384 Verwaltungsstreitsachen
der Mitte des Landeskonsistoriums (Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133
§ 3). Uber Ausschluß und Ablehnung der Richter gilt CP0O.
§8 41— 48 mit den Abweichungen in § 182, 3 des Ges. Die Ent-
scheidungen beziehen sich entweder auf den Streitgegenstand selbst
und sind dann Urteile, oder sie sind Zwischenentscheidungen und als
solche nur mit Beschwerde anfechtbar (§§ 25 3, 70). In beiden Fällen
müssen sie mit Gründen versehen sein (§ 25 3). Die Entscheidungen
sind in der Regel nicht nur zu verkünden, sondern auch zuzustellen
(§8 56, 58). Urteile der I. Instanz sind nur vom Vorsitzenden, Ur-
teile des OV#. von allen Mitgliedern zu unterzeichnen (88 571, 69 1,
81 2). Das O. kann die Sache, wenn noch nicht spruchreif, zurück-
verweisen (8 81 3), bei Aufhebung aber die anderweite Entscheidung
selbst treffen oder der Vorinstanz überlassen (5 82).° — Die sonstigen
Bestimmungen betreffen den Gerichtsstand und die Bestimmung des
zuständigen Gerichts durch das O. (s. Gerichtsstand), die Entscheidung
über Zuständigkeitszweifel (s. Kompetenzzweifel), die Beurkundung (s. d. Ih),
die Prozeßbevollmächtigten (s. d.), die Rechtsanwälte und ihre Kosten
(s. Rechtsanwälte), die Gerichtskosten (s. d.) und Reisekosten (s. d.), die
Zwangsvollstrechung (s. d.) und das Berichtigungsverfahren (s. d.). Ent-
scheidungen:
a) Erfordernisse der Klage, versäumte Fristen: Entspricht
die Klage im übrigen den Erfordernissen von § 782 des Ges., so
kommt auf die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nichts an (O##.
27. Juli 1901 1 8 99, 23. Juni 1902 II 8 120). Klagen dagegen, die
den Beschwerdegrund nicht erkennen lassen (§ 78 2), sind unzulässig
(OVG. 10. Okt. 1902 II S8 209, 17. Nov. 1902 II. S 216, 28. Juni
1902 1 8 108 und 12. Nov. 1902 1 8 225) und hönnen den Ablauf der
Frist nicht hemmen. Die Klage ist daher versäumt, wenn sie sich auf
die bloße Erklärung beschränkt, daß Anfechtungsklage erhoben werde
und die Begründung erst nach Fristablauf eingeht (OV. 24. Sept. 1902
1 § 176, 6. Sept. 1902 1 S 236, 16. Febr. 1903 II S 33 und 4. Febr. 1903
1 8§ 28, Jahrb. III 138). Ebenso ist sie versäumt, wenn die Klage-
erhebung innerhalb der Einwendungsfrist nur angedroht wird (OV.
24. Dez. 1902 1 S 287) oder die Begründung vorbehalten wird, aber
innerhalb der Frist nicht eingeht (OV. 11. Febr. 1903 1 8 254 b,
16. März 1903 II 8 57 und 13. Alai 1903 1 S 63), oder die Klage, wenn
auch rechtzeitig, bei der unzuständigen Behörde eingeht (OV. 26. Febr.
1903 IIS 40 und 17. Tan. 1903 1 S 217). Wird sie von der unzuständigen
Behörde noch rechtzeitig der zuständigen Behörde zugefertigt, so gilt
die Frist nur dann gewahrt, wenn die Ubersendung dem Willen des
Klägers entsprach (OV. 24. Dez. 1902 1 8 322). Die Klage aus § 581
des Krankenversicherungsges. ist versäumt, wenn sie, statt beim Ver-
waltungsgericht bei der Verwaltungsbehörde eingereicht und von dieser
erst nach Fristablauf an das Verwaltungsgericht abgegeben wird
(OVG. 8. Febr. 1902 1 8 273, Jahrb. II 214). Die Berufungsfrist