Volksschullehrerseminare — Volljährigkeit 401
des Lehrplanes (s. d.) und der Schulzucht (s. d.), zur Erteilung einer be-
stimmten Zahl von Unterrichtsstunden (s. Maximalstundenzahl, Überstunden)
und event. zur Stellvertretung (s. Schulvakanz). Das Disziplinarverfahren
(s. d.) ist besonders geordnet. Im übrigen s. Schulvorstand, Ortsschul-
aufsicht, Lehrerkonferenzen, Nebenbeschäftigung. An anderer Stelle
nicht erwähnte Bestimmungen sind: B. und Schulamtskandidaten, die
den Berechtigungsschein erworben haben, unterliegen den allgemeinen
Bestimmungen über Einjährig-Freiwillige (s. d.). Auch ohne diese
Berechtigung können sie nach kürzerer Einübung mit der Waffe be-
urlaubt werden (Wehrordnung von 1901 S. 191 8§ 91, 9. Kandidaten
des Volksschulamts, welche die Berechtigung nachsuchen wollen, aber
das wissenschaftliche Befähigungszeugnis nicht rechtzeitig erlangen, haben
3 Monate vor der Lehrerprüfung die Erteilung des Scheins zu beantragen
(MWV0O. vom 31. Jan. 1903, Fischer XXVI 37, SWB. 44).-ßSchulamts-
kandidaten, die als Vikare oder Hilfslehrer verwendet werden, sind bei
ihrer Abordnung über ihre Miilitärpflicht zu verständigen und anzuweisen,
daß sie von der Einberufung zur Truppe den Ortsschulinspektor be-
nachrichtigen (ZKB. 1867 S. 9). Die Bedingungen über Anrechnung
der Millitärdienstjahre sind für V. dieselben, wie für Staatsdiener
(s. Dienstzeit). Die Befreiung von persönlichen Gemeindeleistungen.
gilt nur noch auf dem Lande und nur noch vorübergehend; Befreiung
von Gemeindeanlagen genießen V. nicht (RLO. 8 25, RStO. 8g8 2,
29, 31). Die Befreiung von Kirchenanlagen (s. d. III) und Schulanlagen
(s. d.) gilt nur noch auf Zeit. Zur Annahme von Landtagsmandaten
bedürfen V. dienstlicher Genehmigung (Ges. vom 19. Okt. 1861 S. 286
Pkt. V). Schulamtskandidaten, die noch nicht zu einem ständigen
Amte gelangt sind, bedürfen zur Verehelichung des Ehekonsenses
(s. d.). Beamte (s. d.) im Sinne von §8 196, 359 des StEB. sind
nur die Direktoren, nicht die Lehrer (MVO. vom 1. Dez. 1877 und
1887., Zeitschr. f. R. XIV. 278, Fischer IX 169, 171). Bei Wahlen
zum Gemeinderate (s. d.) sind sie nur auf Grund ihrer persönlichen
Gemeindemitgliedschaft stimm= und wahlberechtigt. Uber Unter-
stützungsgesuche von V. und ihrer Hinterlassenen wird vom Bezirks-
schulinspektor allein Bericht erstattet (Instr. vom 6. Nov. 1874 § 17).
In der Ortsschulordnung kann, ohne daß es ministerieller Genehmi-
gung bedarf, bestimmt werden, daß die V. zur Wohnsitznahme im
Schulbezirke verpflichtet sind (M VO. vom 7. Mai 1901, Fischer XXIII 350).
Die Einziehung. der V. zu militärischen Ubungen soll tunlichst in den
Ferien erfolgen. Die Meldung zu freiwilligen Ubungen bedarf der Genehmi-
gung (Preuß. Ministerium, SWB. 1902 S. 216).
Volksschullehrerseminare s. Seminare.
Volksversammlungen s. Vereins= und Versammlungswesen J.
Volkszählung s. Bevölkerungsstatistik.
Volljährigkeit. Die V. tritt mit Vollendung des 21. Jahres
ein; Minderjährige können vom 18. Jahre ab vom Justizministerium
von der Mosel, Verwaltungerecht. II. 26