Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

428 Wehrpflicht 
25. Alärz 1899 S. 213, die Ges. vom 2. Mai 1874 und 27. Jan. 1890 
in bezug auf die Zahl der Armeekorps durch Rees. vom 25. Mlärz 
1899 S. 215. Die gesamte Heeresmacht des Deutschen Reichs im 
Frieden besteht hiernach aus 23 Armeekorps (Bayern 3, Sachsen 2, 
Württemberg 1, Preußen und die übrigen Staaten 17), 625 Bataillonen 
Infanterie, 482 Eskadrons RKavallerie, 574 Batterien Feldartillerie, 
38 Fußartillerie; die übrigen 60 Bataillone fallen auf Pioniere, Ver- 
kehrstruppen und Train. In der Regel wird bei der Infanterie aus 
3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie 
aus 2—3 Abteilungen ein Regiment formiert; 2 oder 3 Regimenter 
werden zu 1 Brigade, 2 oder 3 Brigaden der Infanterie und Ka- 
vallerie unter Zuteilung der nötigen Feldartillerieformationen zu einer 
Division vereinigt. Aus 2—3 Divisionen mit den erforderlichen Fuß- 
artillerie-, Pionier= und Trainformationen wird ein Armeekorps ge- 
bildet. Die Friedenspräsenzstärke wird bis zum Jahre 1903 (ohne die 
Einjährig-Freiwilligen) auf 495 500 Gemeine, Gefreite und Obergefreite 
gebracht und bleibt in dieser Höhe bis zum 31. März 1904 bestehen. 
Die Ausführungsbestimmungen zu diesen Ges. enthält namentlich die 
Wehrordnung vom 22. Nov. 1888, für Sachsen ausgeführt und in 
der neuen Fassung veröffentlicht durch Bek. vom 2. Dez. 1901 S. 187. 
Sie regelt in §§ 1—104 das Milikärersatzwesen (s. d.), in 88 105—128 
die militärische Kontrolle (s. d.) und wird nach beiden Richtungen mili- 
tärisch ergänzt durch die Heeresordnung vom gleichen Tage. Weiteres 
Ausführungsmaterial aus neuerer Zeit enthalten BO. vom 23. Juni 
1900 (SWB. 162, Ort, wo in Anstalten Untergebrachte sich zur Stamm- 
rolle zu melden haben) und 15. April 1900 (SWB. 111, Verjährung von 
Verstößen gegen die Meldepflicht), MVO. vom 14. Nov. 1897 (Fischer 
XIX 46, die Polizeibehörden sollen den Mannschaften des Beurlaubten- 
standes bei unterlassener Meldung des Wohnungswechsels die Militär- 
papiere abnehmen), 19. April 1900 (SWB. 99, Aushebung der im 
Ausland befindlichen Militärpflichtigen), 27. Febr. 1900 (Vorbeugung 
gegen die Einstellung von Miilitärpflichtigen, die an Geistesstörung 
gelitten haben), 12. April 1902 (SW. 98, Fischer XXIV 332, Reger 
XXII 291, nachträgliche Einstellung von Familienernährern, die sich der 
Ernährung erwerbsunfähiger Eltern entziehen), 18. Febr. 1902 (Fischer 
XXIV 157, Reger XXII 291, Zuständigkeit bei Entscheidungen über 
Anträge auf Entlassung nach § 83 0), 26. Aug. 1902 (SWB. 225, 
Fischer XXV. 176, Zurüchstellung nach § 33 Ziff. 4 1), 3. Okt. 1902 
(zu § 32 Ziff. 2 g, Zurückstellung der in Großbritannien Aufhältlichen, 
Fischer XXVI 34) und 10. Febr. 1903 (zu §§ 314, 97 Ziff. 8, 10, 
Entlassung und Zurüchkstellung wegen zeitweiliger Untauglichkeit, Fischer 
XXVI 38). Zu §8 60 8, 694 ist bestimmt worden: eine Unterbrechung 
des Musterungs= und Aushebungsgeschäfts aus Anlaß von Reichs- 
und Landtagswahlen ist nur für den Wahltag selbst zulässig (MM#O. 
vom 19. Aug. 1902, SWB. 225). Die Grundsätze über Beurlaubung
	        
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