Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

434 Wohnung — Wohnungsgeldzuschüsse 
begriffs in allen Fällen § 12 des Doppelsteuerges., nicht das BGB. 
maßgebend (OV. 8. Juni 1903 II S 89). 
2. Wohnort, Aufenthaltsort. Aach der CPO. wird der all- 
gemeine Gerichtsstand für Personen, die keinen Wohnsitz haben, durch 
den Aufenthaltsort (§ 16), für Dienstboten, Gewerbegehilfen, Studierende 
usw. durch einen Aufenthalt von längerer Dauer (8 20) begründet. 
In Verwaltungsstreitsachen bestimmt sich der Gerichtsstand durch den 
Ort, wo die beklagte Partei „wohnt oder ihren Sitz hat“ (Ges. vom 
19. Juli 1900 § 19 2; nach der Begründung ist darunter der Aufent- 
halt im Sinne von § 20 der CPO. zu verstehen. Die Staatsangehörig- 
keit wird nach dem Res. vom 1. Juni 1870 durch „Aufenthalt“ im 
Ausland verloren (s. Auswanderung A #ll). Der „gewöhnliche“ Aufent- 
halt, durch den nach RGes. vom 6. Juni 1870 §S8 10—13, 22, 24 
bis 26 der Unterstützungswohnsitz erworben und verloren wird, ist 
schon bei bloßer Schlafstelle vorhanden (s. Unterstützungswohnsitz I). 
Das Krankenversicherungsges. spricht in § 57a von „Wohnen“" und 
„Wohnort"“ und versteht darunter den Ort des ständigen Aufenthalts 
im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz (s. Krankenversicherung B X). 
Wohnung s. Wohnräume, Oddach. 
Wohnungsentschädigung s. Dienstwohnungen, Militärleistungen 
II 1, Diensteinkommen I 1 a, Wohnungsgeldzuschüsse. 
Wohnungsfrage s. Wohnräume 2. 
Wohnungsgeldzuschüsse. 1. Landesrechtliche W. Staatsdiener, 
Geistliche, Lehrer, Beamte und Professoren der Universität erhalten, 
wenn sie ihren Stationsort in Deutschland haben und eine Besoldung 
auf Grund des Staatshaushalts beziehen, W. nach Maßgabe eines 
Tarifs, durch den die Empfänger in 6 und die Orte in 3 Klassen ge- 
teilt sind. Die Einreihung der Beamten in die Beamtenklassen erfolgt 
durch den Staatshaushaltetat, die Einreihung der Orte in die Orts- 
klassen nach dem Ortsverzeichnis. Keine W. beziehen Beamte, die 
eine freie Dienstwohnung nicht lediglich als zufälligen Dienstgenuß 
haben oder als Wohnungsentschädigung, Ortszulage oder Entschädigung 
für Repräsentationsaufwand einen Betrag beziehen, der dem tarif- 
mäßigen W. mindestens gleichkommt. Der W. bleibt bei Bemessung 
der Pension und des Wartegelds außer Betracht, während er in allen 
anderen Beziehungen als Bestandteil des Diensteinkommens gilt (Ges. 
vom 16. Juli 1902 S. 289, Tarif S. 291 und Ortsverzeichnis 292). 
-ebenämter im Sinne von 8§ 73 des Ges. sind solche neben den Haupt- 
ämtern verwaltete Amter, die ohne Vorbehalt des Widerrufs übertragen 
wurden und für die eine im Staatshaushaltsetat eingestellte, besonders 
bezifferte Vergütung gewährt wird (Gesamtministerium 20. Mai 1903). 
Jeder Beamte, der außerhalb seines Stationsorts wohnen will, bedarf 
dazu der Genehmigung der Dienstbehörde, im Geschästskreise der Justiz 
des Justizministeriums (MVO. vom 6. April und 3. Juli 1903, SW. 
124, Jll. 56).
	        
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