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die Grundlagen sittlich--religiöser Bildung und die für das bürgerliche
Leben nötigen allgemeinen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewähren (Ges.
§ 1). Der l. Abschn. des Ges. enthält die allgemeinen Bestimmungen
über Lehrfächer (s. d.), Einteilung der V. in die einfache (s. d.), mittlere
(s. d)., höhere BV. (s. d.) und Fortbildungsschule (s. d.), die Schulpflichtigkeit
(s. d.) mit den Bestimmungen über die Erziehung verwahrloster, nicht
vollsinniger und armer Kinder (s. d.), über Bestrafung von Schulver-
säumnissen (s. d.) und von eigenmächtigem Einschreiten (s. d.) gegen die
Lehrer und die Ordnung der Schule, über konfessionelle Erziehung
(s. Konfessionelle Verhältnisse IV, V), über Schulunterhaltspflicht (s. Schul-
kasse) und Ortsschulordnung (s. d.). Abschn. II behandelt die innere
Einrichtung der V., insbes. die Schulbezirke (s. d.), das Schullehn (s. Schul-
kasse ), die Schulgebäude (s. d.), Begriff, Schülerzahl und Unterrichts-
fächer der einfachen (s. d.), mittleren (s. d.), höheren (s. d.) V. und der
Fortbildungsschule (s. d.), die Uberstunden (s. d.), Schulferien (s. d.) und
den Privatunterricht (s. d.). Abschn. III betrifft die BVolksschullehrer
(s. d.), die Schulzucht (s. d.) und den Lehrplan (s. d.), Abschn. IV die
Schulbehörden (s. d.).
Volksschullehrer. Die Bestimmungen enthalten §§ 16—25 des
Schulges. und §§ 34—50 der A#. vom 25. Aug. 1874 S. 155; sie
gelten im wesentlichen auch für Lehrerinnen (s. d.). Die Vorbildungs-
anstalten für V. bilden die Seminare (s. d.). Die Anstellung erfolgt
als Hilfslehrer (s. d.) und setzt die Schulamtskandidatenprüfung (s. d. )
voraus. Zur Anstellung als ständiger Lehrer (s. d.) gelangen die Hilfs-
lehrer nach bestandener Wahlfähigkeitsprüfung (s. d.), jedoch befreit die
pädagogische Prüfung (s. Schulamtskandidaten II), zu der auch aus-
gezeichnete V. zugelassen werden können, von beiden zuvor genannten
Prüfungen. Auch Kandidaten (s. d. D der Theologie und des Predigt-
amtes können ohne Schulamtskandidatenprüfung als Hilfslehrer und
Vikare und ohne die Wahlfähigkeitsprüfung als ständige Lehrer für
den Religionsunterricht angestellt werden (Ges. § 17 5). Besondere Be-
stimmungen gelten über Erlangung der Befähigung zum Fachlehrer
(s. d.), zum Kirchschullehrer (s. d.), zur Erteilung von Privatunterricht
(s. d.), der den Volksschulunterricht ersetzt, und für Zulassung zum Uni-
versitätsstudium (s. Schulamtskandidaten lI). Die Bestimmungen über
die eidliche Verpflichtung der Lehrer s. unter „Religionseid“, über das
Besetzungsverfahren unter Patronat und Kollatur II, über die An-
stellungsurkunde unter „Vokation“. Die aus der Anstellung erwachsen-
den Rechte (Ges. § 21, AB. 88 40—44) bestehen in dem Anspruche
auf Gehalt und Alterszulagen (s. Lehrergehalte), freie Wohnung oder
Wohnungsentschädigung und Wohnungsgeldzuschuß (s. Lehrerwohnungen),
auf Ruhegehalt (s. Lehrerpensionen), Gnadengenuß (s. d.), Umzugskosten
(s. d.), beschränkte Erteilung von Privatunterricht (s. d.), Beurlaubung (s. d.)
und Vergütung von Uberstunden (s. d.). Diesen Rechten entspricht die
Verpflichtung (Ges. § 22, A#O. 88§ 45—47) zur gehörigen Handhabung