Viehseuchen 391
beschränkungen im Grenzbezirke und von Viehrevisionen dann zulässig,
wenn die Seuche im Aachbarlande bedrohlich sich ausdehnt (Ges.
§§ 7, 8, AVO. 8 3). Der Verkehr mit Osterreich ist geregelt durch
Ubereinkommen vom 6. Dez. 1891 (Röl. 1892 S. 90) und die Ver-
ordnungen bei Fischer XIV 51, XVI 345, XVIII 78. Die Vorschriften
über die Behandlung der auf dem Seewege eingeführten Wiederkäuer
und Schweine gibt BO. vom 25. Vov. 1895 S. 145.
II. Zur Unterdrüchung der Seuche im Inlande (Ges. 8§§ 9
bis 56) sind die Besitzer von Haustieren, Tierärzte, Fleischbeschauer,
Abdecker usw. verpflichtet, vom Seuchenausbruche oder Seuchenverdachte
unverzüglich Anzeige an die Polizeibehörde bez. den Bezirkstierarzt zu
erstatten. Der letztere hat vom Seuchenausbruche innerhalb seines Be-
zirks die vorgeschriebene Anzeige in den eximierten Städten an die
Kreish. und den Stadtrat, in den übrigen Fällen an die Amtsh. be-
hufs Benachrichtigung der Kreish. und gleichzeitig an die Ortsbehörde,
beim Seuchenausbruche außerhalb seines Bezirks an den zuständigen
Bezirkstierarzt bez. die Amtsh., in allen Fällen überdies an die
Veterinärkommission zu erstatten. Die Bürgermeister kl. St O., Ge-
meindevorstände und Gutsvorsteher haben ihrerseits wieder Anzeige an
die Amtesh. gelangen zu lassen (Ges. §§ 9—11, AB0O. vom 30. Okt.
1900 8§ 3, Instr. vom 16. Okt. 1877 S. 297 §§ 17—22, Berichtigung
S. 3 des GBl. 1878). Außerdem haben die Ortspolizeibehörden jeden
ersten Ausbruch von Rotz= und Lungenseuche, Schweineseuche, Maul-
und Klauenseuche den Polizeibehörden aller benachbarten deutschen Ge-
meinden mitzuteilen und die Bezirkstierärzte und Schlachthofsärzte
jeden 15. und letzten Tag des Monats dem kaiserl. Gesundheitsamt
die Zahl der Gemeinden anzuzeigen, in denen diese Seuchen herrschen
(VO. vom 6. Aug. 1898 S. 229, Rnstr. vom 27. Juni 1895 S. 385
§8§ 32, 58, 70). Die Amtsh. sind ermächtigt, bei Ausbruch von Seuchen
in Grenzorten ihre Bekanntmachungen auch in den Amtsblättern der
Aachbarbezirke zu veröffentlichen (MVO. vom 2. Jan. 1897, Fischer
XVIII 202). Zur Feststellung des Seuchenausbruchs hat die Polizei-
behörde den Bezirkstierarzt mit den erforderlichen Ermittlungen zu be-
auftragen und nötigenfalls behufs Zerlegung des verdächtigen Tiers
dessen Tötung anzuordnen. Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstände
und Gutsvorsteher bedürfen zur Anordnung der Tötung, soweit es sich
nicht lediglich um Hunde oder Katzen handelt oder Gefahr im Verzuge
ist oder nach dem Ausbruche von Lungenseuche oder Rotz auf dem-
selben Gehöfte weitere Tiere getötet werden müssen, der Ermächtigung
durch die Amtsh. Die Bezirkstierärzte haben Vieh= und Pferdemärkte,
sowie Viehausstellungen und sonstige zum Verkaufe zusammengebrachte
Vieh= und Pferdebestände zu überwachen (s. Viehhandel D und in eiligen
Fällen noch vor polizeilichem Einschreiten die vorläufige Einsperrung,
Absonderung und Bewachung anzuordnen. Besonderer Uberwachung
unterliegen die Stallungen der Gastwirte und die sonst zur vorüber-