Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Viehverstellung — Viehzucht 397 
Viehverstellung s. Agenten. 
Viehwagen. Zur Revision der V. (der Wagen zum Wiegen) 
sind auch die Gemeindevorstände und Gutsvorsteher zuständig (MVO. 
vom 2. Juli 1885, Fischer VI 314). 
Biehzucht. 1. Zuchtgenossenschaften. Die Besitzer von Kühen 
und über ein Jahr alten Kalben können behufs gemeinschaftlicher An- 
schaffung und Haltung tüchtiger, für die Durchführung einer bestimmten 
Zuchtrichtung geeigneter Zuchtbullen zu Zuchtgenossenschaften vereinigt 
werden (Ges. vom 19. Mai 1886 S. 106). Uber den Antrag, der von 
mindestens 3 Besitzern von zusammen mindestens 30 Tieren zu stellen 
ist, entscheiden die Besitzer in einer Versammlung, in der mindestens 
die Hälfte vertreten sein muß, nach Stimmenmehrheit. Die Zucht- 
genossenschaft wählt einen Borstand und wird durch Bestätigung ihres 
Statuts juristische Person. Vom Beitrittszwang befreit sind die Be- 
sitzer, die selbst Zuchtbullen halten und diese nicht gegen Entgelt be- 
nutzen lassen. Uber die Befreiung entscheidet endgültig der Bezirks= bez. 
Kreisausschuß. Selbständige Gutsbezirke können sich den Zuchtgenossen- 
schaften anschließen (§§ 1—20). Zum Deckhen von KRühen und Kalben 
einer Zuchtgenossenschaft, Bullenhaltungsgenossenschaft oder Altgemeinde 
dürfen bei Strafe nur solche Bullen verwendet werden, die bei der 
Prüfung (Körung) durch die Körkommission für tüchtig erklärt 
worden sind. Die letztere besteht aus dem Bezirkstierarzt als Vor- 
sitzenden und 2 durch Amtsh. und Bezirksausschuß ernannten Land- 
wirten. Uber Einsprüche gegen ihre Entscheidung beschließt die Kreis- 
körkommission, bestehend aus einem Bezirkstierarzt und 2 von der 
Kreish. ernannten Landwirten (§§ 21—30). Auch Zuchtgenossenschaften, 
deren Bullen unter Mitwirkung des Kreisvereins gekört sind, sind 
vom Körzwang nicht zu entbinden (MBeschl. vom 28. Aug. 1886 
Nr. 1654 III A). Die Mitglieder der Kommissionen erhalten Reisekosten 
nach VO. vom 18. Jan. 1898 S. 9, während der Bezirkstierarzt seine 
Kosten nach den allgemeinen Vorschriften für Veterinärpolizeisachen zu 
berechnen hat (MVO. vom 24. MAov. 1886, Fischer VIII 206). Eine 
Verpflichtung der Mitglieder der Kör= und Kreiskörkommission findet 
nicht statt (MVO. vom 11. Nov. 1886, SWB. 242). Die Amtsh. sollen 
die Bildung von Zuchtgenossenschaften, namentlich die Umwandlung der 
Altgemeinde-Bullenhaltung tunlichst fördern. Hinzuwirken ist namentlich 
auf Beharrlichkeit der Zuchtrichtung, Durchführung gleicher Grundsätze 
für die Wahl der Rasse, Bildung zusammenhängender Gebiete zur Ab- 
haltung planmäßiger Rindviehausstellungen usw. Die neugegründeten 
Zuchtgenossenschaften sollen zum erstmaligen Ankauf von Massebullen 
Staatsbeihilfen erhalten, s. MWVO. vom 19. April 1892, Fischer XlII 306 
mit Beilagen A—E (allgemeine Grundsätze für Körung und Prämien- 
erteilung, Geschäftsanweisung für die Körkommissionen und für die 
Preisrichter, Bestimmungen für Gewährung von Beihilfen zum Ankauf 
von Zuchtbullen). Die Bewilligung von Staatsbeihilfen und von
	        
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