382 Verwaltungsstreitsachen
oder zu verlängern (Begr. zu 8§ 33). Die Klage kann, wenn ein
öffentliches Interesse vorliegt, nur mit Einwilligung des Gerichts zurück-
genommen werden; über die Berufung und Anfechtungsklage muß
trotz ihrer Zurüchnahme entschieden werden, wenn der Vertreter des
öffentlichen Interesses es verlangt (§§ 35, 64, 81). In beiden Arten des
Verfahrens können neue Tatsachen und Beweismittel angeführt werden
(6§ 478, 48, 65 8, 78 2). In der lI. Instanz erfolgt die Beweisauf-
nahme in der Regel in der mündlichen Verhandlung (88 521, 68 4,
81 2). Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen und ist nicht an
bestimmte Beweisregeln gebunden (8 54). Uber Zeugen und Sach-
verständige gelten im wesentlichen die Bestimmungen der CP.; ihre
Bereidung erfolgt erst nachträglich. Eideszuschiebung ist ausgeschlossen.
dagegen kann den Parteien der Eid auferlegt werden (§ 53). Offent-
lichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens ist Regel (§ 26), Be-
ratung und Beschlußfassung erfolgt in geheimer Sitzung (§ 55). Ohne
mündliche Verhandlung kann entschieden werden 1. im Parteiverfahren,
wenn beide Parteien ausdrüchklich darauf verzichten (88 43 1, 68 ); im
Anfechtungsverfahren, wenn weder der Kläger mündliche Verhandlung
beantragt, noch das Ministerium einen Vertreter bestellt hat (6 811);
2. wenn die Berufung oder Anfechtungsklage versäumt oder unzulässig
ist (§& 68 2, 80 1); 3. im Partei= wie im Anfechtungsverfahren beim
Ausbleiben der Parteien (88§ 44, 684, 81 8); 4. in der l. Instanz in
den Fällen des Vorbescheids, d. h. wenn die Klage versäumt oder
rechtlich unzulässig oder offenbar unbegründet, oder die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit ausgeschlossen oder der Antrag zwar begründet ist, das
Gericht aber dem Beklagten ohne weiteres aufgibt, den Kläger klaglos
zu stellen oder binnen 2 Wochen auf mündliche Verhandlung anzu-
tragen (8 38); 5. bei der Anfechtungsklage in Einkommensteuersachen
nach dem Ermessen des O#. (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 8 661).
Über das vorbereitende schriftliche Verfahren gilt folgendes:
1. im Partei= wie im Anfechtungsverfahren sollen die Parteien in
ihren Schriftsätzen oder zu Protokoll die Beweismittel angeben, die
Urkunden in Ab= oder Urschrift beifügen und von allen Schriftsätzen
für den Gegner eine Abschrift einreichen. Sie können ihre Erklärungen
noch vor dem Termine einreichen und ergänzen. Die Abschriften sind
der Gegenpartei zuzufertigen; ist es nicht mehr möglich, so kann ihr
Inhalt noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden (§§ 40,
41, 44 3, 68¼, 812). 2. In IJ. Instanz ist die Klage schriftlich einzu-
reichen oder zu Protokoll zu bringen; sie muß einen bestimmten An-
trag enthalten, die Person des Beklagten, den Klagegegenstand und
die den Antrag begründenden Tatsachen angeben (§ 34); sie ist dem
Beklagten abschriftlich unter Einräumung einer Frist von 1—4 Wochen
zuzufertigen; die Gegenerklärung ist dem Kläger zuzustellen (6 39). In
einfachen Fällen kann hier (nicht in der Berufungs= und Anfechtungs-
instanz) ohne vorherigen Schriftwechsel der Termin zur mündlichen