Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Weibliche Arbeiten — Wein 429 
der als Reserveoffiziere Dienst tuenden Beamten und Lehrer zur Ab— 
leistung der militärischen Ubungen (Wehrges. § 12, Heerordnung § 52, 
Militärges. § 66) enthält der Preuß. M'Erlaß vom 10. Aug. 1896. Im 
Anschluß ist von den sächs. Ministerien des Innern und der Justiz ver- 
fügt worden, daß ihre Beamten ohne Einwilligung des Mlinisteriums 
sich nicht freiwillig zu militärischen Ubungen melden dürfen (MUV. 
vom 13. Aug. 1902 und 3. Febr. 1903, SW B. 1902 S. 216, JM. 
1903 S. 15, Fischer XXV 173, Gesch. O. § 111 b). 
Weibliche Arbeiten, weibliche Arbeiter. 1. Gewerbepolizei- 
liches: Der Unterschied des Geschlechts begründet Reinen Unterschied 
in der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbebetriebs (s. d. D0. Der 
Anzeigepflicht für den stehenden Gewerbebetrieb (s. d. I unterliegen 
die w. A. des Spinnens, Weißnähens, Stichens, Strickens usw. nicht 
(VO. vom 28. Nlrz 1892 S. 28 § 10 0). Besondere Beschränkungen 
der Beschäftigung w. A. bestehen nur für Fabriken (s. d. II und einige 
andere Gewerbebetriebe, namentlich Konfektionsgeschäfte (s. d., gewerb- 
lichen Anlagen II). Beim Bergbau dürfen sie unter Tag überhaupt 
nicht beschäftigt werden (s. Bergarbeiter). Polizeiliche Regelung der 
weiblichen Bedienung in Schanbwirtschaften ist zulässig (s. Schank- 
wesen I 6). Im übrigen gelten für w. A. die allgemeinen Vorschriften 
über gewerbliche Arbeiter (s. d.). 
2. In bezug auf das Unterrichtswesen ist bestimmt: W. A. 
sind wesentliches Lehrfach (s. d.) in der Volksschule, von dem jedoch 
entbunden werden kann, ohne daß deshalb das Schulgeld (s. d.) sich 
mindert. Der Unterricht hat in der Regel im 5. Schuljahre zu be- 
ginnen (Lehrplan vom 5. Vov. 1878 S. 435, 10). Uber Lehrerinnen 
im allgemeinen und insbes. für ANadelarbeiten s. Lehrerinnen; für die 
letzteren gelten die allgemeinen Bestimmungen über Fachlehrer (s. d., 
insbes. Prüfungsordnung vom 1. Nov. 1877 S. 307 §8§ 5, 28 5, 30 e, 
34, Bek. vom 3. Juli 1903 S. 507). Nach dem Ges. vom 28. Febr. 
1900 S. 44 haben Nadelarbeitslehrerinnen Anspruch auf Pension aus 
der Schulkasse. Uber das Frauenstudium (. d. 
Weibliches Studium s. Frauenstudium, Weibliche Arbeiter. 
Weihnachtsausstellungen, Weihnachtsbazare s. Glücksspiel. 
Weihnachtsferien s. Schulferien. 
Weihnachtsgeschenke s. Gesinde 1, Diensteinkommen I 1 a. 
Weihnachtsmärkte s. Christmärkte. 
Weihnachtsmetten s. Christmetten. 
Wein. Die in Gemäßheit des Nahrungsmittelges. (s. Gesund- 
heitspolizei I)) ergangenen Bestimmungen über Weinfälschung und 
sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit W. enthält Bes. vom 
24. Alai 1901 S. 175,“ A#O. vom 30. Mai 1901 S. 78, BBek. vom 
2. Juli 1901 S. 257, VO. vom 15. Aug. 1901 S. 138 und Bek. vom 
2. Juli 1901, Centr. B. 234. Gegen den Vertrieb gefälschter Medizinal- 
weine ist mit Strenge einzuschreiten; die Untersuchungskosten fallen den
	        
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