442 Zufall — Zustellung
gewicht (RGes. vom 6. Jan. 1903 8 21). Der Vertrag über die Ab—
schaffung der Zuckerprämien ist veröffentlicht im RGBl. 1903 S. 7;
den Beitritt Schwedens veröffentlicht RBek. vom 23. Alai 1903 S. 225.
Die weiteren Bestimmungen betreffen den Verkehr mit Suüßstoffen (s. d.),
die Feststellung des Börsenpreises (s. Börse l,, die Sonntagsruhe (s. d. 13)
und Arbeiterschutzvorschriften (s. Gewerbliche Anlagen III) für Zucher-
fabriken. .
Zufall s. Höhere Gewalt, Verwaltungsstreitsachen III b.
Zughunde, Zugtiere. Die Punkte, auf die Regulative zum
Schutz der Z. sich erstrechen sollen, nennt MWO. vom 9. Sept. 1898,
Fischer XIX 344. Mamentlich sollen Hundefuhrwerke nicht zur Be-
förderung von Personen benutzt werden; das Aufsitzen des Führers ist
verboten; der Führer hat ein offenes Gefäß zum Tränken und Unter-
lagen bei sich zu führen; außerhalb der Hundesperre ist während des
Ziehens der Maulkorb abzunehmen; die Maulkörbe müssen den Hunden
freies Atmen und das Herausstrechen der Zunge gestatten. Sonstige
Bestimmungen zum Schutz der Zugtiere s. Tierquälerei.
Zugvögel. Für die im Inlande nicht nistenden Vögel besteht
keine Schonzeit (Ges. vom 22. Juli 1876 S. 299 § 43).
Zuhälter s. Sittenpolizei I 1, 3, II.
Zündstoffe. Für Fabriken von Sicherheitszündern gelten die
Bestimmungen über Pulvermühlen (MVO. vom 3. April 1882 nebst
Regulativ über die in diesen Fabriken zu beobachtenden Sicherheits-
maßregeln, wodurch sich Regulativ vom 4. April 1854 erledigt). Im
übrigen s. Entzündliche Stoffe, Phosphor.
Zünfte s. Innungen.
Zungenpfeifen s. Dampfpfeifen.
Zurüchforderung s. Aichtschuld.
Zurüchstellung. Die Bestimmungen hierüber enthält die Wehr-
ordnung von 1901 S. 191 in §§ 29—35 (Z. von der Aushebung),
§§ 122—124 (Z. im Beurlaubtenstande wegen häuslicher und gewerb-
licher Verhältnisse), §§ 125, 126 (wegen beruflicher Verhältnisse; sog.
Unabkömmlichkeitsverfahren). Uber die Unabkömmlichkeit bei den Ge-
richten s. Gesch. O. S 130. Im übrigen s. Wehrpflicht.
Zusammenlegung s. Grundstüchszusammenlegung.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen s. Konkurrenz.
Zuständigkeit s. Kompetenzgrenzen, Gerichtsstand.
Zustellung. I. Z. bei den Verwaltungsbehörden. Im Ge-
schäftskreis des Innern, des RKultus, des Kriegsministeriums und des
Landeskonsistoriums regelt sich die Z. nach der BO. vom 3. Sept. 1888
S. 591, deren Gültigkeit durch die neueren VO. ausgedehnt ist auf
Enteignungssachen (AVO. vom 24. Nov. 1902 S. 401 § 1), auf
Zwangsvollstrechungssachen (VO. vom 19. Sept. 1902 S. 373 §§ 1, 52,
MIVO. vom 9. Jan. 1903, SWB. 29, Fischer XXV 331) und auf