Wasserbetriebwerke — Wasserlaufsberichtigung 419
und in dieser Eigenschaft zugleich die Organe für Einleitung des Sub-
missionsverfahrens (s. d.). In Fischereipolizeisachen (s. Fischerei IV) sind
die unteren Wasserbaubeamten zur Uberwachung der bestehenden Be-
stimmungen und Anzeigeerstattung ermächtigt. Uber die Organisation
der Unfallversicherung s. d. A IV 4, insbes. BO. vom 18. Dez. 1900
S. 959. Der W. bezüglich der übrigen öffentlichen Wasserläufe
gehört vor das MUlinisterium des Innern, soweit die Bauten im wesent-
lichen auf Staatskosten ausgeführt werden, im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium. Die übrigen Behörden und Beamten sind die-
selben, wie beim staatlichen W. Anstellungsbehörde der Wasserbau-
beamten, einschließlich derjenigen für Wasserlaufsberichtigungen (s. d.),
ist das Finanzministerium. Sie sind der Aufsicht der Kreish. unter-
stellt und können mit Ausnahme des Wasserbaudirektors von den
Behörden der inneren Verwaltung bei Wasserlaufsberichtigungen so-
wie bei der Fluß= und Uferpolizei in Anspruch genommen werden
(obige MVO. vom 3. Jan. 1882, M O. vom 21. Febr. 1882,
Mandat vom 7. Aug. 1819 S. 197 § 14 Schlußsatz, Instr. vom
27. Sept. 1842 S. 177 § 28, VO. vom 17. Febr. 1865 S. 79 §§ 2, 3,
Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 7). Uber ihre Mitwirkung in
Bausachen gilt dasselbe, wie für Straßenbaubeamte (s. d.). Zur Zu-
ständigkeit der Gemeindevorstände, Gutsvorsteher und Bürgermeister
kl. StO. gehört die Fürsorge für Unterhaltung öffentlicher Wasserläufe
und Brüchen (RLO. §#§ 74b, 84, kl. St O. Art. IV § 12b). Inwie-
weit bei Wasserbaufragen die Mitwirkung der Verwaltungsgerichte
in Frage kommt, s. Bauwesen 1, Wasserrecht, Entwässerung, Bewässe-
rungsanlagen, Wasserlaufsberichtigungen usw.
Wasserbetriebwerke s. Stauanlagen.
Wasserkräfte s. Wasserrecht.
Wasserlaufsberichtigung. Zur Ausführung und Unterhaltung
einer W., die vom Ministerium des Innern wegen eines erheblichen
Landeskulturinteresses genehmigt worden ist, sind die Eigentümer der-
jenigen Grundstüchke und Wasserbetriebwerke, deren Wert durch die
Berichtigung erhöht wird, nach Verhältnis der eintretenden Werts-
erhöhung verpflichtet. Alle Grundstücksbesitzer und Autzungsberechtigte
sind verpflichtet, gegen vollständige Entschädigung die Ausführung der-
artiger Anlagen zu gestatten, die damit verbundenen NAachteile zu tragen
und event. den erforderlichen Grund und Boden dazu abzutreten. Die
Bestimmungen gelten auch für Talsperren, leiden dagegen auf die Elbe
und in der Regel auf künstliche Wasserläufe keine Anwendung (Ges.
vom 15. Aug. 1855 S. 483 §8 1—30, 37—53, A#. vom 15. Aug.
1855 S. 495 §§ 1—40, 49— 91 mit Abänderungen zu §8§ 6, 7, 11
des Ges. durch Ges. vom 9. Febr. 1864 S. 47). Die Enteignungs-
bestimmungen des Ges. vom 15. Aug. 1855 sind insoweit in Kraft ge-
blieben, als sie die Zulässigkeit der Enteignung, ihre Feststellung und
die Zuständigkeit für das Verfahren betreffen (insbes. §8 15, 22—24,
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