fullscreen: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

392 Viehseuchen 
gehenden Aufnahme von Rindern und Schweinen benutzten Räume. 
Viehhändlern und Fleischern ist das Betreten und die Benutzung 
fremder Stallungen ohne Genehmigung des Besitzers verboten. Be- 
sonderen Beschränkungen unterliegt der Biehtransport insbes. von 
Schweinen. Zu Zeiten größerer Seuchengefahr können noch weiter- 
gehende Mlaßregeln, insbes. das Verbot von Biehmärkten, des Handels 
im Umherziehen und besondere Beobachtungsmaßregeln für Bieh= und 
Schweinebestände aus verseuchten Landesteilen getroffen werden (Ges. 
§§ 12—17, A#O. vom 30. Okt. 1900 §8 3, 13—22, s. Viehhandel, 
Biehtransport). Nach erfolgter Erklärung des Bezirkstierarztes, daß 
der Seuchenausbruch festgestellt sei oder begründeter Verdacht desselben 
vorliege, bestehen die allgemeinen Schutzmaßregeln in der Absonderung, 
Bewachung und polizeilichen Beobachtung der Tiere (Ges. § 19), in der 
Beschränkung der Benutzung, der Verwertung und des Transports (8 20), 
der Bewegung auf Weiden und Wegen, sowie der Benutzung von Tränken 
und Brunnen (Ges. § 21, A#O. 8§ 9), in der Stall-, Gehöfts= oder 
Ortssperre (§ 22), in der Impfung (s. Impfwesen I, in den vom 
Ges. ausdrüchlich genannten Fällen in der Tötung (88 24, 25) und, 
nachdem diese erfolgt, in der unschädlichen Beseitigung der Kadaver, 
Abfälle, Streu usw. (§ 26), Desinfektion (s. d.) der Ställe, Personen, 
Gerätschaften usw. (§ 27), in der Einstellung von Vieh= und Pferde- 
märkten (§ 28) sowie in der tierärztlichen Untersuchung der am Orte 
und in der Umgebung vorhandenen Tiere (§ 29). Die weiteren Vor- 
schriften dieses Abschnitts behandeln insbes. den Mlilzbrand (s. d.), die 
Tollwut (s. d.), den Rotz (s. d.), die Mault und Klauenseuche (s. d.), die 
Lungenseuche (s. d.), die Schafpocken (s. d.), die Beschälseuche (s. d.), den 
Bläschenausschlag (s. d.), die Räude (s. d.), sowie die Anwendung aller 
dieser Bestimmungen auf Schlachthausanlagen und Schlachtviehhöfe 
(. Fleisch l). Durch besondere VO. ist die Anzeigepflicht auf die Ge- 
flügelcholera (s. Geflügel) und Hühnerpest (s. d.) ausgedehnt worden. 
* Zu § 22 1 s. Reichsger. 29. Alärz 1900, Reger 2. Erg. Bd. 141 (unten IV). 
II. Entschädigung (Ges. 5§ 57—64, VO. vom 4. Nçlärz 1881 
S. 13) wird 1. nicht gewährt für verbotswidrig aus dem Auslande 
eingeführte Tiere, für Tiere, die mit einer unmittelbar und unbedingt 
tödlichen Krankheit behaftet waren, für die in öffentlichen Schlacht- 
häusern und Schlachtviehhöfen aufgestellten Tiere, für Hunde und 
Katzen, für Tiere, bezüglich deren sich der Besitzer gewisser Zuwider- 
handlungen gegen das Ges. schuldig gemacht hat, sowie in den sonst 
in §§ 61—63“ des Ges. genannten Fällen (obige VO. § 3 und zu § 63 
des Ges. MVO. vom 29. Dez. 1881, Fischer III 189). 2. Von der Ge- 
samtheit der Biehbesitzer wird Entschädigung gewährt für Pferde und 
Rinder, die in Gemäßheit des Ges. auf polizeiliche Anordnung getötet 
werden oder nach dieser Anordnung an der Seuche fallen (Ges. 58 58 2, 
13, VO. 8 4), sowie für Rinder, die infolge Impfung (s. Impfwesen Il) 
oder Milzbrand (s. d.) oder Maul= und Klauenseuche (s. d.), desgl. für
	        
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