Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

382 Verwaltungsstreitsachen 
oder zu verlängern (Begr. zu 8§ 33). Die Klage kann, wenn ein 
öffentliches Interesse vorliegt, nur mit Einwilligung des Gerichts zurück- 
genommen werden; über die Berufung und Anfechtungsklage muß 
trotz ihrer Zurüchnahme entschieden werden, wenn der Vertreter des 
öffentlichen Interesses es verlangt (§§ 35, 64, 81). In beiden Arten des 
Verfahrens können neue Tatsachen und Beweismittel angeführt werden 
(6§ 478, 48, 65 8, 78 2). In der lI. Instanz erfolgt die Beweisauf- 
nahme in der Regel in der mündlichen Verhandlung (88 521, 68 4, 
81 2). Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen und ist nicht an 
bestimmte Beweisregeln gebunden (8 54). Uber Zeugen und Sach- 
verständige gelten im wesentlichen die Bestimmungen der CP.; ihre 
Bereidung erfolgt erst nachträglich. Eideszuschiebung ist ausgeschlossen. 
dagegen kann den Parteien der Eid auferlegt werden (§ 53). Offent- 
lichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens ist Regel (§ 26), Be- 
ratung und Beschlußfassung erfolgt in geheimer Sitzung (§ 55). Ohne 
mündliche Verhandlung kann entschieden werden 1. im Parteiverfahren, 
wenn beide Parteien ausdrüchklich darauf verzichten (88 43 1, 68 ); im 
Anfechtungsverfahren, wenn weder der Kläger mündliche Verhandlung 
beantragt, noch das Ministerium einen Vertreter bestellt hat (6 811); 
2. wenn die Berufung oder Anfechtungsklage versäumt oder unzulässig 
ist (§& 68 2, 80 1); 3. im Partei= wie im Anfechtungsverfahren beim 
Ausbleiben der Parteien (88§ 44, 684, 81 8); 4. in der l. Instanz in 
den Fällen des Vorbescheids, d. h. wenn die Klage versäumt oder 
rechtlich unzulässig oder offenbar unbegründet, oder die Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit ausgeschlossen oder der Antrag zwar begründet ist, das 
Gericht aber dem Beklagten ohne weiteres aufgibt, den Kläger klaglos 
zu stellen oder binnen 2 Wochen auf mündliche Verhandlung anzu- 
tragen (8 38); 5. bei der Anfechtungsklage in Einkommensteuersachen 
nach dem Ermessen des O#. (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 8 661). 
Über das vorbereitende schriftliche Verfahren gilt folgendes: 
1. im Partei= wie im Anfechtungsverfahren sollen die Parteien in 
ihren Schriftsätzen oder zu Protokoll die Beweismittel angeben, die 
Urkunden in Ab= oder Urschrift beifügen und von allen Schriftsätzen 
für den Gegner eine Abschrift einreichen. Sie können ihre Erklärungen 
noch vor dem Termine einreichen und ergänzen. Die Abschriften sind 
der Gegenpartei zuzufertigen; ist es nicht mehr möglich, so kann ihr 
Inhalt noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden (§§ 40, 
41, 44 3, 68¼, 812). 2. In IJ. Instanz ist die Klage schriftlich einzu- 
reichen oder zu Protokoll zu bringen; sie muß einen bestimmten An- 
trag enthalten, die Person des Beklagten, den Klagegegenstand und 
die den Antrag begründenden Tatsachen angeben (§ 34); sie ist dem 
Beklagten abschriftlich unter Einräumung einer Frist von 1—4 Wochen 
zuzufertigen; die Gegenerklärung ist dem Kläger zuzustellen (6 39). In 
einfachen Fällen kann hier (nicht in der Berufungs= und Anfechtungs- 
instanz) ohne vorherigen Schriftwechsel der Termin zur mündlichen
	        
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