386 Verwaltungsstreitsachen
Jahrb. 1 365). Kein Aufhebungsgrund ist es dagegen, wenn in reinen
Verwaltungssachen der Rekurrent vom Berichtsabgangstermin nicht
in Kenntnis gesetzt oder der Rekursgegner nicht gehört worden oder
die Begründung nicht innerhalb der Rekursfrist eingegangen oder eine
ausdrückliche Bezeichnung der Beschwerdepunkte im Rekurs nicht er-
folgt ist (s. Rechtsmittel I, OVG. 4. Sept. 1901 1 8 169, 29. Mai 1902
II 8 242, 20. Nov. 1902 II 8 210 und 4. Febr. 1903 18 31), oder wenn
bei Streitigkeiten über die Offentlichkeit eines Wegs die Zeugen ohne
Benachrichtigung der Parteien abgehört worden sind (OB. 17. Juni
1903 1 S 118).
d) Die Zufertigung der Klage (Ges. §§ 39, 80 2) beschränkt
sich nicht auf die Fälle der Beiladung, sondern kann auch an Per-
sonen erfolgen, deren Interesse durch den Streitgegenstand berührt wird
(OBS. 27. April 1901 18 54).
e) Die Beiladung (Ges. 88 45, 68 3, 4, 80 2, 81 2) ist nicht auf
öffentlich geschützte Interessen beschränkt, sondern kann auch erfolgen,
wenn das Interesse des Beigeladenen durch das Urteil ungünstig be-
rührt wird (OVG. 13. April 1901 1 8 28, Jahrb. I 36). Die Bei-
ladung eines der sächs. Gerichtsbarkeit nicht Unterworfenen ist aus-
geschlossen, da der Beigeladene in Sachsen (im Gegensatze zu Preußen“,
Bayern und Württemberg) Partei wird (OVS. 26. März 1902 1 S 49,
Jahrb. II 54). Beklagter wird der Beigeladene jedoch nicht; die Wir-
kung der Beiladung besteht nur darin, daß er selbständig Angriffs-,
BVerteidigungs= und Rechtsmittel anwenden kann und durch das Urteil
sachlich gebunden wird. In Landarmensachen (s. Landarmenverband lII,
Unterstützungswohnsitz VIII) ist nicht die Kreish., sondern der Staats-
fiskus, vertreten durch das Finanzministerium, beizuladen (OV. 30. Mai
1903 I S 150 —153).
* PW. XXII 324, XXIV 311, Jur.-Ztg. VI 239.
f) Klagänderung (88 473, 69 3, 81 3) ist im Anfechtungsver-
fahren unbeschränkt zulässig, in Parteistreitigkeiten dagegen aus-
geschlossen (s. Klagänderung, OV. 14. März 1903 1 S 253). Eine
nach 8 69 8 unzulässige Klagänderung liegt nicht vor, wenn der
Kläger nur mit der Bezeichnung der anzuwendenden Gesetzesbestim-
mungen wechselt (OV. 17. Juni 1903 1 S 47).
8) Beweisverhandlung. Die Zuziehung der Parteien (Ges.
§8 52 3, 81 2) ist nur bei förmlicher Beweisaufnahme durch einen be-
auftragten Richter vorgeschrieben, nicht bei Erörterungen des Gerichts
über die einschlagenden Verhältnisse (OB. 5. Febr. 1902 1 S 269).
Die Verwaltungsbehörde hat zu den auf Ersuchen eines Verwaltungs-
gerichts vorzunehmenden Beweisaufnahmen neben dem verhandlungs-
leitenden Beamten noch einen vereidigten Protokollführer zuzuziehen.
(MG . vom 14. Alärz 1903 zu § 523 des Ges.).
h) Der mündlichen Verhandlung (88 431, 68 2, 4, 80 1, 811)
bedarf es nicht, wenn die Berufung oder Klage ohne weiteres zurück-