Viehverstellung — Viehzucht 397
Viehverstellung s. Agenten.
Viehwagen. Zur Revision der V. (der Wagen zum Wiegen)
sind auch die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher zuständig (MVO.
vom 2. Juli 1885, Fischer VI 314).
Biehzucht. 1. Zuchtgenossenschaften. Die Besitzer von Kühen
und über ein Jahr alten Kalben können behufs gemeinschaftlicher An-
schaffung und Haltung tüchtiger, für die Durchführung einer bestimmten
Zuchtrichtung geeigneter Zuchtbullen zu Zuchtgenossenschaften vereinigt
werden (Ges. vom 19. Mai 1886 S. 106). Uber den Antrag, der von
mindestens 3 Besitzern von zusammen mindestens 30 Tieren zu stellen
ist, entscheiden die Besitzer in einer Versammlung, in der mindestens
die Hälfte vertreten sein muß, nach Stimmenmehrheit. Die Zucht-
genossenschaft wählt einen Borstand und wird durch Bestätigung ihres
Statuts juristische Person. Vom Beitrittszwang befreit sind die Be-
sitzer, die selbst Zuchtbullen halten und diese nicht gegen Entgelt be-
nutzen lassen. Uber die Befreiung entscheidet endgültig der Bezirks= bez.
Kreisausschuß. Selbständige Gutsbezirke können sich den Zuchtgenossen-
schaften anschließen (§§ 1—20). Zum Deckhen von KRühen und Kalben
einer Zuchtgenossenschaft, Bullenhaltungsgenossenschaft oder Altgemeinde
dürfen bei Strafe nur solche Bullen verwendet werden, die bei der
Prüfung (Körung) durch die Körkommission für tüchtig erklärt
worden sind. Die letztere besteht aus dem Bezirkstierarzt als Vor-
sitzenden und 2 durch Amtsh. und Bezirksausschuß ernannten Land-
wirten. Uber Einsprüche gegen ihre Entscheidung beschließt die Kreis-
körkommission, bestehend aus einem Bezirkstierarzt und 2 von der
Kreish. ernannten Landwirten (§§ 21—30). Auch Zuchtgenossenschaften,
deren Bullen unter Mitwirkung des Kreisvereins gekört sind, sind
vom Körzwang nicht zu entbinden (MBeschl. vom 28. Aug. 1886
Nr. 1654 III A). Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reisekosten
nach VO. vom 18. Jan. 1898 S. 9, während der Bezirkstierarzt seine
Kosten nach den allgemeinen Vorschriften für Veterinärpolizeisachen zu
berechnen hat (MVO. vom 24. MAov. 1886, Fischer VIII 206). Eine
Verpflichtung der Mitglieder der Kör= und Kreiskörkommission findet
nicht statt (MVO. vom 11. Nov. 1886, SWB. 242). Die Amtsh. sollen
die Bildung von Zuchtgenossenschaften, namentlich die Umwandlung der
Altgemeinde-Bullenhaltung tunlichst fördern. Hinzuwirken ist namentlich
auf Beharrlichkeit der Zuchtrichtung, Durchführung gleicher Grundsätze
für die Wahl der Rasse, Bildung zusammenhängender Gebiete zur Ab-
haltung planmäßiger Rindviehausstellungen usw. Die neugegründeten
Zuchtgenossenschaften sollen zum erstmaligen Ankauf von Massebullen
Staatsbeihilfen erhalten, s. MWVO. vom 19. April 1892, Fischer XlII 306
mit Beilagen A—E (allgemeine Grundsätze für Körung und Prämien-
erteilung, Geschäftsanweisung für die Körkommissionen und für die
Preisrichter, Bestimmungen für Gewährung von Beihilfen zum Ankauf
von Zuchtbullen). Die Bewilligung von Staatsbeihilfen und von