Weibliche Arbeiten — Wein 429
der als Reserveoffiziere Dienst tuenden Beamten und Lehrer zur Ab—
leistung der militärischen Ubungen (Wehrges. § 12, Heerordnung § 52,
Militärges. § 66) enthält der Preuß. M'Erlaß vom 10. Aug. 1896. Im
Anschluß ist von den sächs. Ministerien des Innern und der Justiz ver-
fügt worden, daß ihre Beamten ohne Einwilligung des Mlinisteriums
sich nicht freiwillig zu militärischen Ubungen melden dürfen (MUV.
vom 13. Aug. 1902 und 3. Febr. 1903, SW B. 1902 S. 216, JM.
1903 S. 15, Fischer XXV 173, Gesch. O. § 111 b).
Weibliche Arbeiten, weibliche Arbeiter. 1. Gewerbepolizei-
liches: Der Unterschied des Geschlechts begründet Reinen Unterschied
in der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbebetriebs (s. d. D0. Der
Anzeigepflicht für den stehenden Gewerbebetrieb (s. d. I unterliegen
die w. A. des Spinnens, Weißnähens, Stichens, Strickens usw. nicht
(VO. vom 28. Nlrz 1892 S. 28 § 10 0). Besondere Beschränkungen
der Beschäftigung w. A. bestehen nur für Fabriken (s. d. II und einige
andere Gewerbebetriebe, namentlich Konfektionsgeschäfte (s. d., gewerb-
lichen Anlagen II). Beim Bergbau dürfen sie unter Tag überhaupt
nicht beschäftigt werden (s. Bergarbeiter). Polizeiliche Regelung der
weiblichen Bedienung in Schanbwirtschaften ist zulässig (s. Schank-
wesen I 6). Im übrigen gelten für w. A. die allgemeinen Vorschriften
über gewerbliche Arbeiter (s. d.).
2. In bezug auf das Unterrichtswesen ist bestimmt: W. A.
sind wesentliches Lehrfach (s. d.) in der Volksschule, von dem jedoch
entbunden werden kann, ohne daß deshalb das Schulgeld (s. d.) sich
mindert. Der Unterricht hat in der Regel im 5. Schuljahre zu be-
ginnen (Lehrplan vom 5. Vov. 1878 S. 435, 10). Uber Lehrerinnen
im allgemeinen und insbes. für ANadelarbeiten s. Lehrerinnen; für die
letzteren gelten die allgemeinen Bestimmungen über Fachlehrer (s. d.,
insbes. Prüfungsordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307 §8§ 5, 28 5, 30 e,
34, Bek. vom 3. Juli 1903 S. 507). Nach dem Ges. vom 28. Febr.
1900 S. 44 haben Nadelarbeitslehrerinnen Anspruch auf Pension aus
der Schulkasse. Uber das Frauenstudium (. d.
Weibliches Studium s. Frauenstudium, Weibliche Arbeiter.
Weihnachtsausstellungen, Weihnachtsbazare s. Glücksspiel.
Weihnachtsferien s. Schulferien.
Weihnachtsgeschenke s. Gesinde 1, Diensteinkommen I 1 a.
Weihnachtsmärkte s. Christmärkte.
Weihnachtsmetten s. Christmetten.
Wein. Die in Gemäßheit des Nahrungsmittelges. (s. Gesund-
heitspolizei I)) ergangenen Bestimmungen über Weinfälschung und
sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit W. enthält Bes. vom
24. Alai 1901 S. 175,“ A#O. vom 30. Mai 1901 S. 78, BBek. vom
2. Juli 1901 S. 257, VO. vom 15. Aug. 1901 S. 138 und Bek. vom
2. Juli 1901, Centr. B. 234. Gegen den Vertrieb gefälschter Medizinal-
weine ist mit Strenge einzuschreiten; die Untersuchungskosten fallen den