Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Verwaltungsstreitsachen 385 
kann durch rechtzeitige Einreichung der Berufung bei einer anderen 
Behörde als beim Verwaltungsgericht oder beim OV. nicht gewahrt 
werden (OV. 11. Aug. 1902 1 S8 200). Von der Bestimmung in 
§ 372 (Bewilligung einer Nachfrist zur Verbesserung der Klage) ist 
namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn es sich um einen nicht- 
sächs., mit dem Landesrechte nicht vertrauten Kläger handelt (O0. 
22. Aug. 1901 1 8 163, Jahrb. 1 102). Säumige Streitgenossen (s. d.) 
gelten durch die nichtsäumigen als vertreten (O. 25. Juni 1902 
1 8 940. Die Einreichung des BRechtsmittels ist bis zur letzten Sekunde 
des letzten Tages zulässig (OV. 26. Nov. 1902 1 8 299). Sie gilt 
als erfolgt, wenn das BRechtsmittel in die tatsächliche Berfügungsgewalt 
der Behörde gelangt ist. Daß das der Fall sei, ist anzunehmen, wenn 
die Klage im Falle von § 42 der Postordnung bei der Postanstalt 
zur Ausgabe gestellt (s. Postwesen 4, O#. 30. Aug. 1902 1 S 150) 
oder wenn eine an das Polizeiamt gerichtete Klage nach Schluß der 
Geschäftsstunden bei der Bezirkswache eingegangen ist (OV. 26. Nov. 
1902 1 8 299). 
* Zu §§ 81 3, 822 s. Rumpelt, Die rechtliche Stellung des O. zu den 
Verwaltungsbehörden, Fischer XXVI 1. 
* Wenn diese den Schriftsatz nicht rechtzeitig an die zuständi g6 Behörde 
weitergibt, liegt ein unabwendbarer Zufall nicht vor (Preuß. O#. 17. Okt. 
1902, V. ueglv 535). 
b) Wiedereinsetzung. Unter Zufall im Sinne von § 2331 
der CPO. und § 332 des Ges. ist ein Ereignis zu verstehen, das vom 
Geschädigten auch bei Anwendung aller vernünftigerweise von ihm zu 
erwartenden Aufmerksamkeit nicht vorausgesehen und verhindert werden 
konnte. Ein Rechtsirrtum (s. d.) begründet daher die Wiedereinsetzung 
nicht (OV#. 19. Aug. 1902 1 S 165, 16. Okt. 1902 UI S 180, Jahrb. 
III 136). Dagegen gilt es als unabwendbarer Zufall, wenn jemand 
von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erhält 
(12. Okt. 1901 1 S8 141, 3. April 1902 II S 67). Die Entscheidung 
über das Wiedereinsetzungsgesuch ist, wenn sie nicht mit der Entschei- 
dung in der Hauptsache verbunden wird, in Beschlußform und unter 
Kostenansatz zu geben (O. 19. Aug. 1902 I S 165). 
c) Was als wesentlicher Mangel des Verfahrens (Ges. 
§ 82 2) anzusehen ist, unterliegt dem Ermessen des O##. (17. Juli 
1901 1 8 69, Jahrb. 1 122). Ein wesentlicher Mangel ist es, wenn 
die angefochtene Entscheidung keine Gründe enthält oder wesentliche 
Einwendungen in den Gründen nicht berücksichtigt (s. Entscheidungs- 
gründe, O. 17. Juli 1901 1 8 69, Jahrb. 1 122), oder wenn eine 
Entscheidung in Steuersachen auf die angebotenen Beweiesmittel nicht 
eingeht oder zur Schätzung greift, wo Berechnung möglich ist oder wenn 
letzternfalls der Steuerpflichtige über ein von der Behäörde herbei- 
geführtes Sachverständigengutachten nicht gehört worden ist (s. Rechts- 
mittel III, OVG. 24. Nov. 1902 II S 177, 16. Dez. 1901 U S 256, 
20. Juni 1901 IS 77, 24. April 1902 I S 52 und 13. Okt. 1902 UI S 169, 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 25
	        
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