Zwangsvollstreckung 445
1. Vollstrechungsbehörden. Zuständig zur Anordnung der
Z. sind die Verwaltungsbehörden im Sinne des A Ges. sowie die Ver-
waltungsstellen, denen diese Befugnis vom zuständigen Ministerium
übertragen wird (Ges. § 1). Im Geschäftskreis der Bürgermeister kl.
StO., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher steht die Anordnung der
Z. der vorgesetzten Staatsverwaltungsbehörde zu, soweit nicht das zu-
ständige Ministerium auch ihnen dieses Recht verleiht (Ges. § 2). In
der Regel geschieht dies widerruflich und mit gewissen Ausnahmen
(3Z. in das unbewegliche Vermögen, in Forderungen, Arbeits= und
Dienstlohn, Aamenspapiere, außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere, Früchte
auf dem Halm); eine Anzahl von Bürgermeistern und Gemeindevor-
ständen hat jedoch die Befugnis auch für Arbeits= und Dienstlohn er-
halten (MVO. vom 9. Febr. 1903, SWB. 67). Im Namen der Kirchen-
und Bezirksschulinspektion wird die Z. von der weltlichen Alitinspektion
angeordnet (Ges. 8 3), bei eisenbahnpolizeilichen Ubertretungen geht die
Anordnung von den Eisenbahnbetriebsdirektionen aus (AV0O. 8 4).
Hierüber s. die Abhandlung von Tänzler (Fischer XXV 157).
2. Vollstreckhungsbeamte. Die Ausführung der Z. erfolgt,
soweit sie nicht der Vollstrechungsbehörde vorbehalten oder den Ge-
richten überwiesen ist, durch Vollstrechungsbeamte oder Gerichtsvoll-
zieher. In welchem Umfang die letzteren zu verwenden sind, wird
vom Justizministerium und dem beteiligten Verwaltungsministerium
bestimmt. Für Z., die eine Gemeindebehörde anordnet, kann die Ver-
wendung des Gerichtsvollziehers nur auf Antrag der Gemeinde be-
stimmt werden (Ges. 8 4).
3. Verfahren. Das Ges. unterscheidet die Z. in das be-
wegliche Vermögen (§§ 15—71), in das unbewegliche Vermögen
(§ 72) und das Verteilungsverfahren (§ 73). Die Z. in das beweg-
liche Vermögen zerfällt in die Z. in körperliche Sachen (§88 29—40),
in Forderungen und andere Vermögensrechte (§88 47—71). Die 3.
in bewegliche Sachen im allgemeinen ist durch §88§ 15—28 geordnet
und erfolgt durch Pfändung, zu der die Vollstrechungsbeamten durch
Auftrag der Vollstrechungsbehörde ermächtigt werden (§8§ 15, 23). Die
Z. in das unbewegliche BVermögen wird auf Ersuchen der Vollstrechungs-
behörde nach den für gerichtliche Z. (s. u. I) geltenden Vorschriften
ausgeführt (6 72). Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners
befindlichen körperlichen Sachen erfolgt dadurch, daß der BVollstrechungs-
beamte sie in Besitz nimmt (§ 29). Eine Geldforderung wird dadurch
gepfändet, daß die Vollstreckungsbehörde an den Drittschuldner ein
Zahlungsverbot erläßt, die Geldforderung dem Gläubiger überweist
und die Pfändung mit dem Uberweisungsbeschluß dem Drittschuldner
zustellen läßt (§ 47). Zur Pfändung und Uberweisung einer Hypo-
thekenforderung ist außerdem die Ubergabe des Hypothekenbriefes an
den Gläubiger erforderlich (§ 48). Nach denselben Grundsätzen erfolgt
die Z. in Reallasten, Grund= und Rentenschulden (8 69 6). Bei der