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gehenden Aufnahme von Rindern und Schweinen benutzten Räume.
Viehhändlern und Fleischern ist das Betreten und die Benutzung
fremder Stallungen ohne Genehmigung des Besitzers verboten. Be-
sonderen Beschränkungen unterliegt der Biehtransport insbes. von
Schweinen. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können noch weiter-
gehende Mlaßregeln, insbes. das Verbot von Biehmärkten, des Handels
im Umherziehen und besondere Beobachtungsmaßregeln für Bieh= und
Schweinebestände aus verseuchten Landesteilen getroffen werden (Ges.
§§ 12—17, A#O. vom 30. Okt. 1900 §8 3, 13—22, s. Viehhandel,
Biehtransport). Nach erfolgter Erklärung des Bezirkstierarztes, daß
der Seuchenausbruch festgestellt sei oder begründeter Verdacht desselben
vorliege, bestehen die allgemeinen Schutzmaßregeln in der Absonderung,
Bewachung und polizeilichen Beobachtung der Tiere (Ges. § 19), in der
Beschränkung der Benutzung, der Verwertung und des Transports (8 20),
der Bewegung auf Weiden und Wegen, sowie der Benutzung von Tränken
und Brunnen (Ges. § 21, A#O. 8§ 9), in der Stall-, Gehöfts= oder
Ortssperre (§ 22), in der Impfung (s. Impfwesen I, in den vom
Ges. ausdrüchlich genannten Fällen in der Tötung (88 24, 25) und,
nachdem diese erfolgt, in der unschädlichen Beseitigung der Kadaver,
Abfälle, Streu usw. (§ 26), Desinfektion (s. d.) der Ställe, Personen,
Gerätschaften usw. (§ 27), in der Einstellung von Vieh= und Pferde-
märkten (§ 28) sowie in der tierärztlichen Untersuchung der am Orte
und in der Umgebung vorhandenen Tiere (§ 29). Die weiteren Vor-
schriften dieses Abschnitts behandeln insbes. den Mlilzbrand (s. d.), die
Tollwut (s. d.), den Rotz (s. d.), die Mault und Klauenseuche (s. d.), die
Lungenseuche (s. d.), die Schafpocken (s. d.), die Beschälseuche (s. d.), den
Bläschenausschlag (s. d.), die Räude (s. d.), sowie die Anwendung aller
dieser Bestimmungen auf Schlachthausanlagen und Schlachtviehhöfe
(. Fleisch l). Durch besondere VO. ist die Anzeigepflicht auf die Ge-
flügelcholera (s. Geflügel) und Hühnerpest (s. d.) ausgedehnt worden.
* Zu § 22 1 s. Reichsger. 29. Alärz 1900, Reger 2. Erg. Bd. 141 (unten IV).
II. Entschädigung (Ges. 5§ 57—64, VO. vom 4. Nçlärz 1881
S. 13) wird 1. nicht gewährt für verbotswidrig aus dem Auslande
eingeführte Tiere, für Tiere, die mit einer unmittelbar und unbedingt
tödlichen Krankheit behaftet waren, für die in öffentlichen Schlacht-
häusern und Schlachtviehhöfen aufgestellten Tiere, für Hunde und
Katzen, für Tiere, bezüglich deren sich der Besitzer gewisser Zuwider-
handlungen gegen das Ges. schuldig gemacht hat, sowie in den sonst
in §§ 61—63“ des Ges. genannten Fällen (obige VO. § 3 und zu § 63
des Ges. MVO. vom 29. Dez. 1881, Fischer III 189). 2. Von der Ge-
samtheit der Biehbesitzer wird Entschädigung gewährt für Pferde und
Rinder, die in Gemäßheit des Ges. auf polizeiliche Anordnung getötet
werden oder nach dieser Anordnung an der Seuche fallen (Ges. 58 58 2,
13, VO. 8 4), sowie für Rinder, die infolge Impfung (s. Impfwesen Il)
oder Milzbrand (s. d.) oder Maul= und Klauenseuche (s. d.), desgl. für