Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

432 Wirtschaftswege — Wohnräume 
2—5, Kons. B. 12). Für größere Kirchenwaldungen (s. d.) ist den Kirchen- 
vorständen ennsehlen sich bei der ersten Einrichtung der Forsteinrich- 
tungsanstalt zu bedienen (a. a. O. Pkt. A##h. 
Wirtschaftswege s. Wegeeinziehung, Privatwege. 
Wissenschaft. Gewerbe= und steuerrechtlich unterliegt die W. 
denselben Bestimmungen, wie die Kunst (s. d.). 
Wittum s. Königliches Haus. 
Witwen= und Waisenpension. Uber die Pension der Hinter- 
lassenen von Staatsdienern s. d. VII 2. Im wesentlichen nach den- 
selben Grundsätzen regelt sich die Pension der Hinterlassenen von 
Geistlichen (s. d. IX) und Lehrern (s. Lehrerpensionen). Im übrigen 
s. Pensionen, Ali#litärpensionen, Reichsbeamte, Unfallversicherung II 1. 
Wochenmärkte, Wochenmarktverkehr. Gegenstände des W. 
sind rohe Naturerzeugnisse, Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- 
und Forstwirtschaft, dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in 
unmittelbarer Verbindung steht oder zur Nebenbeschäftigung der Land- 
leute der Gegend gehört oder durch Tagelöhner bewirkt wird, sowie 
frische Lebensmittel aller Art. Aicht zu den Gegenständen des W. 
gehören größeres Vieh und geistige Getränke. Wo gewisse Hand- 
werkerwaren nur von Bewohnern des Marktortes auf W. verkauft 
werden dürfen, hat es hierbei zu bewenden. Welche Gegenstände 
außerdem zu den Artikeln des W. gehören, bestimmt die untere Ver- 
waltungsbehörde (GO. 8§ 64, 66, ABO. vom 28. März 1892 S. 28 
§ 56). Die Zahl der W. wird von der unteren Verwaltungsbehörde 
festgesetzt GO. 8 651, A#BO. 88 1, 551). Im übrigen s. Marktver- 
kehr. Zum Feilbieten selbstverfertigter Waren des W. bedarf es des 
Wandergewerbescheins (s. d. h) nicht. Lager von Verzehrungsgegen- 
ständen des W. unterliegen den Bestimmungen über die Gemeindebe- 
- der Wanderlager (s. d. II 2) nicht (Ges- vom 23. Närz 1880 
S. 47 § 2 3). 
Wöchnerinnen s. Fabriken, Krankenversicherung B V. 
Wohlerworbene Rechte s. Subjektive Rechte. 
Wohngebäude s. Wohnräume. 
Wohnort s. Wohnsitz. 
Wohnräume. 1. Baupolizeiliches. Die W. und Arbeits- 
räume müssen in ausreichendem Maße Trockenheit, Licht, Luft, Raum 
und Zugänglichkeit haben. Die lichte Höhe muß mindestens 2,85 m, 
in ländlichen Verhältnissen mindestens 2,25 m betragen. Im Erd- 
geschoß sind sie zu unterkellern oder durch Isolierschicht vom Erdboden 
abzuschließen. Uber Uberdachung und Größe der Fenster ist ortsgesetz- 
lich Bestimmung zu treffen. Kellerwohnungen dürfen nicht mehr er- 
richtet werden. In Alietshäusern mit mindestens 3 Familienwohnungen. 
ist ein besonderer Waschraum einzurichten. Uber die Höhe der Wohn- 
gebäude s. Gebäudehöhe. Bei genügendem Hof= oder Gartenraum
	        
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