Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

412 Wanderlager 
vorgeschriebene (GO. 88 60, 60c, 60d, 61 - 63, AVO. 88 18, 47 -54, 
BBek. vom 27. Vov. 1896 S. 745 Pkt. III mit Formularen für die 
Scheine, MVO. vom 2. Aug. 1884 mit Formularen für die Aufnahme- 
gesuche, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 278). 
VI. Sonstiges. Die übrigen Bestimmungen betreffen das Ver- 
hältnis des W. zum stehenden Gewerbebetrieb, zum ambulato- 
rischen Gewerbebetrieb, zum Verkehr auf Legitimationskarte oder 
Gewerbelegitimationskarte (s. Gewerbe IV) sowie die Besteuerung des 
W. (s. Gewerbesteuern II 3). Wer in Sachsen das W. betreibt, ohne 
daselbst zu wohnen, ist zur Einkommensteuer aus diesem Gewerbe nicht 
heranzuziehen (Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 8§ 6 ), für das erste 
Kalenderjahr auch dann nicht, wenn er die Errichtung eines ständigen 
Geschäftes beabsichtigt hat (OV. 6. Febr. 1902 II S, Jahrb. II 168). 
Uber den Betrieb des W. in der Form des Wanderlagers (. d. 
Zuwiderhandlungen gegen § 56 6 werden mit Geld bis zu 2000 Ml. 
event. Gefängnis bis zu 6 Monaten (§ 146 4), gegen die übrigen Be- 
stimmungen nach § 148 (Geld bis zu 150 M. event. Haft bis zu 
4 Wochen) oder § 149 (Geld bis 30 M., Haft bis 8 Tage) bestraft.“ 
* Zu § 1495: Jeder Ortswechsel begründet ein neues Delikt (OL. 
Darmstadt 25. April 1900, Reger 2. Erg. Bd. 208). 
Wanderlager.“ I. Gewerbepolizeiliche Vorschriften. Unter- 
nehmungen, bei denen außerhalb des Wohnorts des Unternehmers 
und außer dem Meß= und Marktverkehre von einer festen Verkaufs- 
stätte aus Waren vorübergehend feilgeboten werden, sind als Wander- 
gewerbe (s. d.) zu behandeln, auch wenn der Inhaber die Eröffnung 
eines stehenden Gewerbes angemeldet hat. Inhaber von W. haben 
die öffentliche Ankündigung ihrer Waren stets unter dem im Wander- 
gewerbeschein aufgeführten Aamen unter Hinzufügung ihres Wohnortes 
zu bewirken, auch Namen und Wohnort vor dem Verkaufsraume an 
einer für jedermann sichtbaren Stelle in deutlicher Schrift auszuhängen. 
Im Wege der Versteigerung ist der Betrieb der W. in der Regel un- 
zulässig. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 Al., event. 
Haft bis zu 4 Wochen bestraft (HO. § 566 1, 2, BO. vom 24. April 
1879 S. 182). 
* Literatur: v. d. Deckhen, Das BRecht der Wanderlager und seine ge- 
schichtliche Entwichlung, Jahrb. III 1. 
II. Besteuerung. 1. Auch in bezug auf die Staatssteuer vom 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (s. Gewerbesteuern II 3) wird der Be- 
trieb der W. als Wandergewerbe behandelt (Ges. vom 1. Juli 1878 
S. 121 § 4). Der Gewerbeschein muß ausdrüchklich auf diese Form des 
Gewerbebetriebs lauten (VO. vom 1. Dez. 1879 S. 415). Gegen Ent- 
scheidungen über den Begriff W. und über die Dauer der Steuer- 
pflicht ist die Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 21. Juli 1900 
S. 514). Entscheidungen: Nach der Wortfassung von § 4 des Ges. 
vom 1. Juli 1878 ist die Steuer für das 1. Kalenderjahr auch dann
	        
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