Lustbarkeiten — Mahlzwang 35
oder gefallenen Viehs sind mindestens 1 m tief zu vergraben. Die
Seuche gilt 6 Monate nach dem letzten Erkrankungsfalle für erloschen.
Entschädigung wird nach Höhe von ½ des Werts (Ges. 8 59), bei
Einfuhr aus dem Auslande nur unter denselben Voraussetzungen wie
bei Rotzkrankheit (s. d.) gewährt (Ges. 8 61 8). Zur Erleichterung
spätererer Wertfeststellung kann auf Antrag und KRosten des Besitzers
eine kommissarische Borwürderung des noch gesunden Viehs stattfinden
(MWVO. vom 1. Aug. 1882, Fischer III 365). Unter dem Werte der nach
8§ 592 des Ges. dem Besitzer verbleibenden Teile ist nicht ihr absoluter
Wert zu verstehen (a. a. O.). Ausnahmsweise sind auch die Bürger-
meister kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher zur Anordnung
der Tötung berechtigt (s. BViehseuchen 10. Auch für die infolge Impfung
(s. d. I) umgestandenen und geschlachteten Rinder wird Entschädigung
gewährt und die Schlachtsteuer zurücherstattet.
Lustbarkeiten. Uber die gewerbepolizeiliche Genehmigungs-
pflicht von Musikaufführungen, deklamatorischen Vorträgen, Schau-
stellungen usw. s. Kunst 1, Musikaufführungen 1, Schauspiel I, Tanz-
musik. — Zur Armenkasse können von derartigen Darbietungen und
sonstigen L. ohne höheres Interesse der Kunst und Wissenschaft (s. Kunst 1),
auch wenn sie von Vereinen in öffentlichen Räumen veranstaltet werden,
ortsgesetzzlich festzustellende Abgaben erhoben werden (Ges. vom 30. April
1890 S. 75 II §§ 13, 14, MVO. vom 24. Mai und 13. Juni 1876,
SWB. 220, Zeitschr. f. R. XIIII 479, 480). Aüchksichten auf Er-
schwerung des Dienstes berechtigen die Behörden nicht, zur Durch-
führung derartiger Abgabenregulative den Verschluß der Musikinstru-
mente oder ähnliche Präventivmaßregeln anzuordnen (OV. 20. Dez.
1902 1 8 187). Sondergebühren für auswärtige Alusikchöre sind un-
zulässig (MVO. vom 9. Juni 1902, SWB. 167). Uber sonstige Ab-
gaben s. Kunst 2.
Lustbartkeitssteuern s. Lustbartkeiten.
Lymphe s. Impfwesen.
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Magisterwürde s. Akademische Würden.
Mahlzwang ist nach den Bestimmungen über gewerbliche Ver-
bietungsrechte (s. d.), soweit er nicht auf Vertrag beruht, für aufgehoben,
soweit nicht aufgehoben, mit gewissen Beschränkungen für ablösbar er-
klärt worden. Für die nach § 7 der GO. aufgehobenen Alahlzwang-
rechte ist Staatsentschädigung gewährt worden, während für Ablösung
der nach GO. 8§ 81 nicht aufgehobenen Zwangerechte die bisherigen
Bestimmungen fortgelten (Ges. vom 27. AMärz 1838 S. 277 §§ 26 ff.,
11. Juli 1864 S. 245 und 13. Mai 1873 S. 435, AVO. vom 13. Mai
1873 S. 439).
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