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Gemeinden zu (MVO. vom 21. Okt. und 14. Dez. 1895, Fischer XVII
179, 180). Den äöffentlichen Kranken- und Pfleganstalten ist der Bezug
deutschen Rotweins empfohlen (MVO. vom 20. Aug. und 17. Sept.
1901, IMB. 63, Fischer XXIII 263). Uber Kunstwein luxemburgischen
Ursprungs s. Gesch. O. 8 647. Uber die Besteuerung des Schaum-
weins s. d.
Entsch. dazu s. Reger XXIII 164, Fischer XXVI 82.
Weinberge s. Schreckschüsse, Feldpolizeivergehen, Reblaus.
Wenden. In der Volksschule ist den Kindern wendischer Aation
sowohl das deutsche als das wendische Lesen zu lehren. In den oberen
Klassen ist in allen Fächern in deutscher Sprache zu unterrichten, nur
der Religionsunterricht ist unter Mitanwendung der wendischen Sprache
zu erteilen (Schulges. § 12 4, ABO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 26).
Das wendische Gesangbuch besteht neben dem Landesgesangbuch (l. d.) fort.
Werkmeister s. Betriebsbeamte.
Wertpapiere s. Reichsfinanzen, Staatsfinanzen, Inhaberpapiere,
Mündelmäßigkeit, Aufgebot III. Auslosung, Münzwesen lI. Bankwesen,
Börse, Reichsstempel, Aktiengesellschaften, Rentensteuern. Die Pflichten
der Kaufleute bei Aufbewahrung fremder W. regelt RGes. vom 5. Juli
1896 S. 183.
Wette (. GElüchsspiel.
Wettbewerb s. Unlauterer Wettbewerb, Konkurrenzverbot.
Wettrennen s. Totalisator.
Widerklage (CP. 8 33) findet in reinen Verwaltungssachen
nicht statt, ist dagegen in Berwaltungsstreitsachen nicht grundsätzlich aus-
geschlossen (OVeG. 21. März 1903 1 89, Apelt S. 163). Unzuständig-
keit des Gerichts für die Vorklage begründet seine Unzuständigkeit
auch für die W. (O. 6. Aug. 1902 1 8 139, Jahrb. III 150).
Wiederaufnahme des Verfahrens (CPO. 88 578—591, St PO.
§8 399—413, Rees. vom 20. Mai 1898 S. 346, Gesch.O. 8 854) ist
auch in Verwaltungsstreitsachen (s. d. IV) zulässig.
Wiederbelebungsversuche s. Aufhebung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand s. Verwaltungsstreit-
sachen III a, b, Fristen, Zustellungen.
Wiedereinziehung s. Strafanstalten, Korrektionsanstalten J.
Wiesel sind Raubtiere (s. d.).
Wiesen s. Feldpolizeivergehen.
Wildbret s. Jagd lI.
Wilde Enten. Die Schonzeit für w. E. (s. Vogelschutz) dauert
vom 15. Alärz bis mit 30. Juni (s. Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 3).
Wilde Kaninchen genießen heine Schonzeit. Aussetzen und Hegen
ist verboten. Bei begründeten Beschwerden über schädigenden Bestand
kann die Amtsh. (der Stadtrat) anordnen, daß sie durch den Jagd-
berechtigten, beim Ruhen der Jagd durch die Jagdgenossenschaft, bei