Wasserbau 417
sicht auf die Größe und Aähe der Gefahr, sowie die Beschaffenheit,
Größe und Autzbarkeit der zu sichernden Grundstücke zu verteilen.
Besitzer von Grundstücken, deren Wert den auf sie ausgeworfenen
Aufwand nicht erreicht, sind berechtigt, sich vom Besitze des Grund-
stüchs gerichtlich loszusagen, jedoch hat sich die Lossagung nicht bloß
auf die Uferparzelle, sondern auf den ganzen damit in räumlichem und
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Grundbesitz zu erstrechen. Die
Anlegung neuer Dämme ist der freien Vereinbarung der Besitzer über-
lassen, doch so, daß Miehrheitsbeschlüsse entscheiden. Zur Unterhaltung,
Vollendung oder Ergänzung bereits vorhandener Dammbaue sind die
Erundstücksbesitzer verbunden. Jeder Grundstücksbesitzer ist zu Uber-
lassung des zur Durchführung von Strombauten erforderlichen Bodens,
Materials, der erforderlichen Materiallagerungsplätze und Ausfuhrwege
bez. gegen Entschädigung verpflichtet. In derselben Weise regelt sich
die Verpflichtung zur Beseitigung von Stromhindernissen. Sie trifft
gemäß § 2 des Mandats den, dessen Eigentum dadurch gegen die
Gewalt des Wassers geschützt wird, und nur wenn das Schiffahrts-
interesse in Frage Kkommt, den Staat. Dies gilt insbes. auch von der
Stromräumung und von der Beseitigung der Mittelhäger (s. d.). Das
Eigentum an den Mittelhägern der Mulde und die Verpflichtung zu
ihrer Beseitigung hat der Fiskus daher abgelehnt (Mandat 88§ 2, 3,
OE. 18. März 1902 18 44, Jahrb. I 319, MV. vom 3. Jan. 1898,
4. Jan. 1898, 13. Mai 1899 und 17. Aov. 1900, Fischer XIX 181, 225,
XX 308, XXII 250). Die Enteignungsbestimmungen des Mandats
(§8 3, 12) gelten fort, soweit sie die Zulässigkeit der Enteignung, ihre
Feststeluung und die Zuständigkeit für das Verfahren betreffen; im
übrigen gilt nunmehr das Enteignungsges. (Ges. vom 24. Juni 1902
S. 153 58§ 93, 94). A6eue Ufer= und Dammbauten, wesentliche Aus-
besserungen, namentlich solche, die zum Nachteile für andere Besitzer
ausgeführt werden oder die Einengung der Uberflutungsprofile zur
Folge haben, dürfen von Privaten nur mit Genehmigung der Wasser-
baubehörde ausgeführt werden und sind, wenn ohne diese Genehmi-
gung ausgeführt, wieder zu beseitigen. Bäume, Hecken, Sträucher usw.,
sowie alle Arten von Gebäuden sind weder auf Dämmen, noch un-
mittelbar am Fuße der Dämme zu dulden, Bäume und Stäöcke an,
steilen, in Abbruch befindlichen Ufern sind auf eine Breite von min-
destens 16 Ellen zu räumen. Am Fuße von Dämmen darf weder ge-
ackhert noch gegraben, vor dem Damme muß ein Raum von wenigstens
12 event. 24 Ellen, hinter dem Damme von mindestens 8 Ellen Breite
unbebaut als Wiese (nicht Feld) liegen gelassen, vom Besitzer muß die
Benutzung dieser Streifen zur Lagerung von Wasserbaumaterial ge-
duldet werden (Alandat §8 4, 10—14). Der Leinpfad (s. d.) ist frei-
zuhalten (§ 12); den Schiffsmühlen (s. d.) ist das Anlegen an den UAfer-
gebäuden untersagt (§ 11). Beim Betrieb von Sandsteinbrüchen (s. d.)
ist die Hochufergrenze festzuhalten und auch sonst den Anordnungen
von der Mosel, Verwaltungsrecht. II. 27