Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Vokation — Volkesschule 399 
vom 4. April 1878 S. 39. Im übrigen s. Jagd, Nachtigallensteuer, 
Brieftauben. 
Vokation. Die Ausstellung und Aushändigung der V. für 
Geistliche erfolgt bei Privatkollatur durch den Kollator, den die 
weltliche Mitinspektion im Auftrage des Landeskonsistoriums hierzu 
aufzufordern hat, bei landesherrlichem Patronate durch die wellliche 
Mitinspektionsbehörde selbst. Die Aushändigung hat bei der Einweisung 
vor der Gemeinde zu erfolgen, der Berufene hat die V. behufs Ein- 
sendung an das Landeskonsistorium zur Prüfung und Genehmigung 
dem Superintendenten zu überreichen (VO. vom 22. Juni 1875 S. 271 
§§ 111, 12 und vom 23. April 1879, Kons. B. 40). Uber die Fassung der 
V. in den Fällen der Kirchenges. vom 8. Dez. 1896 und 28. April 1898 
(Patronat und Kollatur I 1, 2) s. BO. vom 14. März 1901, Kons. B. 37. 
Auch Volksschullehrern ist beim Eintritte in ein ständiges Amt 
vom Kollator kostenfrei eine Anstellungsurkunde auszustellen. Sie wird 
von der Bezirksschulinspektion genehmigt und, wo das Rultusministe- 
rium die Stelle besetzt, auch ausgestellt. Beim Aufrücken in bessere 
Stellen bedarf es nur eines Nachtrages (Schulges. §§ 211, AVO. vom 
25. Aug. 1874 S. 155 88 40 2, 41 1, MVO. vom 1. Febr. 1875, Cod. 
528). In der V. von Kirchschullehrern ist im allgemeinen die Ver- 
pflichtung zu treuer Erfüllung der mit dem Kirchendienste verbundenen 
Obliegenheiten und die summarische Angabe des mit demselben ver- 
bundenen Einkommens aufzunehmen (VO. vom 19. MNäärz 1875, 
Kons. B. 21). 
Völkerrecht s. Rotes Kreuz, Gesandtschaftswesen. 
Volksadvokaten s. Rechtskonsulenten. 
Volksbibliotheken. Gesuche um Staatsbeihilfen zu V. sind an 
die Amtsh. zu richten, von dieser mit dem Bezirksausschusse und dem 
Bezirksschulinspektor zu prüfen und im Laufe des Monats November 
gutachtlich an das Kultusministerium einzuberichten. Die für den Be- 
zirk bewilligten Summen werden der Amtsh. gegen Quittung zur Aus- 
zahlung an die Bedachten zugesendet. Die Amtsh. soll die Auszahlung 
nur gegen Buchhändlerquittung darüber, daß eine der Beihilfe gleich- 
kommende Summe wirklich zum Ankaufe von Büchern verwendet 
worden ist, bewirken. Für die Prüfung der Gesuche und Auswahl 
der Bücher ist die vom Ministerium zur Verteilung gelangte Schrift 
über Bedeutung und Einrichtung der V. maßgebend. Ausnahmsweise 
kann jedoch die Amtsh. auch die Anschaffung von Büchern gestatten, 
die nicht in dem Kataloge von 1882 verzeichnet sind (MVO. vom 
7. Aug. 1876). Den für Leihbibliotheken (s. d.) vorgeschriebenen Be- 
visionen unterliegen die V. in der Regel nicht. 
Volksschule. Das Volksschulwesen Sachsens ist geordnet durch 
Ges. vom 26. April 1873 S. 350, ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 
und Einführungs-B. vom 26. Aug. 1874 S. 216. Danach besteht die 
Aufgabe der V. darin, der Jugend durch Unterricht, Ubung und Erziehung
	        
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