36 Mahnverfahren — Marktverkehr
Mahnverfahren s. CPO. 88 688—703.
Majestätswappen s. Wappen.
Malerei s. Kunst.
Malkasten s. Farben.
Wannschaftsbuch ist das von den Bergwerksbesitzern zu führende
tabellarische Verzeichnis der auf ihren Berggebäuden angelegten Berg-
arbeiter (VO. vom 2. Dez. 1868 S. 1294 § 85).
Marder sind Raubtiere (s. d.).
Margarine s. Butter.
Marienstern, Mariental s. Klöster.
Marientage s. Feiertage.
Marine s. Seewesen.
Warkenschutz s. Warenzeichen.
Markneukirchen. Die Bezeichnung „Neukirchen“ ist im amt-
lichen Verkehre nicht mehr zu brauchen (Bek. vom 14. Okt. 1858
S. 265).
Markscheider. Die Anfertigung der Risse, deren die Bergwerks-
besitzer zur Leitung des Betriebs ihres unterirdischen Bergbaus bedürfen,
darf nur durch die geprüften und verpflichteten M. erfolgen. Die
Prüfung erfolgt vor der zu Freiberg hierfür bestehenden Königl. Prü-
fungskommission, die Verpflichtung ist auf Grund des Prüfungszeug-
nisses bei dem Finanzministerium nachzusuchen. Die gewerbepolizeilichen
Bestimmungen für Feldmesser (s. d.) gelten auch für M. (GO. 88 34,
36, 40, 53, 54, AVO. vom 28. März 1892 S. 28 § 281, Bergges.
vom 16. Juni 1868 S. 353 § 61, VO. vom 3. Dez. 1868 S. 1349
mit den dort erteilten Vorschriften über Grubenrisse). Die Bezahlung
ist Gegenstand freier Ubereinkunft (VO. vom 9. März 1893 S. 38
mit Taxe).
Markthallen s. Gemeindevermögen II (Gebühren) und IV 1 (Be-
steuerung).
Marktstatistik s. Getreidemärkte.
Marktverkehr. Der Besuch von Messen und Märkten sowie
der Handel auf denselben steht jedem Reichsangehörigen mit gleichen
Befugnissen frei (GO. 88 641, 8, 68, RZollvertrag vom 8. Juli 1867
S. 81 Art. 26). Die Beschränkungen, denen der stehende Gewerbebetrieb
beim Ein- und Verkauf der Waren unterworfen ist, gelten jedoch auch
für den M. (OLG. 27. April 1898, Fischer XX 362 zu GO. 8 43).
Ebensowenig erstreckt sich die Marktfreiheit auf die in § 554 Ge-
nannten (Musikanten, Schausteller usw.); sie bedürfen daher der in
§ 60 a geforderten ortspolizeilichen Erlaubnis und des Wandergewerbe-
scheins auch im M. (MIVO. vom 4. Dez. 1897, Fischer XIX 98). Die
Zahl der Messen und MAärkte hat die Verwaltungsbehörde zu be-
stimmen (GO. 8 65 1). Der M. darf nur mit solchen Abgaben be-
lastet werden, die eine Vergütung für überlassenen Raum und den
Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden (GO. 8§ 68). Die Uber-