432 Wirtschaftswege — Wohnräume
2—5, Kons. B. 12). Für größere Kirchenwaldungen (s. d.) ist den Kirchen-
vorständen ennsehlen sich bei der ersten Einrichtung der Forsteinrich-
tungsanstalt zu bedienen (a. a. O. Pkt. A##h.
Wirtschaftswege s. Wegeeinziehung, Privatwege.
Wissenschaft. Gewerbe= und steuerrechtlich unterliegt die W.
denselben Bestimmungen, wie die Kunst (s. d.).
Wittum s. Königliches Haus.
Witwen= und Waisenpension. Uber die Pension der Hinter-
lassenen von Staatsdienern s. d. VII 2. Im wesentlichen nach den-
selben Grundsätzen regelt sich die Pension der Hinterlassenen von
Geistlichen (s. d. IX) und Lehrern (s. Lehrerpensionen). Im übrigen
s. Pensionen, Ali#litärpensionen, Reichsbeamte, Unfallversicherung II 1.
Wochenmärkte, Wochenmarktverkehr. Gegenstände des W.
sind rohe Naturerzeugnisse, Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land-
und Forstwirtschaft, dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in
unmittelbarer Verbindung steht oder zur Nebenbeschäftigung der Land-
leute der Gegend gehört oder durch Tagelöhner bewirkt wird, sowie
frische Lebensmittel aller Art. Aicht zu den Gegenständen des W.
gehören größeres Vieh und geistige Getränke. Wo gewisse Hand-
werkerwaren nur von Bewohnern des Marktortes auf W. verkauft
werden dürfen, hat es hierbei zu bewenden. Welche Gegenstände
außerdem zu den Artikeln des W. gehören, bestimmt die untere Ver-
waltungsbehörde (GO. 8§ 64, 66, ABO. vom 28. März 1892 S. 28
§ 56). Die Zahl der W. wird von der unteren Verwaltungsbehörde
festgesetzt GO. 8 651, A#BO. 88 1, 551). Im übrigen s. Marktver-
kehr. Zum Feilbieten selbstverfertigter Waren des W. bedarf es des
Wandergewerbescheins (s. d. h) nicht. Lager von Verzehrungsgegen-
ständen des W. unterliegen den Bestimmungen über die Gemeindebe-
- der Wanderlager (s. d. II 2) nicht (Ges- vom 23. Närz 1880
S. 47 § 2 3).
Wöchnerinnen s. Fabriken, Krankenversicherung B V.
Wohlerworbene Rechte s. Subjektive Rechte.
Wohngebäude s. Wohnräume.
Wohnort s. Wohnsitz.
Wohnräume. 1. Baupolizeiliches. Die W. und Arbeits-
räume müssen in ausreichendem Maße Trockenheit, Licht, Luft, Raum
und Zugänglichkeit haben. Die lichte Höhe muß mindestens 2,85 m,
in ländlichen Verhältnissen mindestens 2,25 m betragen. Im Erd-
geschoß sind sie zu unterkellern oder durch Isolierschicht vom Erdboden
abzuschließen. Uber Uberdachung und Größe der Fenster ist ortsgesetz-
lich Bestimmung zu treffen. Kellerwohnungen dürfen nicht mehr er-
richtet werden. In Alietshäusern mit mindestens 3 Familienwohnungen.
ist ein besonderer Waschraum einzurichten. Uber die Höhe der Wohn-
gebäude s. Gebäudehöhe. Bei genügendem Hof= oder Gartenraum