Aaß= und Gewichtswesen 39
dürfen nur gehörig gestempelte Maße und Gewichte, Alkoholometer,
Thermometer, Fässer und Gasmesser angewendet werden; zur Eichung
und Stempelung zuzulassen sind nur Maße und Gewichte, denen die
vorstehende Einteilung zu grunde liegt (Ges. von 1868 Art. 10—13,
Ges. von 1884 Art. 14). — Die Umrechnung der alten in die neuen
Maße und Gewichte veröffentlicht für Sachsen die VO. vom 7. Mai
1869 S. 149. Danach ist 1 Fuß — 0,28319 m, 1 Elle — 0,56638 m,
1 Feldmesserrute = 4,2950 m, 1 Quadratelle = 0,32079 am, 1 Feld-
messerquadratrute — 18,447 am oder 0,18447 a, 1 Ackher — 55,342 a
oder 0,55342 ha, 1 RKubikelle = 0,18169 chm, 1 Klafter von 10/8
bis 201¼ Kubikellen — 1,8396—3,6792 chm, 1 Kanne — 0, 93559 1,
1 Eimer = 67,362 1, 1 Scheffel — 1,0383 hl, 1 Metze 6,1893 I,
1 Zt. — 100 Pfd. oder 50 kg, 1 Lot = 162 3 g. Weitere Um-
rechnungen betreffen die Schraubengewinde der Feuerspritzen (s. Feuer-
löschwesen IlI), die Grundstücksteilungen (s. Dismenbrationsanbringen),
die Maßze für Butter (s. d.), die Schankgläser (s. d.), die Klafter= und
Ausziehbretter zu Strohgeflechten (s. d.), die Geldverpachkung (s. d.) und
die Gemeindewaldungen (s. d.). Die im amtlichen Verkehre und beim
Unterrichte zu gebrauchenden Abkürzungen, die übrigens ohne An-
wendung von Schlußpunkten anzuwenden sind, veröffentlicht BO. vom
12. Nov. 1877 S. 333. Danach ist m, km, am, em, chm, a, ha, 1,
hl, g, kg = Meter, Kilometer, Quadratmeter, Zentimeter, Kubikmeter,
Ar, Hektar, Liter, Hektoliter, Gramm, Kilogramm. Für 100 kg soll
im öffentlichen Berkehr und Unterrichtswesen das Wort Doppelzentner
mit der Abkürzung dz gebraucht werden (VO. vom 6. DAov. 1897
S. 151). Die Bestimmung, daß als Entfernungsmaß die Meile von
7500 m gilt, ist aufgehoben (RGes. vom 7. Dez. 1873 S. 377). Sonstige
Ausführungsbestimmungen sind über Münzgewichte (s. d.), Medizinal-
gewichte (s. Gesundheitspolizei Vl), Papierhandel (s. d.), Wagen (s. d.),
Schankgefäße (s. d.), Aleßmaschinen (s. d.), elektrische Maßeinheiten und
Aeßgeräte (s. Elektrische Anlagen) und die Eichung der Elbschiffe
(s. Strompolizei) ergangen.
II. Eichung und Stempelung. Das Geschäft der Eichung
und Stempelung wird mit Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet durch
die Eichämter ausgeübt, deren Errichtung, Unterhaltung und Beauf-
sichtigung den Bundesregierungen obliegt. Die Einheitlichkeit der
Handhabung zu überwachen ist die Aufgabe der Normaleichungskom-
mission. Die Eichämter haben sich neben den jeder Stelle eigentüm-
lichen Abzeichen eines übereinstimmenden Stempelzeichens zu bedienen
(Ges. von 1868 Art. 15—20) Zur Ausführung dieser Bestimmungen
ist für Sachsen bestimmt: Den Eichämtern liegt die Stempelung und
Eichung der Maße und Gewichte, soweit sie nicht der Obereichungs-
kommission vorbehalten ist, und auf Antrag der erstinstanzlichen Be-
hörden die Untersuchung von Maßen und Gewichten auf ihre Bichtig-
keit, sowie die Mitwirkung bei Alaß= und Gewichtsrevisionen ob. Die