genossenschaftsvorstands (s. Unfallversicherung A VII) und
über die Entschädigung der Standesbeamten (s. Standesamtswesen II 3).
d) Zu § 75 Ziff. 2: In diesen Fällen sind auch die auf das
Schätzungsergebnis bezüglichen Beweisanträge unbeachtlich: Näheres
s. Rechtsmittel III 1.
e) Zu § 75 Ziff. 4: Inwieweit die Klage in Gewerbesachen
hiernach zulässig ist, s. Gewerbebehörden 3, Gewerbliche Anlagen 1 1 b
und oben 2 a.
1) Zu § 75 Ziff. 6: Unter einstweiligen Maßregeln sind solche
durch das öffentliche Interesse gebotene Verfügungen der Verwaltungs-
behörden zu verstehen, die einen tatsächlichen Zustand bis zur end-
gültigen Entscheidung der Sache durch die zuständige Verwaltungs-
oder Justizbehörde ordnen wollen, insbes. Anordnungen im Sinne
von § 112 des A-Ges. vom 28. Jan. 1835 (OV. 12. Alärz 1902
1 8 226 und 22. Jan. 1902 1 S 234, Jahrb. II 45, 193, Fischer XXIV 259,
s. Justiz und Verwaltung l 3).