Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wandergewerbe 409 
(§ 5662). Versagt muß der Wandergewerbeschein werden Personen, 
die mit ansteckenden oder abschrechenden Krankheiten behaftet oder 
abschrechend entstellt sind oder unter Polizeiaufsicht stehen, oder wegen 
Arbeitsscheu, Bettelns oder Landstreichens berüchtigt oder wegen ge- 
wisser Vergehen (aus Gewinnsucht, gegen Sittlichkeit, Leben oder Ge- 
sundheit, gegen Absperrungsmaßregeln bei Viehseuchen, wegen vor- 
sätzlicher Brandstiftung, Land= und Hausfriedensbruch, Widerstand gegen 
die Staatsgewalt usw.) zu mindestens 3 monatiger Freiheitsstrafe ver- 
urteilt sind, letzternfalls auf 3 Jahre nach verbüßter Strafe (GO. 8 57). 
Der Wandergewerbeschein kann versagt werden Blinden, Tauben, 
Stummen, Geistesschwachen, desgl. denen, die das 25. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben, ausgenommen, wenn sie bereits 4 Jahre““ 
als Familienernährer im W. tätig waren. Versagt werden kann der 
Wandergewerbeschein ferner denen, die im Inlande -einen festen Wohn- 
sitz haben oder Kinder besitzen, für deren Unterhalt oder Unterricht 
nicht genügend gesorgt ist, sowie denen, die wegen Ubertretung der 
Vorschriften über das W. in den letzten 3 Jahren wiederholt bestraft 
oder die aus den Gründen von 8 57 zu mindestens einer Woche 
Freiheitsstrafe verurteilt wurden, den letzteren auf die nächsten 5 Jahre 
nach verbüßter Strafe (HO. 88 57 a, b).f Von den Zentralbehörden 
kann auch den Gesindevermietern und Stellenvermittlern der Betrieb 
im Umherziehen untersagt werden (GO. 8 38 3). Zurüchgenommen 
werden kann der Wandergewerbeschein, wenn die Voraussetzungen der 
Versagung erst nach der Erteilung eintreten oder bekannt werden 
(§ 58). Weitere Beschränkungen des W. enthalten folgende Verbote: 
Verboten ist das Betreten fremder Häuser und Gehäfte zur Nachtzeit 
und der Eintritt in fremde Wohnungen ohne Erlaubnis (§ 60c), die 
Uberlassung des Scheins an andere (8 60 d#), die Mitführung von 
Kindern unter 14 Jahren zu gewerblichen Zwecken. Verboten werden 
kann die Mitführung von Kindern unter 14 Jahren auch zu anderen 
Zwecken und von Personen anderen Geschlechts mit Ausnahme Familien- 
angehöriger (§ 62), der Gewerbebetrieb Alinderjähriger nach Sonnen- 
untergang und von Haus zu Haus, sowie das Feilbieten von selbst- 
gefertigten Wochenmarktswaren oder selbstgewonnenen Erzeugnissen der 
Landwirtschaft usw. durch Kinder unter 14 Jahren (GO. 8§ 60b, A#0. 
§ 2 3). Die Aitführung von Begleitern bedarf der Erlaubnis, die im 
Wandergewerbescheine zu verlautbaren ist und versagt werden kann 
bez. muß aus den in § 622 aufgeführten Gründen (Ges. §5 62, 149 5, 
A#VO. 8 53).Es ist streng darauf zu halten, daß im Wander- 
gewerbeschein nicht aufgeführte Kinder nicht mit den Eltern umher- 
ziehen. Die zum Schlafen dienenden Wagen und Buden sind auch in 
gesundheits= und sittenpolizeilicher Beziehung zu beaufsichtigen (MWV0O. 
vom 31. Jan. 1890, Fischer XI 179).# 
xxI gg andscheine gehören dazu nicht (OLG. Hamburg 28. Juni 1900, Beger
	        
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