394 Viehseuchen
*Der Verlust tritt nicht ein bei unwiderstehlicher Gewalt im Sinne von
8 52 des StGB. oder höheren Gewalt im Sinne von 8§ 203, 701, 1996 des
Bo. Im Falle von § 63 setzt die Zuwiderhandlung subjektives Verschulden
des Tierbesitzers voraus (Bad. VöH. 14. Mai 1901, Fischer XXIII 289). Auf
die Berechnung der Frist von § 63 leidet BöEB. § 193 Zeine Anwendung
(Bayr. VH. 29. Sept. 1902, Reger XXIII 133).
IV. Strafen. Wissentliche Zuwiderhandlungen gegen die Sperr-
und Aufsichtsmaßregeln werden gerichtlich mit Gefängnis bis zu 2 Jahren
(St B. § 328), andere polizeilich mit Geld bis zu 150 Ml. oder Haft
bez. Einziehung bestraft (Ges. 5§8 65—67,“ A#O. vom 30. Okt. 1900
§ 28, VO. vom 4. Alärz 1881 8§ 13). Veterinärpolizeiliche Zuwider-
handlungen der sich mit Tierheilkunde beschäftigenden Personen werden,
soweit nicht vorstehende Strafbestimmungen einschlagen, mit Geld bis
zu 60 Ml. oder Haft bis zu 4 Wochen bestraft (VO. vom 29. Sept.
1869 S. 279 A ll 1 Pkt. 11).
*3832e8 des StGB. ist auch anwendbar bei Verletzung von Absperrungs-
maßregeln, die im Röes. getroffen sind (Reichsger. 15. Mai 1902, Reger
142). Zu § 66 4: Anordnungen, die nicht von der Annahme einer bestimmten
Seuchengefahr ausgehen, sind ungültig (Kammerger. 4. April 1901, Reger
XXI 447). Die Frage, welche Maßregeln gegen Seuchengefahr getroffen werden
können, ist durch das Ges. erschöpfend geregelt, Polizeiverordnungen, die dar-
über hinausgehen, z. B. ohne eine bestimmte Seuchengefahr den Umbau der
Ställe bedingen, sind ungültig (Kammerger. 4. Nov. 1901, Jur.-Ztg. VII 154).
§ 652 des Ges. bezieht sich auch auf der Ansteckung verdächtige, nicht bloß auf
der Seuche verdächtige Tiere (Reichsger. 2. Juli 1900, Reger 2. Erg.-Bd. 140).
Zu § 125 der R Instr. vom 27. Juni 1895: Die Instr. hat keine unmittelbar
strafrechtliche Bedeutung, selbständige Pflichten werden dadurch nicht begründet
(Reichsger. 8. Dez. 1899, Reger 2. Erg. Bd. 141, Fischer XXII 64). Ein Verbot
des Verkehrs von Person zu Person über die Grenze des gesperrten Bezirks
findet im Ges. Kkeine Grundlage. Das vom Dienstherrn erlassene Verbot an
seine Dienstboten, seuchenfreie Stallungen zu betreten, kann daher nicht Be-
strafung nach § 328 des St ESB., sondern nur Maßregeln der häuslichen Dis-
ziplin zur Folge haben (Reichsger. 29. März 1900, Reger 2. Erg. Bd. 141).
V. Kosten. Der durch Handhabung des Ges. erwachsende Auf-
wand ist als Polizeiaufwand von der Ortsbehörde zu übertragen, so-
weit er nicht, wie gewisse Kosten der Bezirkstierärzte und der an ihrer
Stelle zugezogenen approbierten Tierärzte (s. d.) lediglich im Privat-
interesse einzelner Besitzer erfolgt ist (AVO. 8§ 29). Die Kosten des
Entschädigungsverfahrens, darunter auch die Kosten für Einrückung
der Sachverständigenliste, sowie die Schlachtsteuer (oben III 3) werden
als allgemeiner Verwaltungsaufwand vom Ministerium des Innern
zurücherstattet (VWO. vom 4. März 1881 § 4e), die Kosten des Schlachtens
dagegen nicht (s. o. II. Die Kosten für Aufzeichnungsformulare (V0O.
§ 40 sind Polizeiaufwand (MWVO. vom 19. Sept. 1881, SWB. 205).
Die allgemeinen Ausführungsbestimmungen für die Kassenverwaltungen
gibt MVO. vom 12. Mai 1881.
VI. Behörden und Beamte. Die Polizeibehörden im Sinne
des Ges. sind die Stadträte RStO., Bürgermeister kl. St O., Gemeinde-
vorstände und Gutsvorsteher. An Stelle der letztgenannten 3 Organe